Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1964, Az.: VI ZR 83/63
„Uhren-Weiß“
Grundsatz der Einwirkung neuer Prozessnormen auf anhängige Verfahren ; Anspruch auf Aufnahme einer Gegendarstellung zu mitgeteiltem Tatsachenmaterial; Überprüfung des Inhalts einer Gegendarstellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1964
- Aktenzeichen
- VI ZR 83/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11911
- Entscheidungsname
- Uhren-Weiß
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 27.02.1963
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlagen
- § 8 WürttBad.Ges. über die Freiheit der Presse vom 1. April 1949
- § 11 Abs. 4 Landesgesetz Baden-Württemberg über die Fresse vom 14. Januar 1964
Fundstellen
- DB 1964, 621 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1964, 589 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 1132-1134 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung und zur Durchsetzung dieses Anspruches in Baden-Württemberg.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Februar 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein führendes Unternehmen des Uhreneinzelhandels in der Bundesrepublik. Der Beklagte ist Chefredakteur der im Verlag Waldemar S. GmbH & CO. KG Stuttgart damals vierzehntägig erscheinenden Zeitschrift "DM - Die Deutsche Mark".
In Heft. Nr. 7 des zweiten Jahrgangs dieser Zeitschrift vom 26. März 1962, deren damalige Auflage mit 147.000 Stück angegeben wird, ist auf den Seiten 38-46 ein Artikel "Test" abgedruckt, der sich mit der Prüfung von zehn Automatic-Armbanduhren befaßt. In diesem Artikel wird über die Klägerin und den an ihr maßgeblich beteiligten Uhrenhändler Leon W. folgend es ausgeführt:
Leon W. macht seit einigen Jahren von sich Reden. Publicityfreudig wie kein Uhrenmacher vor ihm, nennt er sich "Pionier des neuen Preissystems", der "bekannte Preisbrecher aus F.".
Um die selbstverliehenen Titel belegen zu können, brauchte W. bekannte Markenuhren, die zu niedrigeren Preisen verkauft werden konnten als beim Konkurrent nebenan. Die Industrie, von ihren besten Abnehmern unter Druck gesetzt, zog sich zurück und belieferte W. nicht mehr. W. verstand es, sich trotzdem Markenuhren zu beschaffen. Werner K. der sich in diesen Wochen für seine Firma Ki. auf einen Prozeß mit W.-Verbindungsleuten vorbereitet, erzählt:
"Da kam eines Tages - im Juni 1960 - ein Uhrenexporteur zu uns, wies Kapital nach und kaufte einen großen Posten Armbanduhren. Bestimmungsort: Belgrad. Es schien alles in Ordnung zu sein. Von einem deutschen Spediteur erhielten wir die Bescheinigung, daß die Ware unwiderruflich ins Ausland ausgeführt ist. Aber wenig später erschien die Ware in den Geschäften von W.".
KLAGEN GEGEN W.
Ki., gerade durch Testkäufe davon überzeugt, daß es sich tatsächlich um die nach Belgrad verkauften Uhren handelt, erhielt den letzten Beweis von dem pressefreundlichen F. Uhrenhändler selbst: W. veranstaltete eine Pressekonferenz und legte die Original-Ki.-Rechnung vor, die den Verkauf ins Ausland besiegelte.
Ki. klagte. "Der Schaden der Firma Ki.", heißt es in einer eidesstattlichen Erklärung Werner K. die sich mit einemälteren, ähnlichen Fall befaßt, "besteht darin, daß der niedrige Exportpreis eingeräumt wurde und daß die Firma Ki., da tatsächlich kein Export stattgefunden hat, in keinem Fall die gesetzlichen Export Vergünstigungen beanspruchen konnte. Der durch diese betrügerischen Handlungen der Firma Ki. unmittelbar zugefügte Schaden beläuft sich auf annähernd 10.000,- Mark".
