Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.03.2006, Az.: X ZR 164/05
Anforderungen an die Darlegungspflicht des Klägers bei einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 246 ZPO mit der Behauptung, der Beklagte sei verstorben; Voraussetzungen der Feststellung einer Verfahrensunterbrechung nach § 239 Zivilprozessordnung (ZPO) wenn der Kläger behauptet, der Beklagte sei verstorben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.2006
- Aktenzeichen
- X ZR 164/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 12853
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Emden - 23.03.2005 - AZ: 5 C 1100/04
- LG Aurich - 21.10.2005 - AZ: 2 S 124/05 (21)
- LG Aurich - 21.10.2005 - AZ: 2 S 124/05 (21)
- nachfolgend
- BGH - 19.06.2007 - AZ: X ZR 5/07
Rechtsgrundlagen
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 28. März 2006
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Tenor:
Der Aussetzungsantrag der Klägervertreter wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens sind nicht dargelegt.
Der Kläger hat lediglich mitteilen lassen, dass der Beklagte "am 17.10.2005 verstorben sein soll" (SenA 10). Das entspricht dem Vortrag in der Vorinstanz, dass "der Beklagte nach der Information des Klägers am 17.10.2005 verstorben ist" (GA 73). Zur Bildung der Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte tatsächlich verstorben ist, reicht das ohne weitere Belege nicht aus. Bereits daran scheitern sowohl die Feststellung, dass das Verfahren unterbrochen ist (§ 239 ZPO) als auch dessen Aussetzung (§ 246 ZPO). Auf die Frage, ob der Beklagte derzeit durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, kommt es derzeit mithin nicht an. Für den Beklagten wurde bisher ein Aussetzungsantrag nicht gestellt.
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Kirchhoff