Bundessozialgericht
Urt. v. 05.08.1976, Az.: 2 RU 189/74
Versicherung gegen Arbeitsunfall; Facharbeiter; Tätigkeiten aus Gefälligkeit; Unternehmer; Wirtschaftliches Risiko; Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft; Zuständigkeit; Der Landwirtschaft dienendes Gebäude; Ausbesserungsarbeiten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.08.1976
- Aktenzeichen
- 2 RU 189/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10735
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 42, 126 - 129
- JZ 1977, 34-35
- SozR 2200 § 539 Nr 24
Amtlicher Leitsatz
1. Der Versicherung gegen Arbeitsunfall nach RVO § 539 Abs 2 steht nicht entgegen, daß ein Facharbeiter (Handwerker) außerhalb seines Beschäftigungsverhältnisses aus Gefälligkeit wiederholt für andere Personen Arbeiten im Baunebengewerbe ausführt; er ist nicht Unternehmer solcher Arbeiten, wenn er sie weder planmäßig noch mit einer gewissen Regelmäßigkeit verrichtet und dabei kein wirtschaftliches Risiko trägt.
2. Zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen einem GUV und einer landwirtschaftlichen BG bei einer Ausbesserungsarbeit an einem der Landwirtschaft dienenden Gebäude (RVO § 657 Abs 1 Nr 7, § 777 Nr 3).