Als weiterer Schaden wird angegeben, daß die "durch Betrug erworbenen" Uhren unter Preis verkauft wurden und das Ansehen der Firma bei den übrigen preisloyalen Kunden herabsetzte.
J. verbot W. durch Gerichtsbeschluß den Verkauf seiner Uhren. L. verhinderte die Lieferung größerer Uhrensendungen an W.. Der Boykott erschwerte es W. namhafte Markenuhren in seine Schaufenster legen zu können. W. konzentrierte sich auf die Parat-Gruppe und verkaufte Stowa-Parat. Para-Parat und Berg-Parat zu verbilligten Preisen.
Stowa-Prokurist Sc. äußert sieh heute mit zurückhaltender Kritik über diese Preis-Politik. "Ich habe gehört, daß Parat-Uhren bei W. mit höheren Preisschildern ausgezeichnet wurden. Die Preise wurden durchgestrichen und die Uhren zu einem scheinbar verbilligten Preis abgegeben, der nicht viel niedriger als der Original-Preis lag. Aber das kann natürlich auch, durch eine unbeabsichtigte Verwechslung der Schilder entstanden sein."
Erst als der Handel drohte, keine Parat-Uhren mehr zu verkaufen, überprüften die Parat-Leute ihre Vertriebswege. Erfolg: Parat-Uhren wurden seltener bei W. gesehen. Mit einer Ausnahme: Berg-Parat ging nach wie vor in großen Mengen über W. Verkaufstische. "Natürlich hat die Firma ungeniert weiter an W. geliefert", heißt es in P..
"Natürlich nicht", verteidigt sich der zweite Bergchef Kiß. nicht sehr energisch. "Aber wir beliefern Großisten. Wir haben keine Macht, den Verkauf zu steuern. Wirksames können wir nicht dagegen tun."
Die Branche reagierte sauer. Alle Parat-Uhren mit Schlundwerken wurden vom Großhandel nicht mehr gekauft. Die Gruppe fiel auseinander. Jeder zieht sich heute auf seinen eigenen, weniger wirksamen Namen zurück.
W., der fünf Firmen über die Berg-Parat stolpern ließ, stolperte selbst über diese Uhr. Der Berliner Uhrenhändler Ernst Kr., der sich bereits seit 1935 "Preisbrecher" nennt und bis heute nichtgebundene Uhren 33 Prozent billiger verkauft, legte die Berg-Parat Leon W. vor die Füße.
Zur Eröffnung seiner Berliner Filiale im Herbst 1961 inserierte W. in Berliner Tageszeitungen und kündigte sensationell preisgünstige Uhrenverkäufe an. Ein Foto, an dem Kr. Auge hängen blieb, zeigte eine Stowa R, die in der Norm für 54 Mark verkauft wird. Benannt war die Stowa R als eine Stowa-Parat mit 17 Steinen. Sie wurde für 29 Mark angeboten.
PBEISBRECHER NACH OBEN
Kr. sandte sieben Testkäufer in die Weißfiliale. Sie wandten sich an sieben verschiedene Verkäuferinnen. Alle erhielten keine Stowa R, auch keine Stowa-Parat, sondern eine Berg-Parat mit 15 Steinen, die Krämer in seinem Geschäft für 26 Mark anbietet. "Erst als ick janz enerjisch daruf drank, die Stowa zu bekommen, wurde die extra für mich ausgepackt", erzählte Ernst Kr.. "Und als ich die Uhr endlich habe, die ich haben will, sacht doch dat Frollein zu mir: Frechheit siecht, wa? Iß dat nich'n dolles Ding?"
Kr. fühlte sich in seiner Preisbrecher-Ehre gekränkt und verbot W. durch eine einstweilige Verfügung, sich als Preisbrecher zu bezeichnen. "Wir sind vor deshalb gegen ihn vorgegangen, weil wir feststellten, daß W. kein Preisbrecher nach unten, sondern ein Preisbrecher nach oben ist", sagt Kr.. Kr. fühlt sich sicher. Er hat inzwischen Material gegen W. gesammelt und ließ ein Verfahren wegen Betrugs gegen W. eröffnen. Das Material liegt sowohl bei der Berliner Staatsanwaltschaft als auch in der DM. Kr. besitzt unterlagen, mit denen er dem "Preisbrecher" W. Kalkulationen bis zu 300 Prozent Aufschlag auf den Einkaufspreis nachweisen kann. Üblich sind 60 Prozent.
Schmuckstücke der Kr. schen Sammlung sind der Marvin-Katalog x50/Nr. 25 in doppelter Ausführung und Rechnungen der Firma Gr. vom 21. Juni 1961. Der Marvin-Katalog ist einmal für den Verkauf der Uhren in der Schweiz gedruckt worden, in gleicher Bild- und Textgestaltung aber noch einmal für Uhren-W., der Marvin-Uhren nahezu als einziger in der Bundesrepublik verkauft, deshalb konkurrenzlos ist und nehmen kann, was er will. Der Schweizer Katalog nennt für die Uhr Rf 537 807 einen Brutto-Preis von 161 Franken. Bei W. hat sich die gleiche Uhr auf 215 Mark erhöht. Die Uhr Ref. 56905 in 18 karätigem Gold kostet nach dem Schweizer Verkaufskatalog 880 Franken, bei W. 1.145 Mark, die Ref. 160937 kostet 655 Franken bei W. 870 Mark.
NICHT TEURER ALS MÖGLICH
Die Gr.-Uhr Ref. 123, die Weiß für 48,60 Franken eingekauft hat, die nach Schweizer Katalog einen Brutto-Preis von 165 Franken haben soll, wird von W. für 210,90 Mark angeboten. Bei der Gr. Ref. 751 lauten die Zahlen: 48,60 Franken; 80 Franken, 118,70 Mark.
Ernst Kr. schreibt dazu an den Generalstaatsanwalt in Berlin: "Von den erhöhten Katalogpreisen werden unterschiedliche Prozentsätze abgesetzt. Auf diese Weise wird vorgetäuscht, als ob die Kunden billiger, also unter Katalogpreis kaufen, in Wirklichkeit liegen aber die Preise noch über den in allen anderen Ländern üblichen Endverkaufspreisen." Leon W.' Sprüche: "Ich lasse mich nicht in eine Preis-Zwangsjacke stecken" und "Ich sehe nicht ein, warum ich Uhren teurer verkaufen soll als ich kann", behalten in diesem Zusammenhang nur noch ironischen Klang.
"Lange kann der W. sein System sowieso nicht mehr aufrechterhalten. Dafür wird er jetzt zu groß prophezeit Eugen Kl.. Kl. und seine Firma L. haben ihren Kampf mit W., den Kr. noch vor sich hat, schon hinter sich gebracht. "Wir lassen ihn in Ruhe und er läßt uns zufrieden." Der gleiche Tenor dringt aus dem Hause J..
Der unausgesprochene Grund: Je großer W. wird, desto seriöser wird er. Mit fast 30 Geschaften benimmt sich ein Händler in der Bundesrepublik nicht mehr wie ein Rabauke. Eines Tages wird W. auch wieder bei L. und J. einkaufen, nachdem seine sogenannte Preisbrecher-Politik nicht mehr zieht. Anzeichen deuten darauf hin, daß sich W. bereits darauf vorbereitet. In seiner Werbeagentur Ad. liegen Plakatentwürfe bereit, in denen das Wort Preisbrecher nicht mehr vorkommt. Statt dessen lautet der Grundton: Kauf teure Uhren bei W."
Nachdem der Beklagte eine Gegendarstellung der Klägerin mit dem von ihr gewünschten Inhalt nicht abdrucken wollte, wurde er durch einstweilige Verfügung verurteilt, in der nächsten Nummer der "DM"einen Teil dieser Gegendarstellung zu veröffentlichen (Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. August 1962 - 4 U 96/62 -). Auf Antrag des Beklagten wurde der Klägerin eine Frist gesetzt, innerhalb derer nie insoweit die Klage zur Hauptsache zu erheben hatte. Der weitergehende Antrag der Klägerin wurde mit der Begründung zurückgewiesen, daß hinsichtlich dieses Teile keine Eilbedürftigkeit für eine Veröffentlichung gegeben sei. Zu diesem Teil, der drei Punkte betraf, hatte die Klägerin nämlich auf Grund einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 1962 - 4 Q 115/62 - durchgesetzt, daß Verlag und Herausgeber der "DM" im Heft Nr. 13 eine Erklärung abdruckten, worin sie sich von den Behauptungen des Artikels "im gegenwärtigen Zeitpunkt" distanzierten. Die Gegendarstellung der Klägerin ist in dem Umfang der einstweiligen Verfügung vom 10. August 1962 im Heft Nr. 19 der "DM" vom 7. September 1962 abgedruckt worden. Mit Rücksicht auf eine strafrechtliche Beschlagnahme und zwei von der Klägerin und den Uhu-Werken erwirkte einstweilige Verfügungen, die den Vertrieb dieses Heftes mit dem vorgesehenen Inhalt verboten, gelangte der größere Teil der Auflage dieser Nummer nicht in den Verkehr.
Die Klägerin hat nunmehr mit der Klage zur Hauptsache gebeten, den Beklagten zur Veröffentlichung ihrer ungekürzten Gegendarstellung zu verurteilen. Sie ist der Auffassung, daß sie einen Anspruch darauf habe, mit einer zusammenhängenden Gegendarstellung in der Zeitschrift zu Gehör zu kommen, um sich gegen die unbegründeten Vorwürfe wehren und der Leserschaft der "DM" den Sachverhalt von ihrem Standpunkt darlegen zu können. Mit dem Teilabdruck ihrer Gegenerklärung in dem nur beschränkt verbreiteten Heft Nr. 19 sei ihren Interessen nicht Genüge getan.
Der Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, daß ein etwaiger Anspruch der Klägerin durch den Abdruck der gekürzten Gegendarstellung im Heft Nr. 19 erfüllt sei. Die Klägerin, die zu dem Mittel der einstweiligen Verfügung gegriffen habe, könne nicht verlangen, zweimal in der "DM" zu Wort zu kommen. Durch ihre unbegründeten Anträge habe sie selbst entscheidend dazu beigetragen, daß die Auslieferung des Heftes Nr. 19 durch Gerichtsbeschluß unterbrochen worden sei. Daher sei zunächst der Ausgang der Verfahren abzuwarten, in denen die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Vertriebsverbote überprüft werde. Im übrigen seien von dem Heft Nr. 19 trotz der Beschlagnahme noch mehr Exemplare auf den Markt gekommen als seinerzeit von dem Heft Nr. 7. Ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin bestehe jedenfalls in dem Umfang nicht, als sie bereits durch einstweilige Verfügung erreicht habe, daß widerrufende Erklärungen des Verlags und des Herausgebers veröffentlicht worden seien. Der Beklagte hat sodann vorgetragen, daß die Gegendarstellung der Klägerin eine Reihe unwahrer oder verzerrt dargestellter Tatsachen enthalte.
Die Klägerin hat hilfsweise gebeten, die Verurteilung zur Veröffentlichung der Gegendarstellung auf die von der einstweiligen Verfügung aufgenommenen Punkte zu beschränken (vgl. unten 5, 6, 10) und im übrigen festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet war, die Gegendarstellung im Umfang des im Heft Nr. 19 abgedruckten Teiles abzudrucken.
Das Landgericht hat den Beklagten unter Strafandrohung verurteilt, in der nächsten Nummer der Zeitschrift "DM - Die Deutsche Mark" folgende Gegendarstellung ohne Einschaltungen und Weglassungen in derselben Schriftgröße wie der die Gegendarstellung veranlassende Artikel zu veröffentlichen:
"Gegendarstellung der Firma Uhren-W.-Aktiengesellschaft F.. Folgende in der Zeitschrift "Die Deutsche Mark" Nr. 7 vom 26.3.1962 bezüglich der Firma Uhren-W. Aktiengesellschaft, F. enthaltenen Behauptungen sind unwahr und werden hiermit richtig gestellt:
1.Es ist unwahr, daß die Firma Ki. je gegen die Firma Uhren-W. geklagt hat. Wahr ist, daß die Firma Uhren-W. gegen Ki. geklagt hat und in diesem Prozeß ein Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main erstritten hat, durch das die Firma Ki. AG verurteilt worden ist, ca. 10.000 Empfängern eines Rundschreibens der Firma Ki. mitteilen zu lassen, daß sie die Behauptung nicht aufrecht erhalte, die Staatsanwaltschaft beschäftige sich mit der Frage, durch welche illegalen Reimport-Manipulationen Uhren-W. überhaupt in den Besitz der von ihm ausgestellten und unter Preis angebotenen Ki.-Waren kommen konnte, ferner an die Firma Uhren-W. einen Schadensersatz von 25.000,- DM zu zahlen.
2.Es ist unwahr, daß der Firma Uhren-W. jemals verboten wurde, Junghans-Uhren schlechthin zu verkaufen; ihr wurde lediglich verboten, J.-Uhren unter dem von J. festgesetzten und nach § 16 des Kartellgesetzes gebundenen Preis zu verkaufen.
3.Es ist unwahr, daß die Firma Uhren-W. von den meisten Markenfirmen nicht mehr beliefert wird und deshalb gezwungen sei, ihre Werbung auf Uhren der Parat-Gruppe zu konzentrieren. Die Firma Uhren-W. wird mit fast allen Uhren deutscher und ausländischer Hersteller beliefert. Der Umsatz bei der Firma Uhren-W. von Uhren der Parat-Gruppe betragt noch nicht einmal 15 % des Gesamtumsatzes.
4.Es ist unwahr, daß der Uhrenhändler Kr. B., der Firma Uhren-W. verboten hat, sich "Preisbrecher" zu nennen. Ein diesbezüglicher Antrag ist von der Firma Kr. niemals gestellt worden.
5.Es ist unwahr, daß Herr Kr., B., Unterlagen besitzt, aus denen hervorgeht, daß die Firma Uhren-W. Kalkulationen bis 300 % Aufschlag auf den Kaufpreis vorgenommen hat. Ein solcher Preisaufschlag ist nicht erfolgt, auch nicht ein Preisaufschlag, der annähernd so hoch ist.
6.Es ist unwahr, daß die Firma Uhren-W. nahezu als einzige in der Bundesrepublik Marvin-Uhren verkauft.
7.Es ist weiter unwahr, daß ein Katalog gesondert für Uhren-W. von der Firma M. gedruckt worden ist.
8.Es ist weiter unwahr, daß bei der Firma Uhren-W. die im Schweizer Katalog aufgeführte Marvin-Uhr Ref. Nr. 537 807 DM 215,- kostet. Ebensowenig ist wahr, daß die Uhr Ref. Nr. 569 05 in 18 karätigem Gold bei Uhren-W. 1.145,- DM kostet und die Uhr Ref. Nr. 160 937 bei W. DM 870,- kostet. Die tatsächlich von der Firma Uhren-W. verlangten Preise liegen unter diesen Preisen.
9.Ebenso ist unwahr, daß die Gr.-Uhr Ref. Nr. 123 von der Firma Uhren-W. für 48.60 Schweizer Franken eingekauft wurde. Auch die Gr.-Uhr Ref. Nr. 751 ist nicht für 48.60 sfrs. eingekauft worden. Die Kaufpreise liefen höher.
