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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.06.2007, Az.: IX ZR 165/04

Voraussetzungen der Anfechtung der Grundstücksübertragung als unentgeltliche Leistung des Schuldners

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.2007
Aktenzeichen
IX ZR 165/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 33563
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 17.12.2002 - AZ: 3 O 289/02
OLG Köln - 21.07.2004 - AZ: 2 U 56/03

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und
die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 21. Juni 2007
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 63.911,49 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen der Anfechtung der Grundstücksübertragung als unentgeltliche Leistung des Schuldners gemäß § 4 Abs. 1 AnfG nicht in grundsätzlicher Weise verkannt. Es wird im Gegenteil auf die einschlägige Senatsrechtsprechung nebst einer zustimmenden Kommentierungsstelle hingewiesen, nach der die Unentgeltlichkeit der Verfügung nicht schon deshalb bejaht werden kann, weil die vereinbarte - werthaltige - Gegenleistung ausgeblieben ist (vgl. BGHZ 113, 393, 397 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90]; 141, 96, 100 [BGH 04.03.1999 - IX ZR 63/98]; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, WM 1999, 394, 395). Wie schon das Landgericht hat auch das Berufungsgericht knapp, aber ausreichend ausgeführt, dass die von dem Notar aufgenommene Urkunde über die im vorliegenden Verfahren angefochtene Leistung keine Abrede hinsichtlich der Gewährung einer bestimmten Gegenleistung enthält. Der Hinweis auf die fehlende Abrede findet seine Stütze in der eindeutigen Bestimmung in der Übertragungsurkunde, wonach zur Zeit eine Entgeltvereinbarung nicht getroffen werden solle. Mangels einer solchen Vereinbarung kam es darauf an, ob dem Schuldner für die Weggabe des Grundstücks eine werthaltige Gegenleistung zugeflossen ist. Dies hat das Berufungsgericht mit einzelfallbezogenen Erwägungen, die keine Befassung des Revisionsgerichts erforderlich machen, verneint.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 63.911,49 EUR festgesetzt.

Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer