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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.05.2012, Az.: XII ZR 44/10

Berichtigung eines Senatsurteils wegen offensichtlichen Schreibfehlers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.05.2012
Aktenzeichen
XII ZR 44/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 15715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2012 durch die Richter Dose, Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:

Tenor:

Das Senatsurteil vom 14. März 2012 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers auf Seite 15 in Randnummer 32 dahin berichtigt, dass der Satz:

"So würde die Haftungsfreistellung etwa dann entfallen, wenn - was der Mieter gegebenenfalls zu beweisen hat - die Polizei auch bei Benachrichtigung nicht erschienen wäre [...] "

nunmehr

"So würde die Haftungsfreistellung etwa dann nicht entfallen, wenn - was der Mieter gegebenenfalls zu beweisen hat - die Polizei auch bei Benachrichtigung nicht erschienen wäre [...] " lautet.

Dose
Schilling
Günter
Nedden-Boeger
Botur