Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.1993, Az.: 2 StR 606/93
Zurechnung eines strafschärfenden Erfolgs bezüglich des Teilnehmers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1993
- Aktenzeichen
- 2 StR 606/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 28.05.1993
Fundstellen
- NStZ 1994, 123 (Volltext mit red. LS)
- StV 1994, 241
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung
Prozessführer
Sylvester Tr. aus L., geboren am ... 1970 in Le. (P.)
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 24. November 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Mai 1993 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt; Strafaussetzung zur Bewährung hat es abgelehnt. Mit seiner wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Nach den Urteilsfeststellungen suchten der Angeklagte und der Mitangeklagte, sein inzwischen rechtskräftig verurteilter Landsmann R., den Landwirt U. auf, der zu dieser Zeit im Stall seines Anwesens beschäftigt war.
Nach Beendigung einer kurzen Unterhaltung verabschiedete sich der Angeklagte, worauf U. sich wieder seiner Arbeit zuwandte. Plötzlich und ohne ersichtlichen Grund griff der Mitangeklagte den Landwirt an, packte ihn am Kragen, hielt ihm mit der anderen Hand einen geladenen Schreckschußrevolver im Bereich der Oberlippe direkt vor das Gesicht und drückte ab. Durch das Mündungsfeuer und den Pulverschmauch erlitt U. über der Oberlippe Verbrennungen; die Haut, wurde in einem Kreis von 1 1/2 cm Durchmesser bleibend dunkelblau verfärbt. Anschließend schlug R. mit dem Schreckschußrevolver U. auf den Kopf, so daß dieser rückwärts auf den Boden fiel, und würgte ihn. U. wehrte sich verzweifelt und konnte dem Mitangeklagten den Schreckschußrevolver entwinden. Der Angeklagte war vom Angriff seines Landsmanns überrascht und stand zunächst nur tatenlos dabei. Als er jedoch bemerkte, daß U. erfolgreich Widerstand leisten und sich sogar in den Besitz der Waffe bringen konnte, beschloß er, seinem Landsmann zu helfen. Während R. den am Boden Liegenden weiter würgte, ergriff der Angeklagte eine Futtergabel und ging dabei auf U. zu. Er wollte auf diese Weise U. einschüchtern, durch sein Hinzutreten seinen Landsmann bei der Auseinandersetzung stärken und ihm gleichzeitig den Rückzug ermöglichen. Dadurch sah sich U. zur Verteidigung auch gegen den Angeklagten gezwungen. Er gab auf diesen zwei Schüsse aus dem Schreckschußrevolver ab, mußte jedoch deswegen seine Abwehr gegen R. vorübergehend einstellen, so daß dieser ihn zunächst weiter würgen konnte, bis er dem nun flüchtenden Angeklagten folgte.
2.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten strafschärfend "ebenfalls die bleibende Folge aus dieser Tat für den Zeugen Hans U. in Form einer entstellenden Blauverfärbung der Haut auf der Oberlippe von 1,5 cm Durchmesser" angelastet. Dem liegt die Auffassung zugrunde, der Angeklagte müsse, obwohl er erst in einem vorgerückten Stadium der Haupttat - -hier: nach Zufügung der Schußverletzung - eingriff, auch für diesen Erfolg eintreten, "weil er nämlich den Handlungsablauf genau miterlebte und deshalb wußte, welchem Tatbild und Tatopfer er sich durch seine Beihilfe anschloß, (BGHSt 2, 344)".
3.
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Landgericht hat die angeführte Entscheidung mißverstanden. Die dargelegten Grundsätze gelten für Fälle, in denen jemand in Kenntnis und Billigung des schon Geschehenen eintritt, sein Einverständnis sich auf den verbrecherischen Gesamtplan bezieht und sein Einverständnis die Kraft hat, daß ihm auch das einheitliche Verbrechen als solches strafrechtlich zugerechnet wird. "Für das, was schon vollständig abgeschlossen vorliegt, vermag das Einverständnis trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch den anderen Mittäter geschaffenen Lage die strafbare Verantwortlichkeit nicht zu begründen" (BGHSt 2, 344, 346).
Hier ist der Angeklagte durch den Angriff seines Landsmanns überrascht worden. Dieser beging die Körperverletzung zu Beginn, ohne daß der Angeklagte damit einverstanden war oder auch nur zuvor damit gerechnet hatte. Selbst im Falle vorherigen, auf den handgreiflichen Überfall beschränkten Einverständnisses wäre der vom Angeklagten unvermutete Einsatz des Schreckschußrevolvers als Exzeß des Haupttäters zu beurteilen gewesen. Der Angeklagte unterstützte seinen Landsmann erst im weiteren Verlauf des Kampfes in der Weise, daß er diesem - durch Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten U. - die Fortführung des lebensgefährlichen Würgegriffs ermöglichte. Nur diese Körperverletzung durfte ihm angelastet werden.
Damit war der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, daß das Tatgericht bei Zutreffender Beurteilung des festgestellten Verhaltens des Angeklagten eine geringere Strafe festgesetzt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hätte.
Da der Rechtsfehler lediglich in der unzutreffenden Bewertung beanstandungsfrei getroffener Feststellung liegt, können diese aufrechterhalten bleiben.
Maier
Gollwitzer
Bode
Streck