10.Schließlich ist es unwahr, daß Parat-Uhren von der Firma Uhren-W. mit höheren Preisschildern versehen, die Preise dann ausgestrichen und die Uhren mit einem scheinbar verbilligten Preis abgegeben wurden, der nicht viel niedriger als der Originalpreis lag. Wahr ist, daß die Preisschilder mit den Preisen sich bereits bei der Lieferung der Uhren an diesen befanden, dann von der Firma Uhren-W. ausgestrichen und die Preisschilder mit niedrigeren Preisen nach eigener Kalkulation der Firma W. versehen worden sind."
Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Strafandrohung des landgerichtlichen Urteils entfällt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Da der Anspruch auf Abdruck der Gegendarstellung mit der Verbreitung der Tatsachenbehauptungen durch die periodische Druckschrift entsteht, ist für die sachlich rechtliche Prüfung des Falles noch§ 8 des WürttBad.Ges. über die Freiheit der Presse vom 1. April 1949 (RegBl. der Regierung Württemberg-Baden 1949, Seite 59) maßgebend, der bei Erscheinen des Heftes 7 der "DM" vom 26. März 1962 in Kraft war. Nur für die verfahrensrechtliche Durchsetzung des Anspruchs kann sich die Frage stellen, ob nicht nunmehr die neue verfahrensrechtliche Segel des § 11 Abs. 4 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die Fresse vom 14. Januar 1964 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1964, 11) anzuwenden ist, die nur ein Eilverfahren kennt, in dem eine Gefährdung des Anspruches nicht glaubhaft gemacht zu werden braucht und auf das im übrigen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfugung entsprechend anzuwenden sind. Ein Hauptverfahren findet nach der neuen Regelung, die am 1. Februar 1964 in Kraft getreten ist (§ 26), nicht mehr statt. Da beim Fehlen vonÜbergangsbestimmungen neue verfahrensrechtliche Vorschriften mit ihrem Inkrafttreten grundsätzlich auch für anhängige Verfahren gelten, (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 9. Aufl.§ 6 I und die dort angeführten Entscheidungen), müßte bei folgerichtiger Durchführung dieses Grundsatzes die Klage auf Grund des Landesgesetzes vom 14. Januar 1964 in der Revisionsinstanz als unzulässig abgewiesen werden, weil es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für das Verfahren fehlen würde. Der Grundsatz der Einwirkung neuer Prozeßnormen auf anhängige Verfahren erleidet jedoch dann eine Ausnahme, wenn die Anwendung zu einer unnötigen Verfahrenshäufung oder zu sonstigen die Rechtsverfolgung wesentlich erschwerenden formalistischen Schwierigkeiten führt, ohne daß aus dem Sinn der neuen Vorschrift sachliche Gründe dafür herzuleiten sind, daß das Gesetz solche Schwierigkeiten des Rechtsschutzes in Kauf nehmen will. So aber liegt es hier. Die Klägerin hatte von dem Verfahren der einstweiligen Verfügung bereits Gebrauch gemacht und in diesem Verfahren nur einen sachlich begrenzten Rechtsschutz erreicht. Mit Rücksicht hierauf und wegen der Anordnung des Gerichts (§§ 926, 936 ZPO) war dies Klägerin zur Erreichung ihres Ziels gezwungen, Klage zur Hauptsache zu erheben. Ist beim Fehlen einer Überleitungsvorschrift die Verweisung in die neu geschaffene Verfahrensart nicht möglich, so muß das am 1. Februar 1964 anhängige Hauptverfahren nach normalen Prozeßrecht abgewickelt und durch eine Sachentscheidung abgeschlossen werden. Es geht nicht an, daß die Klägerin nun zur Anstrengung eines dritten Verfahrens gezwungen wird, um den eilbedürftigen Rechtsschutz zu erreichen. Ein solchem Ergebnis kann ein vernünftiger Gesetzgeber nicht gewollt haben (vgl. auch RGZ 110, 367 [370] und Sieg, Zeitschrift für Zivilprozeß 65, 249 [261, 262]). Da die Würdigung der prozessualen Rechtslage sowohl nach altem Recht wie unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 4 des neuen Landesgesetzes zu dem gleichen Ergebnis der Durchführung des anhängigen Verfahrens führt, braucht auf die in der Revisionsverhandlung erörterten Bedenken nicht eingegangen zu werden, ob§ 11 Abs. 4 des Landesgesetzes mit der durch das Grundgesetz geregelten Gesetzgebungszuständigkeit für das gerichtliche Verfahren (Art. 74 Nr. 1 GG) und der bundesrechtlichen Norm des§ 3 Abs. 1 EG ZPO vereinbar ist.
