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§ 17 BestattG M-V - Aufhebung von Friedhöfen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Amtliche Abkürzung
BestattG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben werden, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind.

(2) Im öffentlichen Interesse kann ein Friedhof vor Ablauf der Mindestruhezeiten aufgehoben werden, wenn die Leichen und Urnen vorher umgebettet worden sind.

(3) Die Aufhebung eines Friedhofs oder eines Teils eines Friedhofs ist öffentlich bekanntzugeben.