Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.08.1986, Az.: 4 StR 371/86
Totschlag; Besonders schwerer Fall; Mordmerkmal
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.08.1986
- Aktenzeichen
- 4 StR 371/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 11847
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 04.02.1986
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1987, 296
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Amtlicher Leitsatz
Für die Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags reicht die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal nicht aus; vielmehr müssen schulderhöhende Momente hinzu kommen, die besonders gewichtig sind.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 7. August 1986
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. Februar 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag, mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, mit Trunkenheit im Verkehr und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß die in der Urteilsformel enthaltene Kennzeichnung des Totschlags und des versuchten Totschlags als besonders schwere Fälle nicht Bestandteil des Schuldspruchs, sondern des Strafausspruchs ist. Dieser ist auf die Sachrüge aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Das Landgericht hat die Strafe dem § 212 Abs. 2 StGB entnommen. Es hat den Totschlag - wie auch den versuchten Totschlag - als besonders schweren Fall gekennzeichnet und es abgelehnt, die in § 212 Abs. 2 StGB angedrohte - lebenslange - Strafe nach den §§ 21, 49 StGB zu mildern. Dies hält hier rechtlicher Prüfung nicht stand.
1.
Ein besonders schwerer Fall des Totschlags, der die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe rechtfertigt, setzt voraus, daß das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters außergewöhnlich groß ist. Es muß ebenso schwer wiegen wie das eines Mörders. Hierfür genügt nicht schon die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal, hier zu den Merkmalen der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe. Es müssen vielmehr schulderhöhende Momente hinzukommen, die besonders gewichtig sind (BGH NJW 1982, 2264, 2265). Die Frage, ob das der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung der Gesamtheit der äußeren und inneren Seite des Verbrechens beantwortet werden. Dazu gehört, daß die Gründe, die den Täter zu seiner Tat bewegen haben, sorgfältig bewertet (BGH NJW 1981, 2310) und schuldmindernde Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGH NStZ 1984, 311 f.).
Das Landgericht hat deshalb zutreffend erwogen, ob der Anwendung des § 212 Abs. 2 StGB der Umstand entgegensteht, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Es hat dies aber aus Gründen verneint, die rechtlich nicht tragfähig sind.
a)
Sie Strafkammer stützt ihre Auffassung in erster Linie darauf, daß "die Einsichtsfähigkeit des durchschnittlich intelligenten, nicht schwachsinnigen Angeklagten ... weder getrübt noch eingeschränkt, sondern voll erhalten" gewesen sei (UA S. 92). Darauf kommt es hier aber nicht an. Denn die erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten (etwa 2,5 ‰ zur Tatzeit) und der durch das Verhalten seiner Lebensgefährtin hervorgerufene Affektstau führten - bei voll erhaltener Einsichtsfähigkeit - zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Diese kann den Angeklagten daran gehindert haben, die tatauslösenden "Wut und Zornempfindungen ... gegen die Frauen im allgemeinen" (UA S. 34) zu zügeln. Der vom Landgericht als besonders schulderhöhend bezeichnete Umstand, daß sich der Aggressionsakt des Angeklagten gegen völlig unbeteiligte Verkehrsteilnehmer richtete, die er damit "zum Objekt seiner Aggressionen" gemacht habe (UA S. 91), kann deshalb wegen der Verminderung der Steuerungsfähigkeit an Gewicht verlieren. Dazu, ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter Ausführungen nicht gemacht.
b)
Die Strafkammer hat allerdings hervorgehoben, der Angeklagte habe noch "über ein beachtliches Vermögen an Selbstbeherrschung und Selbststeuerung" verfügt (UA S. 92). Diese Erwägung beruht auf ihrer Auffassung, die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit liege "angesichts der konkreten Umstände ... an der unteren Grenze" (UA S. 82). Ob die damit vorgenommene Abstufung des Grades der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit, die, wenn sie rechtlich möglich wäre, im Ergebnis dazu führen müßte, jedenfalls innerhalb des Anwendungsbereiches des § 21 StGB Fälle mit leichten, mittleren und schwereren Beeinträchtigungen zu unterscheiden, begründbar ist, ist zweifelhaft (vgl. aber BGH, Urteil vom 26. März 1986 - 3 StR 49/86 - S. 5; Schöch in Monatsschrift für Kriminologie 1983, 333) und bedürfte näherer für das Revisionsgericht nachvollziehbarer Darlegungen. Darauf kommt es aber hier nicht an, da der Tatrichter, wie bereits ausgeführt, nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, ob der Angeklagte im konkreten Fall trotz erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit die ihn zur Tat drängenden Triebe hätte beherrschen können.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe trotz erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit über ein beachtliches Maß an Selbstbeherrschung und Selbststeuerung verfügt, beruht nämlich auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung. Sie ist auf die Aussage des Arztes gestützt, der dem Angeklagten die Blutproben entnommen hat. Dieser hat das Maß der Alkoholisierung des Angeklagten auf 1,5 ‰ geschätzt (UA S. 82) und ihn weder "für betrunken noch für erheblich angetrunken" gehalten (UA S. 92). Das Landgericht hat aus dieser Wertung Schlüsse für den Tatzeitpunkt gezogen, dabei aber nicht bedacht, daß der Grad der Alkoholisierung des Angeklagten im Zeitpunkt der Blutentnahme nicht unerheblich geringer war als zum Tatzeitpunkt und daß insbesondere der Affektstau, der neben der Alkoholisierung zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt hat, möglicherweise inzwischen abgeklungen war. Im übrigen besagen wissenschaftliche Untersuchungen, daß es fast unmöglich ist, den Blutalkoholwert eines Menschen auch nur annähernd genau zu schätzen.
2.
Damit ist auch den Gründen der Boden entzogen, die dazu geführt haben, daß das Landgericht von einer Strafmilderung nach den §§ 21, 49 StGB abgesehen hat. Die aus der Wertung des Arztes, der die Blutproben entnommen hat, hergeleitete Erwägung, daß das "festgestellte Maß der Alkoholisierung keine vollen Auswirkungen auf seine (des Angeklagten) objektiven und subjektiven Verhaltensweisen zur Tatzeit gehabt hat" (UA S. 95), ist nicht in Einklang zu bringen mit der Feststellung, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge seiner erheblichen alkoholischen Beeinflussung sowie infolge des Affektstaus erheblich vermindert war.
Die weitere Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten sei bewußt gewesen, daß er nach Alkoholgenuß zu Kurzschlußreaktionen neige (UA S. 94), ist ersichtlich auf die eigene "Einschätzung" des Angeklagten gestützt, er sei im alkoholisierten Zustand erhöht reizbar und reagiere aggressiv, wenn er sich zu Unrecht "angegangen" fühle (UA S. 10, 11). Die tatsächlichen Geschehnisse, die dieser Einschätzung des Angeklagten zugrundeliegen, hat das Landgericht nicht mitgeteilt. Dieser ist zwar bereits bestraft. Den Strafen liegt aber nur eine Tat zugrunde, die als Gewalthandlung im weiteren Sinne bezeichnet werden könnte. Im Jahre 1976 ist er wegen einer im alkoholisierten Zustand begangenen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Deshalb ist die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe "von vornherein" damit rechnen müssen, daß er nach Alkoholgenuß "derart schwere Aggressionshandlungen" (UA S. 95) - also Tötungsakte - begehen werde, nicht durch Tatsachen belegt, die den Senat in die Lage setzen würden zu prüfen, ob die Schlußfolgerung des Landgerichts möglich ist.
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