II.
In der Sache konnte die Revision keinen Erfolg haben.
1.
Nachdem sich die Zeitung "DM" in ihrer Nr. 7 des Jahrgangs 1962 eingehend mit den geschäftlichen Verhältnissen der Klägerin, insbesondere mit ihrer Werbung und ihren Verkaufsmethoden befaßt hatte, steht der Klägerin auf Grund des§ 8 WürttBad.Ges.üb.d.Freiheit d. Presse v. 1. April 1949 (RegBl. 59), der dem § 11 PresseG entspricht, das Recht zu, von dem Beklagten als dem verantwortlichen Bedakteur der "DM" die Aufnahme einer Gegendarstellung zu dem mitgeteilten Tatsachenmaterial zu verlangen.
2.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht dargelegt, daß der Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Gegendarstellung nicht zu beanstanden ist. Diese beschränkt sich auf eine Mitteilung tatsächlicher Angaben, die in engem Zusammenhang mit den von der "DM" behandelten Vorgängen aus dem Geschäftsbereich der Klägerin stehen. Dabei ist es angesichts des Themas des von den "DM" veröffentlichten Artikels zwangsläufig, daß zu Geschäftsvorgängen Stellung genommen wird, die für den Wettbewerb von Erheblichkeit sind. Da es sich hierbei nur um eine Verteidigung gegen die von der "DM" erhobenen Vorwürfe handelt, geht der Vorwurf des Beklagten fehl, die Klägerin versuche in der "DM" eine unzulässige Werbung zu betreiben. Der Inhalt der Gegendarstellung läßt keinen strafbaren Inhalt erkennen. Eine Prüfung der Wahrheit der in ihr enthaltenen Behauptungen findet im vorliegendem Verfahren nicht statt. Wie der Senat bereits früher ausgeführt hat, soll dem Betroffenen durch die Regelung des § 11 PresseG (entsprechend der des § 8 des WürttBad.Ges.üb.d.Freiheit d. Presse v. 1.4.1949) zu seinem Schutz, aber auch zur Verhinderung einer einseitigen Unterrichtung der Leserschaft das rechtliche Gehör in dem Presseorgan gesichert und damit dem Grundsatz "audiatur et altera pars" Rechnung getragen werden (VI ZR 253/61 vom 2. Oktober 1962 = LM RPresseG Nr. 2). Der Betroffene soll die Möglichkeit haben, die behandelten Vorgänge aus seiner Sicht der Leserschaft darzustellen. Dabei nimmt es das Gesetz in Kauf, daß auch Gegenerklärungen veröffentlicht werden müssen, die in der Auswahl und Darstellung der Tatsachen eine gewisse Einseitigkeit zeigen. Der Ansicht des Beklagten, man dürfe ihm nicht die Mitwirkung an einer unrichtigen Information der Leserschaft zumuten, ist entgegenzuhalten, daß die Gegendarstellung die Fortführung einer sachlichen Auseinandersetzung nicht zu hindern braucht. Im übrigen ist es sicher keine sachgemäße Unterrichtung der Öffentlichkeit, wenn demjenigen praktisch das Wort abgeschnitten wird, mit dessen Verhältnissen sich ein Presseorgan in breiten Ausführungen befaßt. Der Beklagte verkennt das Wesen seiner Pflicht zum Abdruck der Gegendarstellung des Angegriffenen, wenn er verlangt, daß zunächst der Streit gerichtlich ausgetragen werden soll, ob der Artikel der "DM" oder die Gegendarstellung der Klägerin über die zur Erörterung stehenden Geschäftsvorgänge zutreffend berichten. Müßte hierauf