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Bundessozialgericht
Urt. v. 05.08.1976, Az.: 2 RU 189/74

Versicherung gegen Arbeitsunfall; Facharbeiter; Tätigkeiten aus Gefälligkeit; Unternehmer; Wirtschaftliches Risiko; Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft; Zuständigkeit; Der Landwirtschaft dienendes Gebäude; Ausbesserungsarbeiten

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.08.1976
Aktenzeichen
2 RU 189/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10735
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 42, 126 - 129
  • JZ 1977, 34-35
  • SozR 2200 § 539 Nr 24

Amtlicher Leitsatz

1. Der Versicherung gegen Arbeitsunfall nach RVO § 539 Abs 2 steht nicht entgegen, daß ein Facharbeiter (Handwerker) außerhalb seines Beschäftigungsverhältnisses aus Gefälligkeit wiederholt für andere Personen Arbeiten im Baunebengewerbe ausführt; er ist nicht Unternehmer solcher Arbeiten, wenn er sie weder planmäßig noch mit einer gewissen Regelmäßigkeit verrichtet und dabei kein wirtschaftliches Risiko trägt.

2. Zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen einem GUV und einer landwirtschaftlichen BG bei einer Ausbesserungsarbeit an einem der Landwirtschaft dienenden Gebäude (RVO § 657 Abs 1 Nr 7, § 777 Nr 3).