eingegangen werden, so wäre die schnelle Durchsetzung des Anspruchs unmöglich gemacht, die der Schutz des Angegriffenen erfordert und die der Gesetzgeber mit der formalen Ausgestaltung dieses Anspruches erreichen wollte. Auf eine Beweisführung über die Wahrheitsfrage, wie sie bei Entscheidungen über eine Widerrufs- oder Unterlassungsklage regelmäßig von Erheblichkeit ist, kommt es bei Entscheidungenüber den Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung grundsätzlich nicht an (vgl. Löffler Presserecht 1955, § 11 RPresseG Anm. 66, 92, ferner die Senatsurteile LM RPresseG Nr. 2 und 3). Da die Gegendarstellung keine offensichtlichen oder gerichtsbekannten Unwahrheiten enthält, hat das Berufungsgericht die beantragte Beweiserhebung mit Recht abgelehnt. Ebenso ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einem Abdruck der ungekürzten Gegendarstellung nicht deshalb entfällt, weilVerlag und Herausgeber der "DM" auf Grund einer später aufgehobenen einstweiligen Verfügung im Heft Nr. 13 zu einigen Punkten distanzierende Erklärungen veröffentlicht haben.
3.
Der Anspruch auf Abdruck der Gegendarstellung ist auch nicht teilweise dadurch erloschen, daß einzelne Punkte dieser Darstellung bereits auf Grund der vorausgegangenen einstweiligen Verfügung im Heft Nr. 19 der "DM" vom 7. September 1962 abgedruckt worden sind. Denn diese Nummer ist auf Grund gerichtlicher Beschlüsse zum größten Teil der Auflage nicht in den Vertrieb gekommen. Die Klägerin hat aber ein Recht darauf, in der vollen Auflage der nächsten Nummer der Zeitschrift zu Gehör zu kommen, die nach Einreichung der Gegendarstellung in den Druck gegeben wird. Nur so ist gesichert, daß alle Leser der Zeitschrift, die sich für die behandelten Vorgänge interessieren, die Gelegenheit haben, die Stellungnahme des Betroffenen kennen zu lernen. Ist die Auflage inzwischen gestiegen, so muß die Gegendarstellung auch in der erhöhten Auflage veröffentlicht werden. Andererseits kann der Betroffene bei gesunkener Auflagenhöhe auf Grund des Pressegesetzes in der Regel nicht verlangen, daß weitere Exemplare gedruckt und in den Handel gebracht werden. Das hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung dargelegt. Ebenso ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß es für die Verpflichtung des Beklagten zur Aufnahme der Gegendarstellung nicht darauf ankommt, ob die Gerichtsbeschlüsse, durch die der Vertrieb des Heftes Nr. 19 unterbrochen wurde, mit Recht ergangen sind oder nicht. Sollten diese Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, so müßte der Streit darüber, ob sich die Klägerin durch eine unbegründete Antragstellung dem Verlag der "DM" gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hätte, in einem anderen Verfahren ausgetragen werden. Das Recht der Klägerin, in der vollen Auflage der "DM" mit ihrer Gegendarstellung zu dem im Heft Nr. 7 veröffentlichten Artikel zu Wort zu kommen, wird hierdurch in keiner Weise berührt.
4.
Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens