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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1959, Az.: 1 StR 4/58

Strafdrohung; Gesetzesbestimmtheit; Angedrohte Strafe; Strafrahmen; Geringste Vermögensstrafe; Höchstzulässige Freiheitsstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.1959
Aktenzeichen
1 StR 4/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 11.02.1957

Fundstellen

  • BGHSt 13, 190 - 197
  • DB 1959, 973 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 860-861 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1692-1694 (Volltext mit amtl. LS) "Tateinheit"

Verfahrensgegenstand

Devisenvergehen u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Regelung der Devisenbewirtschaftung und des Außenhandels in der alten und neuen Fassung des Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung war und ist rechtsgültig.

  2. 2.

    Wer durch einen gegenseitigen Vertrag gegen devisenrechtliche Vorschriften verstößt, begeht in der Regel nur eine Zuwiderhandlung, selbst wenn Vertragsschluß, Leistung und Gegenleistung je für sich allein einen Devisenstraftatbestand erfüllen.

Redaktioneller Leitsatz

Für die Strafdrohung gilt auch der Grundsatz der Gesetzesbestimmtheit. Für die hinreichende Bestimmtheit einer angedrohten Strafe reicht es aus, wenn der Strafrahmen (unter Ausschluß der Todesstrafe) von der geringsten Vermögensstrafe bis zur höchstzulässigen (lebenslangen) Freiheitsstrafe reicht.

Im Strafverfahren
...
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. Juni 1959
auf Grund der Verhandlung vom 26. Mai 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Hübner als Beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

A.

Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Februar 1957 wird

I.

auf die Revisionen der Angeklagten E., von G., P., N., Dr. Ri. und von A.

  1. 1

    wie folgt geändert:

    1. a)

      Die selbständige Verurteilung wegen verbotener Bezahlung von Einfuhrverbindlichkeiten fällt weg außer im Falle S. (B 13 der Urteilsgründe); in diesem Falle wird jedoch der Urteilssatz dahin berichtigt, daß die Angeklagten E. und P. "wegen Devisenvergehens" verurteilt sind.

    2. b)

      Die Verurteilung des Angeklagten E. wegen Vergehens gegen das Weingesetz entfällt ebenfalls im Falle B 5 der Urteilsgründe.

    3. c)

      Der Angeklagte Dr. Ri. ist statt der verbotswidrigen Wareneinfuhr in drei Fällen nur in zwei Fällen eines Devisenvergehens schuldig; im Falle B 2 der Urteilsgründe ist das Verfahren auch gegen ihn auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1949 eingestellt.

    4. d)

      Der Angeklagte von A. ist - statt wegen Zollhinterziehung - wegen Abgabenhinterziehung verurteilt.

    5. e)

      Statt wegen "unerlaubter Wareneinfuhr" sind die Angeklagten von G. und N. wegen "Devisenvergehens" verurteilt.

  2. 2.

    mit den Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      soweit verurteilt sind

      1. aa)

        der Angeklagte E.

        wegen unerlaubter Wareneinfuhr,

        wegen Betrugs im Falle B 4 der Urteilsgründe und

        wegen Einkommensteuerhinterziehung,

        teilweise in Tateinheit mit anderen Vergehen;

      2. bb)

        der Angeklagte von G.

        wegen Betruges in Tateinheit mit anderen Vergehen;

      3. cc)

        der Angeklagte P.

        wegen unerlaubter Wareneinfuhr - außer in dem fortgesetzten Falle B 3 und B 4 der Urteilsgründe - wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Steuervergehen und wegen Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung;

      4. dd)

        der Angeklagte von A.

        wegen unerlaubter Wareneinfuhr, Nichtanmeldung von Devisenwerten und unerlaubter Verfügung über sie;

      5. ee)

        der Angeklagte N. und der Mitangeklagte Rie.

        wegen Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatz- und von Einkommensteuer und zur versuchten Gewerbesteuerhinterziehung.

    2. b)

      im Strafausspruch gegen den Angeklagten Dr. Ri., ferner gegen die Angeklagten von G. und N., soweit diese wegen unerlaubter Wareneinfuhr verurteilt worden sind, gegen P. in dem fortgesetzten Falle B 3 und B 4 der Urteilsgründe.

    3. c)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafen, auch gegen den Mitangeklagten Rie..

II.

auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren gegen den Angeklagten Ei. eingestellt worden ist.

B.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

C.

Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.

D.

Auch die Revision des Finanzamts R. als Nebenklägers wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Revisionen der Angeklagten:

2

A)

Verfahrensrecht.

3

I.

Allgemeines.

4

Die Angeklagten erheben zahlreiche Verfahrensrügen. Viele von ihnen sind nicht vorschriftsmäßig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Aufklärungsrügen z.B., bei denen keine bestimmten Beweistatsachen, keine Beweismittel zur weiteren Erforschung des Sachverhalts oder keine Umstände angegeben sind, die zu weiterer Aufklärung drängten (BGHSt 2, 168), ferner Beanstandungen, die an einen Sachverhalt anknüpfen, der weder aus dem Urteil noch aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht oder ihrem Inhalt zuwiderläuft, oder Beschwerden über die Ablehnung von Beweisanträgen, die nicht aus sich selbst heraus verständlich sind (BGHSt 3, 213, 214 und BGH LM Nr. 2 zu § 345 StPO) entziehen sich revisionsrichterlicher Nachprüfung. Diese ist gerade in umfangreichen Sachen unverzichtbar auf klare und einwandfreie Beurteilungsgrundlagen angewiesen. Im einzelnen äußert sich der Senat daher nur zu zulässigen und wesentlichen Verfahrensrügen. Im übrigen braucht er auch deswegen keine Stellung zu nehmen, weil das Urteil großenteils auf die Sachrüge hin aufgehoben wird und zahlreiche Verfahrensbeanstandungen dadurch ihre Bedeutung verlieren. Soweit mehrere Beschwerdeführer inhaltsgleiche Verfahrensrügen erheben, sind sie im Urteil bei der Revision desjenigen von ihnen beschieden, der im Urteilskopf voransteht. Einzelne Verfahrensbeanstandungen sind aus Zweckmäßigkeitsgründen im Rahmen der Sachrüge bei derjenigen Straftat erörtert, die sie betreffen.

5

II.

Eutermoser.

6

1.

Die Revision meint, es verstoße gegen das Grundgesetz (Art. 20, 28, 103) und gegen die Bayerische Verfassung (Art. 3, S. 1), daß in Verfahren vor der Strafkammer die Einlassung des Angeklagten und das Beweisergebnis nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden (§ 273 Abs. 2 StPO). Diese Rechtsansicht hat der Senat schon in dem Urteil 1 StR 272/58 vom 30. September 1958 nicht gebilligt. Dort ist auch ausgesprochen, daß es der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht widerstreitet, wenn in der Beratung Aufzeichnungen des Berichterstatters über das Verhandlungsergebnis zur Unterstützung des Gedächtnisses der anderen Gerichtsmitglieder verwertet werden (ebenso BGH 3 StR 626/54 vom 12. Januar 1956).

7

Der Bayerischen Verfassung geht § 273 StPO als Bundesrecht vor (Art. 31 GG). Bedeutungslos ist, daß die Strafprozeßordnung in Bayern früher in eigener Fassung galt. Sie ist durch das Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 (BGBl. 455, Anlage 3) neu verkündet worden.

8

2.

Die Rüge der Verfassungswidrigkeit des § 345 Abs. 1 StPO hat der Senat ebenfalls in dem bezeichneten Urteil für unbegründet erklärt. An dieser Rechtsansicht hält er fest. Die Sachrüge braucht in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO überhaupt nicht näher ausgeführt zu werden. Verfahrensrügen knüpfen regelmäßig nicht an das Urteil, sondern an Vorgänge in der Hauptverhandlung an, können also häufig unabhängig von der Zustellung des Urteils erhoben und begründet werden. In Wirklichkeit ist ein Beschwerdeführer somit für die Begründung der Revision nicht allein auf die Zweiwochenfrist des § 345 Abs. 1 StPO angewiesen, sondern hat dafür regelmäßig länger, mindestens seit der Urteilsverkündung, Zeit. Tatsächlich ist es den Beschwerdeführern hier auch trotz der beanstandeten Kürze der Revisionsbegründungsfrist möglich gewesen, Verfahrensrügen in größtem Umfang rechtzeitig anzubringen. Die von Eutermoser nachgeschobenen Rügen einer Verletzung des § 267 enthalten in Wirklichkeit sachrechtliche Beanstandungen. Diese sind unbegründet; die gerügten Denkfehler sind dem Landgericht nicht unterlaufen. Daher könnte auch die darauf aufbauende Aufklärungsrüge keinen Erfolg haben.

9

3.

Der Beschwerdeführer behauptet, das Urteil hätten (14 Tage lang) die Berufsrichter allein beraten; nur an zwei weiteren Tagen seien die Schöffen zur Beratung zugezogen worden. Darin sieht er einen Verstoß gegen § 193 GVG.

10

Die Rüge ist nicht schlüssig. Nach dem eigenen Vortrag der Revision ist das Urteil schließlich jedenfalls von allen zur Entscheidung berufenen Richtern beraten und beschlossen worden. Nirgends ist vorgeschrieben, daß jedes Gerichtsmitglied gleichviel Zeit aufwenden müßte, um sich eine Meinung zu bilden, wie zu entscheiden sei. Im Gegenteil dient die Bestellung eines Berichterstatters (§§ 69, 197 GVG und §§ 324, 351 StPO), der sich mit der Sache besonders vertraut zu machen hat, gerade dem Zweck, den anderen Mitgliedern des erkennenden Gerichts den Stoff gesichtet, geordnet und gestrafft zur Beurteilung zu unterbreiten. In umfangreichen Sachen kann gar nicht anders verfahren werden. Daher ist es nicht zu beanstanden, daß der. Berichterstatter, wie der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer zu entnehmen ist, mehrtägige Sitzungsunterbrechungen dazu benutzte, durch Sichten und Ordnen des Verhandlungsstoffes Grundlagen für die Urteilsberatung zu schaffen, und daß er sich dabei der Mithilfe des Vorsitzenden und des anderen beisitzenden Berufsrichters bediente. Das war bei dem ungewöhnlichen Umfang der Sache durchaus vernünftig und sachdienlich. Das Gesetz ist durch dieses Verfahren nicht verletzt. Ihm ist genügt, wenn letztlich alle zur Entscheidung berufenen Richter das Urteil in gemeinsamer Beratung beschlossen haben. Das ist hier nach dem Vortrag der Revision selbst auf Grund zweitägiger, also eingehender, Beratung geschehen.

11

4.

In der Verhandlung vom 10. Dezember 1956 beantragte der Unterbevollmächtigte des Verteidigers des Beschwerdeführers während der weiteren Vernehmung des (schon früher gehörten) Zeugen Oberinspektor W., die Öffentlichkeit gemäß § 172 GVG auszuschließen, da der Zeuge nunmehr "über interne Angelegenheiten" der Firma E. gehört werden solle. Das Gericht beschloß demgemäß. Die Revision beanstandet das jetzt, weil kein gesetzlicher Grund für den Ausschluß der Öffentlichkeit gegeben gewesen sei.

12

Die Rüge ist unbegründet. Ersichtlich nahm die Strafkammer nach der Sachlage an, die öffentliche Verhandlung könne ein wichtiges Geschäftsgeheimnis der Firma E. gefährden. Das ist um so weniger zu beanstanden, als der Beschwerdeführer selbst den Antrag stellte, der damals allein die Sachlage überschaute. Daß das Landgericht den Rechtsbegriff des "wichtigen Geschäftsgeheimnisses" verkannt hätte, ergibt der Beschluß nicht. Unerheblich ist, ob sich die Annahme aus der Rückschau als begründet erwiese.

13

5.

Es bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken nach § 468 AbgO. Teils sind die Steuerbescheide gegen die Beschwerdeführer rechtskräftig, teils sind die Steuerverfahren von den zuständigen Finanzbehörden bis zur Erledigung des Strafverfahrens ausgesetzt worden (RGSt 60, 244, 246; BGH 1 StR 182/56 vom 11. Dezember 1956).

14

6.

Zum Fall B 13 der Urteilsgründe nahm der Eröffnungsbeschluß vom 30. Juni 1956 (D II - S. 76 - und II 13 - S. 97 -)einen Verstoß gegen Art. I 1 d MRG Nr. 53 n.F. an. Statt dessen hat die Strafkammer den Angeklagten (zutreffend) aus Art. I 1 h verurteilt. Die Revision rügt, daß dies ohne einen Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt geschehen ist.

15

Die Rüge greift nicht durch. Der Angeklagte ist in diesem Punkte geständig. Mit der Verteidigung, "daß keine Einfuhrverbindlichkeit mit der Zahlung nach S. beglichen wurde", hätte er seine Verurteilung aus Art. I 1 h MRG Nr. 53 n.F. nicht abwenden können. Sie geht sowohl an dem Sachverhalt wie an dem Tatbestand dieser Vorschrift vorbei.

16

7.

Bei der Verlesung der deutschen Übersetzung von Niederschriften über die Vernehmung des Paters Sa. vor dem Richter des Vatikanstaates wirkte zwar kein Dolmetscher mit; auch ist die Richtigkeit der Übersetzung nicht in der Sitzungsniederschrift festgestellt (RGSt 51, 93). Indes macht die Revision nicht geltend, daß die Übersetzung fehlerhaft sei. Ist sie aber richtig, so kann das Urteil auf einem Verfahrensverstoß, der vielleicht vorliegt, nicht beruhen.

17

8.

Die Übersetzung der Niederschriften über die Vernehmung des Zeugen Konrad Ma. wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls zum Zwecke des Vorhalts an den Angeklagten P. verlesen. Das ist verfahrensrechtlich nicht schlechthin aus dem Grunde unzulässig, weil es sich um eine nichtrichterliche Vernehmung handelt (BGHSt 11, 159, 160).

18

9.

Niederschriften einer Steuerfahndungsstelle stehen in der Verlesbarkeit richterlichen Protokollen gleich (§ 441 Abs. 6 AbgO; BGHSt 10, 358, 364 f).

19

10.

20

Der Zusicherung, eine unter Beweis gestellte Tatsache solle und werde als wahr behandelt werden, handelt der Tatrichter nicht schon dann zuwider, wenn er aus den für wahr angenommenen Tatsachen nicht die dem Angeklagten erwünschten Schlüsse zieht.

21

11.

Mit der Rüge, die Strafkammer habe einen - übrigens teilweise unrichtig wiedergegebenen - Hilfsbeweisantrag des Angeklagten von G. nicht beschieden, kann der Beschwerdeführer E. schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er selbst nicht behauptet, sich dem Antrag angeschlossen zu haben. Sachlich erledigt sich die Rüge durch die Ausführungen über der Rechtswidrigkeit der Wareneinfuhren (B I 6).

22

12.

23

§ 267 StPO ist nicht verletzt. Das Urteil braucht sich nicht mit allen in der Verhandlung zutage tretenden Umständen zur Schuld- und Straffrage auseinanderzusetzen und muß das Verteidigungsvorbringen nur im Rahmen des § 267 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ausdrücklich bescheiden (BGH NJW 1951, 325 Nr. 26). In weitem Umfange sind die als Verletzung des § 267 StPO ausgegebenen Rügen nichts als unzulässige Angriffe teils gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, teils gegen seine Strafzumessung. Deren bestimmende Gründe führt das Urteil an. Ausdrücklich erwähnt es auch, daß das Landgericht die Strafe für die uneidliche Falschaussage gemäß § 157 StGB gemildert hat.

24

III.

Von G..

25

1.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hinterziehung von Umsatzausgleichssteuer durch den Beschluß vom 14. Juli 1956 außer Verfolgung gesetzt. Der Beschluß betrifft die Einfuhrbewilligungen G 1651, 1729, 1731, 1732 und 1734. Seine Rechtskraft stand schon aus diesem Grunde der Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen gleicher Vergehen durch den Beschluß vom 5. September 1956 nicht entgegen; denn dieser bezieht sich auf andere Einfuhrbewilligungen, nämlich G 1332, 1386, 1396 und 1645.

26

Nicht beschwert ist der Angeklagte dadurch, daß die Strafkammer dem Beschluß vom 14. Juli 1956, der den Angeklagten nur wegen eines von mehreren tateinheitlich zusammentreffenden Vergehen außer Verfolgung setzte, irrtümlich die Sperrwirkung des § 211 StPO beigelegt hat (RGSt 62, 96, 97 und 153, 155).

27

2.

Die Strafverfolgung ist nicht verjährt.

28

Die zeitlich früheste Wareneinfuhr (B 9 der Urteilsgründe) war am 4. Januar 1949 abgeschlossen; die letzte Sendung wurde am 4. Mai 1949 verzollt. Insoweit wurde die Verjährung der Strafverfolgung, auch wegen der damit zusammentreffenden Steuervergehen, spätestens durch den Durchsuchungsbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 18. Mai 1953 (Bd. II 213 d.A. von G.) unterbrochen; ebenso in den zeitlich später liegenden Fällen B 10 bis B 12 der Urteilsgründe.

29

Die Unterbrechung erstreckt sich auf den Vorwurf der Bestechung, die am 26. Oktober 1949 abgeschlossen war. Diese Straftat wer damals bereits Gegenstand der Ermittlungen, wie schon die Berichte der Zollfahndungsstelle vom 2. und 5. April 1952, vom 21. Mai und 24. Juli 1952 (Bd. I, Bl. 56 ff der Akten von G.), aber auch die Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers durch die Zollfahndungsstelle Freiburg vom 24. Februar 1953 (Bd. II, 141 ff d.A. von G.) erweisen. In der Regel erstreckt sich eine richterliche Handlung auf alle strafbaren Taten des Beschuldigten, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sind (BGH bei Dallinger MDR 1956, 395 zu § 68 StGB). Die unzulängliche Bezeichnung des Verfahrens als "Devisenermittlungsverfahren" in dem Durchsuchungsbeschluß begründet keine Ausnahme. Nicht die Bezeichnung, sondern der wirkliche Ermittlungsgegenstand ist maßgebend. Die Bestechung war auch - für den Richter aus den beigefügten Akten erkennbar - mit den Devisenvergehen, die sie fördern wollte, sachlich eng verknüpft.

30

Die Ansicht des Beschwerdeführers, nur Handlungen des erkennenden Strafrichters unterbrächen die Verjährung, nicht auch solche des Ermittlungs- oder Untersuchungsrichters, ist abwegig. Sie widerspricht dem § 68 StGB.

31

Die Strafverfolgung der Einfuhrvergehen in den Fällen B 4 bis B 8, deren zeitlich frühestes (B 6) am 9. Dezember 1949 beendet war, ist jedenfalls durch Eröffnung der Voruntersuchung am 20. April 1954 (Bd. II, Bl. 2 d.A. Eutermoser), unterbrochen worden.

32

Den Betrug beging der Angeklagte im Falle B 4 nach dem 13. Januar 1950, im Falle B 5 bis zum 5. Juni 1950. Insoweit unterbrach die richterliche Vernehmung des Beschwerdeführers am 16. Juni 1954 die Verjährung (Bd. II, Bl. 404 d.A. E.). Daß die Voruntersuchung auf diese Vergehen erst später, am 11. März 1955 (Bd. X, Bl. 1835 R d.A. E.), und nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Weingesetz ausgedehnt wurde, steht nicht entgegen (RGSt 30, 301; 33, 426).

33

3.

Die Strafkammer hat zahlreiche von der Revision näher bezeichnete Beiakten "zum Gegenstand der Verhandlung gemacht". Die Revision rügt, daß die Akten entgegen § 249 StPO auch in den "wichtigsten Teilen" nicht verlesen wurden. Mit nur einer Ausnahme bezeichnet sie indes diese Teile nicht. Soweit die Rüge hiernach überhaupt zulässig ist (vgl. BGHSt 6, 129), ist sie unbegründet. Nach der Sitzungsniederschrift wurde "auf einzelne Verlesungen allseits verzichtet". Daraus läßt sich in Verbindung mit der - sonst allerdings ungenauen (RGSt 64, 78) - Wendung, die Akten seien "zum Gegenstand der Verhandlung gemacht" worden, hier entnehmen, daß der Vorsitzende den Inhalt der Beiakten entweder durch einen zusammengefaßten Vortrag bekanntgegeben oder durch Vorhalt an einen Angeklagten, Zeugen oder Sachverständigen festgestellt hat. Beides ist nicht unstatthaft (BGHSt 1, 94, 96 und 4 StR 534/52 vom 30. April 1953). Dafür, daß die Strafkammer etwa rechtsirrig nicht die Erklärungen der Auskunftspersonen auf den Vorhalt, sondern den Urkundeninhalt selbst zur Erkenntnisgrundlage genommen hätte, besteht kein Anhalt. Das Urteil knüpft bei keiner der hier in Betracht kommenden Urkunden an den genauen, vollständigen Wortlaut an. Es stützt sich nach seiner Angabe auf "Urkunden und sonstige Schriftstücke, soweit diese durch Verlesung oder durch Vorhalt" Gegenstand der Hauptverhandlung waren, unterscheidet also gerade die Möglichkeiten verfahrensrechtlich zulässiger Feststellung des Inhalts von Urkunden.

34

B.

Sachrüge.

35

I.

Devisenvergehen

36

gegen das MRG 53 a.F. (Fälle B 1 und B 2, B 9-11 der Urteilsgründe) und gegen das MRG 53 n.F. (Fälle B 3-B 8, B 12 und B 13 der Urteilsgründe).

37

1.

Rechtsgültigkeit des MRG 53 a.F. (Amtsblatt Ausg. A, 36).

38

Die Revisionen der beteiligten Beschwerdeführer machen geltend, das MRG 53 a.F. sei nichtig, weil es weder bestimmte Straftatbestände enthalte noch eine bestimmte Strafe androhe, mithin rechtsstaatlichen Grundsätzen zuwiderlaufe. Dieser Ansicht kann der Senat nicht folgen.

39

a)

Nach Art. VIII MRG 53 a.F. wurde

"jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe, jedoch nicht mit der Todesstrafe, bestraft".

40

Als Rahmengesetz ist diese Vorschrift dem Tatbestand nach dann hinreichend bestimmt, wenn es die Normen sind, die ihn ausfüllen. Das trifft zu, Sowohl die in Art. I verbotenen Geschäfte als auch die durch Art. II und Art. III gebotenen Handlungen sind genügend klar bezeichnet und begrenzt. Daß sie weit greifen, liegt in der Natur der Sache begründet. In eng umschriebenen Tatbeständen lassen sich die vielfältigen Möglichkeiten des Wirtschaftslebens, durch eine staatliche Devisenordnung durchzuschlüpfen oder sie zu umgehen, nicht in ebenso einfacher wie umfassender Weise einfangen. Die große Reichweite des Gesetzes macht seine Fassung nicht schon unbestimmt. Überdies gibt Art. VII durch eingehende Begriffsbestimmungen Erläuterungshilfen. Im ganzen setzen die Vorschriften der Anwendung keine größeren Schwierigkeiten entgegen, als sie zu überwinden ohnehin richterliche Aufgabe ist. Tatsächlich haben sie sich auch - wenigstens im MRG 53 n.F., das sie abgewandelt übernommen hat - bei der nun schon fast ein Jahrzehnt währenden Handhabung dieses Gesetzes durch Gerichte und Verwaltungsbehörden als brauchbar erwiesen (vgl. BVerfGE 4, 352, 357 f).

41

b)

Auch die angedrohte Strafe ist hinreichend bestimmt. Keineswegs war sie, wie die Revisionen meinen, allein gerichtlichem Ermessen überlassen. Vielmehr war dieses gesetzlich begrenzt. Die in anderen Besatzungsgesetzen anfänglich noch vorgesehene Todesstrafe untersagte das MRG 53 a.F. Im übrigen durfte das Gericht nur die "gesetzlich zulässigen" Strafen aussprechen. Es war demnach weder in der Wahl der Strafart noch im Strafmaß so völlig frei, daß der Angeklagte richterlicher Willkür ausgesetzt gewesen wäre. Freilich reichte der Strafrahmen auch innerhalb dieser Grenzen von der geringsten Vermögensstrafe bis zur höchstzulässigen (lebenslangen) Freiheitsstrafe. Auch waren die Militärgerichte bei der Anwendung von Besatzungsstrafrecht weder allgemein an die deutsche Strafenordnung noch sonst im Einzelfall an deutsch-rechtliche Grundsätze der Strafbemessung (wie z.B. mildernde Umstände oder schwere Fälle) gebunden (MRVO Nr. 2 Art. III, 3 f - Amtsblatt Ausg. A, 60 -; MRVO Nr. 31 Art. 3 Abs. 8 - Amtsblatt Ausg. K, 35 - Berufungsgerichtsentscheidungen der US-Militärgerichte 3, 66; 5, 290, 318; 7, 19, 20; 13, 19, 22). Indessen bestanden andere gesetzliche Begrenzungen: solche der Strafgewalt nach der Rangstufung der Militärgerichte (MRVO Nr. 2 Art. III, 3; MRVO 31 Art. 3 Abs. 4 ff) und ferner solche sachlichrechtlicher, für die Militärgerichte allgemein verbindlicher Art nach dem Heimatrecht der jeweiligen Besatzungsmacht (Berufungsgerichtsentscheidungen der US-Militärgerichte 3, 66, 71). Das danach hier maßgebliche Strafrecht der USA entspricht nach Strafarten, Strafgrenzen und Strafzumessungsgrundsätzen zweifelsfrei rechtsstaatlichen Anforderungen; die Nordamerikanische Verfassung (Zusatzartikel VIII) verbietet grausame und übermäßig hohe Strafen, schreibt demnach vor, daß die Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Schuld des Täters stehen muß (Berufungsgerichtsentscheidungen der US-Militärgerichte 3, 97, 105; BVerfGE 6, 439). Die Strafvorschrift des Art. VIII MRG 53 a.F. genügt mithin rechtsstaatlichen Anforderungen.

42

c)

Das auszusprechen, ist der Senat durch das Urteil des 4. Strafsenats vom 8. Oktober 1953 (LM Nr. 3 zu Art. I MRG 53) nicht gehindert. Dort ist zwar die ähnlich lautende Strafdrohung der MRVO Nr. 1 (Amtsblatt Ausg. A, 57) als nach deutscher Rechtsauffassung ungültig bezeichnet, weil die Verordnung "Art und Höhe der Strafen dem Ermessen der Militärgerichte" überlasse. Ob diese Auslegung zutrifft, kann auf sich beruhen. Sie stützt sich auf den Wortlaut der Verordnung, der für sich allein betrachtet freilich zu solcher Auffassung verleitet. Die Verordnung unterscheidet sich aber, wie die Revision Eutermoser nicht verkennt, in der Fassung von Art. VIII MRG 53 a.F. in wesentlichen Punkten, nämlich dadurch, daß hier außer der Schuldigsprechung des Täters die gesetzliche Zulässigkeit der Strafe ausdrücklich vorausgesetzt ist. Gerade auf dieses unterscheidende Merkmal gründet sich die hier vertretene andere Auffassung des Senats zur Rechtsstaatlichkeit der Strafdrohung des MRG Nr. 53 a.F.

43

d)

Dahinstehen kann, ob mit der Revision von Aretin anzunehmen wäre, daß das MRG 53 a.F. insoweit völkerrechtlichen Grundsätzen (Haager Landkriegsordnung Art. 46, 53 Abs. 2) zuwider liefe, als es die entschädigungslose Enteignung privaten Auslandsvermögens bezweckte (Art. III). Eine nichtige gesetzliche Einzelbestimmung macht nicht ohne weiteres das ganze Gesetz nichtig (BVerfG NJW 1959, 475 Nr. 1). Auch ohne die beanstandete Vorschrift - und gerade ohne sie - hat das MRG 53 - dann ein reines Devisenbewirtschaftungs- und Außenhandelsgesetz - verständlichen Inhalt und vernünftigen Sinn. Es ist daher mindestens insoweit rechtsgültig.

44

e)

Die Frage der Vereinbarkeit dieses Gesetzes mit dem Grundgesetz tritt nicht auf. Das MRG 53 a.F. besteht nicht mehr. Es ist mit Wirkung vom 19. September 1949, d.h. lange vor Inkrafttreten der Bonner Verträge (Bek. vom 30. März 1955 und vom 5. Mai 1955 - BGBl. II, 301, 628), durch Art. XII, 1 a MRG 53 n.F. (Amtsblatt Ausg. O, 20) aufgehoben worden. Während seiner Geltungsdauer ging es kraft des Besatzungsstatuts (Amtsblatt AHK 13) nach dessen Inkrafttreten dem Grundgesetz vor, Nach dem damaligen Rechtszustand waren demgemäß von der Militärregierung nicht genehmigte Devisengeschäfte strafbar. Nur darauf kommt es hier an (§ 2 Abs. 1 StGB, siehe auch unter B I 2).

45

2.

Das mildere Gesetz.

46

Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB ist auf die Devisenverfehlungen, die unter das MRG 53 a.F. fallen, das MRG 53 n.F. anzuwenden, da es die mildere Strafe androht. Art. XII 3 MRG 53 n.F. bestimmt allerdings, daß Zuwiderhandlungen gegen das MRG 53 a.F. nach diesem Gesetz geahndet werden können, so als ob es nicht aufgehoben worden wäre. Der Senat hat in dem Urteil 1 StR 147/56 vom 10. Juli 1956 (LM Nr. 4 zu Art. I MRG 53) nebenher auf diese Vorschrift hingewiesen. Damit hat er damals nicht etwa ausgesprochen, daß sie zur Anwendung des MRG 53 a.F. zwinge und entgegen dem § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB die Anwendung des (milderen) MRG 53 n.F. ausschließe. Vielmehr ermöglicht sie gerade die Anwendung des milderen Gesetzes schon nach ihrem Wortlaut ("kann"); damit entspricht sie der Regelung des früheren § 2 a StGB, der zur Zeit ihres Inkrafttretens (19. September 1949) noch galt (Art. 2 Nr. 1 des 3. StrafÄndG vom 4. August 1953 - BGBl. I, 735). Inzwischen ist sie überholt. Ob schon Art. 4 AHKG Nr. 3 (Amtsblatt 5) sie außer Kraft setzte oder ob sie dessen allgemeiner Regel, daß niemand wegen eines Verstoßes gegen "durch Besatzungsbehörden aufgehobene Gesetzgebung" verfolgt werden dürfe, als Sonderbestimmung vorginge, kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls weicht sie nach Inkrafttreten der Bonner Verträge dem allgemein verbindlichen Rechtsgedanken des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, der die Anwendung des milderen Strafgesetzes zwingend vorschreibt (BGHSt 12, 148, 150). Den Vorrang vor deutschem Recht, den ihr das MRG 53 n.F. als Besatzungsrecht verliehen hatte (Art. XII, 4), hat sie mit der Beseitigung der damaligen Machtverhältnisse eingebüßt.

47

Kraft ihres Inhalts tritt sie nicht in Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung. Sie war vielmehr in ihrem Ursprung dieser gerade angeglichen. Das erlaubt den Schluß, daß sie sich inhaltlich jedenfalls nach Aufhebung des Besatzungsstatuts dem jeweiligen deutschen Rechtszustand einfügt. Sie tritt daher vor § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB zurück. Mithin ist auf eine Zuwiderhandlung gegen das MRG 53 a.F. nicht dessen Art. VIII, sondern das mildere MRG 53 n.F. anzuwenden, sofern die Zuwiderhandlung zugleich unter einen Straftatbestand dieses Gesetzes fällt. Das trifft zu.

48

3.

Rechtsbeständigkeit des MRG 53 n.F.

49

Das MRG 53 a.F. ist als Devisenbewirtschaftungs- und Außenhandelsgesetz ebenfalls rechtsgültig.

50

a)

Die von den Revisionen dagegen erhobenen Bedenken sind weder unter dem Gesichtspunkt unzureichender Bestimmtheit der Straftatbestände begründet - das ist unter B I 1 ausgeführt - noch im Hinblick auf die Strafdrohung; diese ist in Art. VIII nach Art und Höhe der Strafe klar begrenzt.

51

b)

Es beeinträchtigt ferner nicht, sondern es bekräftigt die Rechtsbeständigkeit des Gesetzes, daß es nicht mehr mit seiner ursprünglichen Zweckbestimmung gehandhabt wird, den Zugriff der Besatzungsmächte auf deutsches Auslandsvermögen zu sichern, sondern daß es der deutschen Wirtschaft dient. Darüber zu befinden, ob diese seine Aufrechterhaltung verlangt oder seine Aufhebung zuläßt, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung.

52

c)

Schließlich greifen auch die rechtlichen Bedenken nicht durch, die gegen die Rechtsgültigkeit der Devisengesetze in Rechtslehre und Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Art. 2, 12 und 80 GG mit der Begründung erhoben worden sind, daß Art. I 1 durch das unumschränkte Verbot jeden Außenhandels die allgemeine Handlungs-(Vertrags-)freiheit sowie die Freiheit zum Beruf (des Außenhandelskaufmanns) in ihrem Wesensgehalt antaste (Art. 19 Abs. 2 GG) und ferner der Verwaltung durch den gesetzlichen Vorbehalt zur Bewilligung von Ausnahmen eine sachlich unbegrenzte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen erteile (BVerwG 1958, 312 Nr. 21; VG Frankfurt/Main DÖV 1958, 224; Ditges NJW 1957, 170 und 897; Danckelmann NJW 1958, 1209 und 1959, 312 zu Nr. 21; Ehlers NJW 1959, 511; andererseits Everling NJW 1957, 896; Lange DevR 1957, 104).

53

Die Devisengesetze waren bei ihrem Erlaß als Besatzungsrecht dem Geltungsbereich des Grundgesetzes entrückt. Sie können deshalb nicht unmittelbar und für diesen Zeitpunkt an ihm gemessen werden (BVerfGE 1, 10; 2, 181, 199 ff; 3, 368, 374). Dies ist allenfalls kraft des Überleitungsvertrags (Bek. vom 30. März 1955 - BGBl. II, 301, 405) und für sein Inkrafttreten möglich.

54

Regelt ein völkerrechtlicher Vertrag solche politischen Beziehungen des Bundes, die bisher außerhalb des Wirkungsbereichs des Grundgesetzes standen, und dient er ihrer Angleichung an den verfassungsmäßigen Zustand, so können an ihn bei der Frage, ob sein Inhalt mit dem Grundgesetz vereinbar ist, nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an innerstaatliche Rechtsvorschriften, die von vornherein nach den übergeordneten Normen des Grundgesetzes gebildet und gefügt werden müssen. Es muß dann zunächst genügen, daß der Vertragsinhalt dem Grundgesetz näher kommt als der bisherige Zustand, wenigstens dann, wenn er nicht unverzichtbare Grundrechte klar verletzt (BVerfGE 4, 157, 168 ff).

55

Die Bonner Verträge zur "Beendigung des Besatzungsregimes" und der Überleitungsvertrag als ihr Bestandteil (Art. 8 Abs. 1, a des Dreimächtevertrages) erfüllen diese Voraussetzungen. Das hat der Senat schon in dem Urteil BGHSt 9, 114 zu der - inzwischen durch § 109 Abs. 2 Nr. 14 GWB überholten - Frage der Fortgeltung des früheren USMRG 56 ausgesprochen und dort auch näher begründet. Diese Ausführungen gelten hier entsprechend. Beim Inkrafttreten des Überleitungsvertrages war das Verbot des Art. I 1 der Devisengesetze n.F. überdies durch zahlreiche allgemeine Genehmigungen in so weitem Umfang aufgehoben, daß schon zu dem damaligen (wie erwähnt, frühestmaßgeblichen) Zeitpunkt von einer grundgesetzwidrigen (Art. 19 Abs. 2) Behinderung der Vertrags- und der Berufsfreiheit im Außenhandel und in der Devisenwirtschaft keine Rede sein kann. Seitdem hält in beiden Wirtschaftszweigen die Fortentwicklung zur Freiheit an. Außenhandel und Devisenverkehr unterliegen nur noch wenigen Beschränkungen. Fast ist ein Zustand erreicht, der als Umkehrung des uneingeschränkten, nur durch einen Erlaubnisvorbehalt gemilderten gesetzlichen Verbots in eine allgemeine Freigabe des Außenhandels und der Devisenwirtschaft (mit Verbotsvorbehalt) erscheint. Soweit Befreiungen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind, ist zwanglos die Auslegung möglich, daß bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung besteht (vgl. BGHSt 10, 344, 350 und BVerwGE 2, 295, 299 zum Einzelhandelsschutzgesetz). Unter solchen Umständen ist es verfassungsrechtlich nicht unerträglich, wenn eine Norm des Besatzungsrechts, die möglicherweise dem Grundgesetz nicht voll entspricht (BVerfG NJW 1959, 523 Nr. 1), förmlich so lange fortbesteht, bis ein grundgesetzgemäßes Bundesgesetz an ihre Stelle tritt. Ursprünglich fremdes Recht kann dem verfassungsmäßigen Zustand nur allmählich angeglichen werden (BVerfG NJW 1959, 188 Nr. 2). Das Grundgesetz duldet solche Übergangszustände selbst im deutschen Rechtsbereich, sogar für längere Zeit (Art. 117, 118, 139). Ein deutsches Außenhandelsgesetz ist schon seit längerem in Vorbereitung und steht vor dem Abschluß (Deutsche Außenwirtschaft 1959 Nr. 21 S. 1; Gurski, Deutsche Außenwirtschaftsrundschau 1959, 81). Für den Dreimächtevertrag und seine Zusatz- und Nebenabkommen in der ursprünglichen Fassung stellte Art. 142 a GG ausdrücklich klar, daß das Grundgesetz ihrem Abschluß und Inkrafttreten nicht entgegenstehe.

56

Mit seiner Ansicht von der Rechtsgültigkeit der besatzungsrechtlichen Devisengesetze n.F. befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hat durch den Beschluß 2 BvL 10/56 vom 3. Februar 1959 (NJW 1959, 931 Nr. 1) entschieden, daß das Gesetz gegen unbegründete Nichtausnutzung von Einfuhrgenehmigungen (sog. ReugeldG) vom 27. Dezember 1951 (BGBl. I, 1005) dem Grundgesetz nicht widerspricht. Damit ist, wennschon der Beschluß sich nicht eigens darüber ausspricht, zugleich die Verfassungsmäßigkeit der Devisengesetze bejaht. Denn das Reugeldgesetz knüpft inhaltlich an sie an, baut auf ihnen auf und setzt mithin ihre Rechtsgültigkeit voraus. Wären sie nichtig, so stünde es im Leeren.

57

4.

Verfahrenshindernisse.

58

a)

Mit dem MRG 53 n.F. wird zugleich das AHKG 33 und vermöge dessen (Art. 5, 2 b) auch § 6 WiStG a.F. anwendbar, wie das Landgericht für die Zuwiderhandlungen gegen das MRG 53 n.F. und im Ergebnis auch für die Verfehlungen gegen das MRG 53 a.F. zutreffend angenommen hat (§ 20 WiStG 1954 i.d.F. des G vom 21. Dezember 1958 - BGBl. I, 949). Es hat das letztgenannte Gesetz nur mit der Beschränkung auf den Strafrahmen des MRG 53 n.F. angewandt, demnach für sämtliche Devisenverfehlungen geprüft, ob sie Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten sind.

59

b)

Es besteht kein Verfahrenshindernis nach Art. VIII 2 MRG 53 n.F. Das hier dem Beschuldigten eingeräumte Recht, das gerichtliche Strafverfahren wegen eines Devisenvergehens durch freiwillige Unterwerfung unter eine Geldbuße abzuwenden, ist durch Art. 5, 2 b AHKG 33 beseitigt worden (BGH LM Nr. 4 zu Art. I MRG 53).

60

c)

Als Straftaten sind die Devisenverfehlungen gegen das MRG 53 a.F. in den Fällen B 1 und B 2 der Urteilsgründe entgegen der Meinung der Revision auch nicht verjährt.

61

Im Falle B 2 der Urteilsgründe (sogenanntes Salesianer-Geschäft) wurde die letzte Einfuhr am 27. Juni 1949 bewirkt. Das Vergehen war frühestens zu diesem Zeitpunkt beendet. Die Verjährung ist daher insoweit durch die Eröffnung der gerichtlichen Voruntersuchung am 20. April 1954 unterbrochen worden (§ 67 Abs. 2 und 4, § 68 StGB; BGHSt 1, 84, 91).

62

Das sogenannte CSU-Geschäft (B 1 der Urteilsgründe) war schon "im April 1949" abgewickelt. Demnach war damals auch schon die letzte Zahlung geleistet und die Straftat dadurch beendet (siehe unter B I 5). Der genaue Zeitpunkt der verbotenen Zahlungen ist indessen nach dem Urteilsinhalt (UA 48) nicht feststellbar, da die Belege großenteils vernichtet sind. Für die Verjährung gilt nicht der Satz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist (BGH 1 StR 32/58 vom 1. April 1958 mit Rechtsprechungsübersicht). Mithin ist davon auszugehen, daß der Angeklagte die letzte devisenwidrige Zahlung erst nach dem 20. April 1949 leistete. Dann hat die Eröffnung der gerichtlichen Voruntersuchung die Verjährung insoweit ebenfalls unterbrochen. Ob dies entgegen der Rechtsansicht der Revision nicht schon vorher durch den Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Rosenheim vom 13. März 1953 geschehen war, kann auf sich beruhen (siehe dazu BGH MDR 1956, 395 zu § 68 StGB; ferner RGSt 36, 350 und 41, 17).

63

d)

Die Devisenvergehen in den Fällen B 1 und B 2 der Urteilsgründe fallen möglicherweise für alle daran Beteiligten - außer für N., Rie. und Dr. Ri. (B 2) auch für E. und P. - unter das StFG 1949. Das sogenannte CSU-Geschäft war, wie erwähnt, bereits im April 1949 abgewickelt. Möglicherweise trifft dies auch für das sogenannte Salesianer-Geschäft zu, falls die letzte Zahlung noch vor dem 15. September 1949 geleistet wurde. Kann die Strafkammer die Überzeugung hiervon nicht gewinnen, so tritt allerdings insoweit keine Straffreiheit ein (BGH NJW 1958, 392 Nr. 20). Ob dann E. und P. diese Vergünstigung wenigstens für das "CSU-Geschäft" erlangen, hängt von der Höhe der gedachten Gesamtstrafe ab, die das Landgericht für die beiden Straftaten - für die zweite, soweit sie bis zum Stichtag begangen worden ist - verhängen würde (§ 4 Abs. 1 und 4 StFG 1949; BGHSt 5, 136 und NJW 1956, 801 Nr. 20). Die tateinheitlich begangene Hinterziehung von Umsatzausgleichsteuer fällt nicht unter das Straffreiheitsgesetz 1949 (§ 12). Wegen der Bemessung der Einzelstrafen siehe die Ausführungen im Abschnitt "Einzelheiten", Unterabschnitt "Strafausspruch" (B I 8 d).

64

5.

Handlungseinheit.

65

a)

Das Landgericht hat die Einfuhr der Weine aus dem Ausland und ihre Bezahlung in das Ausland je als eine rechtlich selbständige Handlung angesehen und deshalb angenommen, daß beide im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (§ 74 StGB). Die Einfuhr und die Bezahlung beruhen aber jeweils auf demselben Kaufvertrag. Sie dienten seiner Erfüllung. Ebensowenig wie das (schuldrechtliche) Verpflichtungsgeschäft kann jedoch das (dingliche) Erfüllungsgeschäft für die strafrechtliche Betrachtung in Leistung und Gegenleistung zerlegt werden. Das Devisenrecht sieht die Rechtsvorgänge des Wirtschaftslebens, an die es anknüpft, als eine Einheit an. Das Devisenstrafrecht muß ihm notwendig darin folgen. Wer durch einen gegenseitigen Vertrag gegen devisenrechtliche Vorschriften verstößt, begeht mithin in der Regel nur eine Zuwiderhandlung, auch wenn Leistung und Gegenleistung jede für sich allein einen besonderen Devisenstraftatbestand erfüllen. Dabei geht - wie allgemein ein Gefährdungstatbestand im Verletzungstatbestand - die Strafbarkeit des Verpflichtungsgeschäfts in der des Erfüllungsgeschäfts auf (BGH DevR 1954, 71; vgl. auch BGH DevR 1959, 29). Hiernach fallen die Verurteilungen wegen selbständiger Vergehen der "verbotenen Bezahlung von Einfuhrverbindlichkeiten" weg. Sie werden von der Verurteilung wegen verbotener Wareneinfuhr umfaßt. Das wird zweckmäßig durch eine allgemeinere Bezeichnung, etwa als Devisenvergehen, ausgedrückt.

66

Der Rechtsirrtum führt zur Aufhebung des Strafausspruchs in allen Fällen der Verurteilung wegen "unerlaubter Wareneinfuhr" außer bei dem Angeklagten von A. und dem Mitangeklagten Rie.; diese sind insoweit nicht betroffen. Unberührt von dem Rechtsmangel und daher bei Bestände bleibt auch die Verurteilung der Angeklagten E. und P. im Falle S. (B 13 der Urteilsgründe). Bei diesem handelt es sich jedoch nicht, wie die Revision zutreffend bemerkt, um die Bezahlung einer verbotenen Einfuhrverbindlichkeit, sondern um eine verbotswidrige Anlage von DM-Kapital im Ausland (Art. I 1 h MRG 53 n.F.). Der Senat hat den Urteilssatz entsprechend berichtigt. Da diese Beschwerdeführer gegen Hingabe deutscher Zahlungsmittel ein Miet- oder Wohnrecht an einem ausländischen Grundstück erwarben, verstießen sie zugleich gegen Art. I 1 d und e. Es beschwert sie nicht, daß die Strafkammer diese Vorschriften nicht ebenfalls angewendet hat.

67

b)

Abwegig ist die Meinung der Revisionen, es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), daß die Rechtsprechung für die Annahme einer fortgesetzten Tat einen Gesamtvorsatz verlangt. Sie führen selbst den Unterschied zu einem solchen Täter an, der sich nicht von vornherein, sondern erst von Gelegenheit zu Gelegenheit zu einer bestimmten Straftat entschließt.

68

Dagegen läßt das Urteil - möglicherweise unter dem Einfluß des eben (unter B I 5 a) erörterten Rechtsirrtums - eine ausreichende Prüfung der Frage vermissen, ob die Devisenvergehen in den Fällen B 5 bis B 8 der Urteilsgründe etwa im Fortsetzungszusammenhang stehen. Die Einfuhranträge folgen zeitlich dicht aufeinander; Schenker und Beschenkte sind darin bereits benannt, die Schenkungsbriefe (außer im Falle B 8) beigefügt. Die Einfuhrbewilligungen sind sämtlich an demselben Tage erteilt, die Einfuhren teils gleichzeitig, teils in unmittelbarer Folge bewirkt, möglicherweise also einheitlich geplant worden. Daher hat die Verurteilung der Angeklagten E. und P., die an allen diesen Fällen beteiligt sind, keinen Bestand.

69

Dagegen ist die Annahme rechtlich selbständiger Handlungen bei dem Angeklagten von G. nicht zu beanstanden. Er ist zwar ebenfalls in sämtlichen Fällen B 5 bis B 8 und auch schon im Falle B 4 der Urteilsgründe beteiligt, aber hier nach den Feststellungen des Landgerichts jeweils nur dann hinzugezogen worden, wenn E. die Einfuhren nicht allein bewältigen konnte.

70

Die übrigen Fälle stehen nach den bedenkenfreien Urteilsfeststellungen je für sich; jeder erwuchs den daran beteiligten Angeklagten als besondere Gelegenheit. Daher hat die Strafkammer insoweit mit Recht Tatmehrheit angenommen.

71

Hiernach bleibt der Schuldspruch wegen Devisenvergehens bestehen:

  • gegen den Beschwerdeführer E. im Falle B 13 der Urteilsgründe;

  • gegen den Angeklagten von G. in allen Fällen (B 4 bis B 12);

  • gegen den Angeklagten P. im Falle B 13 und in dem fortgesetzten Falle B 3 und B 4;

  • gegen N. in den Fällen B 3 und B 4 sowie B 6;

  • gegen Dr. Ri. im Umfange der Verurteilung (B 3 und B 4 sowie B 5).

72

6.

Rechtswidrigkeit und Unrechtsbewußtsein.

73

Die Beschwerdeführer behaupten, der damalige Direktor der JEIA V. habe gewußt, daß die Einfuhrbewilligungen nur zum Schein für Geschenksendungen nachgesucht wurden, in Wirklichkeit aber zu Handelseinfuhren ausgenutzt werden sollten. Die Strafkammer hat festgestellt, daß dies für die erste Einfuhr E. (B 1 der Urteilsgründe) nicht zutrifft, weil die persönliche Verbindung zu V. erst später hergestellt wurde. Im übrigen hat sie nicht klären können, wie es sich damit verhält. Sie hat den Einwand jedoch für rechtlich unerheblich erachtet.

74

Demnach ist der Vorwurf der Revisionen unbegründet, das Landgericht habe den Grundsatz verletzt, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Der Tatrichter geht von der Richtigkeit der Behauptung aus, soweit er sie nicht (zum Fall B 1) für widerlegt erachtete.

75

Im Ergebnis trifft auch die Rechtsansicht der Strafkammer zu, daß der Einwand unerheblich ist. Die etwaige Mitwisserschaft des Leiters der JEIA von den "Hintergründen" der Geschenklizenzen, d.h. von der beabsichtigten gesetzwidrigen Art ihrer Ausnutzung, könnte ihn zwar selbst der strafbaren Mitbeteiligung an den Devisenzuwiderhandlungen schuldig erscheinen lassen, nimmt diesen aber nicht das Merkmal der Rechtswidrigkeit und macht die Einfuhren nicht gesetzmäßig, wie die Revision meint. Maßgeblich ist die schriftliche Einfuhrbewilligung des Amtes.

76

Die Angeklagten haben dies auch erkannt und die Einfuhren demgemäß nicht für gesetzmäßig gehalten. Das hat die Strafkammer rechtlich unangreifbar daraus gefolgert, daß sie sonst nicht so ausgeklügelte und umfangreiche Verschleierungsmaßnahmen ergriffen hätten, anstatt sich klar und einfach darauf zu berufen, die Einfuhren seien durch den Direktor der JEIA rechtsgültig genehmigt.

77

Entsprechendes gilt für die - übrigens völlig unbestimmte und auch sonst unzureichende - Behauptung der Revision von G., "maßgebliche Kreise" der Bayerischen Staatsregierung und der Staatsanwaltschaft hätten "von den Weineinfuhren gegen Bezahlung Kenntnis gehabt"; desgleichen für die Behauptung der Revisionen P. und N., leitende Männer der CSU seien von den ungesetzlichen Einfuhren unterrichtet gewesen.

78

7.

Mittäterschaft, Devisenstraftat.

79

Die Annahme von Mittäterschaft ist bei dem festgestellten Sachverhalt durchweg im Urteil ausreichend begründet. Die rechtliche Würdigung des Verhaltens der Hauptangeklagten E., von G. und P. als jeweils einer Devisenstraftat im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG a.F. kann schon nach dem großen Umfang ihrer Beteiligung nicht beanstandet werden. Daher ist auch die rechtliche Beurteilung der Devisenzuwiderhandlungen der übrigen Angeklagten als Straftaten rechtlich bedenkenfrei, soweit sie als Mittäter verurteilt worden sind (BGHSt 12, 273, 275 = BGH NJW 1959, 683 Nr. 17).

80

8.

Einzelheiten.

81

a)

von G..

82

aa)

Der Beschwerdeführer von G. hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt bis Ende Februar 1950 in Salurn (Südtirol). Mit bestätigender - nicht rechtsbegründender - Wirkung (BGHZ 1, 294, 299 ff; Mitteilungen der BdL 6056/51 vom 24. August 1951) erkannte ihn die zuständige Landeszentralbank im Jahre 1951 als Deviseninländer an. Hiernach hat er in den Fällen B 4, 6, 7 und 12 der Urteilsgründe nicht gegen Art. I 1 d und h (die Geschäfte zwischen Deviseninländern und Devisenausländern betreffen), sondern bei der verbotenen Weineinfuhr gegen Art. I 2 MRG 53 n.F. verstoßen; desgleichen bei der Bezahlung der Einfuhrverbindlichkeiten durch Verbringen deutscher Zahlungsmittel ins Ausland. Bei Zugunstenzahlungen im Inland oder Zahlungen in deutscher Währung im Inland an andere Devisenausländer machte er sich nach Art. I 1 c (nicht f) des Gesetzes strafbar. Der dementsprechenden Urteilsberichtigung steht § 265 StPO nicht entgegen; sie beeinträchtigt den Angeklagten, der insoweit geständig ist, nicht in seiner Verteidigung.

83

Daß jeweils nur eine einheitliche Zuwiderhandlung vorliegt, ist bereits erwähnt (B I 5). Nicht festgestellt ist, daß von G. im Inland Devisenzahlungen (US-Dollar - UA 72) an ausländische Lieferer leistete. Devisenzahlungen, die ein Devisenausländer im Ausland leistet, fallen nicht unter die Devisenbewirtschaftungsgesetze.

84

Die rechtsgeschäftliche Einfuhr fällt unter Art. I 1 MRG 53 n.F. (siehe Art. X b). Daher betrifft Art. I 2 - abgesehen von dem bloß unzulässigen Verbringen genehmigter Einfuhren über einen nicht genehmigten Grenzübergang - nur solche unerlaubte Verbringung von Vermögenswerten, der kein nach Art. I 1 verbotenes Devisengeschäft zugrunde liegt. Demgemäß fällt diese Verurteilung allenthalben weg außer gegen von G. in den vorbezeichneten Fällen B 4, 6, 7 und 12 der Urteilsgründe.

85

bb)

In den Fällen B 9 bis B 11 der Urteilsgründe hat die Strafkammer angenommen, der Angeklagte von G. habe als Devisenausländer mit seiner Einzelhandelsfirma in München als Deviseninländerin verbotene Einfuhrgeschäfte abgeschlossen. Da die Firma indes nur der Handelsname des Kaufmanns ist, ist sie devisenrechtlich nicht anders anzusehen als ihr Inhaber. Das MRG 53 a.F. (Art. VII a) kennt keine Vorschrift, nach der die inländische Zweigstelle im Verhältnis zum ausländischen Inhaber devisenrechtlich verselbständigt wäre wie früher nach § 5 Abs. 1 Halbs. 2 DevG 1938. Demnach kommt hier kein Verstoß gegen Art. I 2 a, sondern ein solcher gegen Art. I 2 c MRG 53 a.F. in Betracht.

86

Die Strafbarkeit von Zahlungen an ausländische Lieferer bestimmt sich nach Art. I 2 d. Zugunstenzahlungen und unmittelbare Leistungen an Devisenausländer im Inland können als "anderweitige Verbringung von Vermögenswerten aus Deutschland" unter dieselbe Strafvorschrift oder schon unter Art. I 1 b fallen. Auch diesen Berichtigungen steht § 265 StPO nicht entgegen (siehe unter B I 8 a, aa).

87

cc)

Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1949 auf die Straftaten von G. in den Fällen B 9 bis B 11 der Urteilsgründe, für die sie nach der Tatzeit in Betracht käme, kommt wegen der Höhe der Gesamtstrafe nicht in Betracht, da in sie auch die Fälle B 6 und B 12 sowie die Strafe für die Bestechung einzubeziehen wären (BGHSt 5, 136). Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 scheidet nach der Höhe der Gesamtstrafe von vornherein aus.

88

b)

Dr. Ri..

89

aa)

Der Angeklagte Dr. Ri. beanstandet mit Recht, daß er wegen verbotswidriger Wareneinfuhr in drei Fällen anstatt nur in zwei Fällen verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen ist er zwar in den Fällen B 2 bis B 5 beteiligt Die Fälle B 3 und B 4 hat die Strafkammer aber zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt; im Falle B 2 hat sie das Verfahren gegen Dr. Ri. nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 eingestellt. Dieser ist daher in der Tat nur in zwei Fällen schuldig gesprochen. Der Senat hat das Urteil entsprechend berichtigt und deshalb den Strafausspruch aufgehoben.

90

bb)

Im Falle B 2 der Urteilsgründe hat die Strafkammer das Verfahren aufgrund des StFG 1949 außer gegen N. und Rie. auch gegen Dr. Ri. eingestellt. Im Urteilssatz ist dieser Ausspruch gegen Dr. Ri. unterblieben. Der Senat hat das Versehen richtiggestellt.

91

Die Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 kommt für die Fälle B 3 bis B 5 aus zeitlichen Gründen, die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 wegen der Höhe der einbezogenen Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. November 1953 nicht in Betracht.

92

c)

von A..

93

aa)

Die Revision von Aretin bezweifelt die Anwendbarkeit des MRG 53 a.F. auf den gegebenen Fall ferner mit der Begründung, daß das deutsche Auslandsvermögen nach dem Potsdamer Abkommen vollständig "beschlagnahmt und verfallen", demnach enteignet und daher nach dem MRG 53 a.F. gar nicht mehr anmeldepflichtig gewesen sei. Eine allgemeine Enteignung deutschen Auslandsvermögens verfügte zwar das KRG 5 (Amtsbl. 27). Dieses Gesetz erfaßte jedoch nur solches Auslandsvermögen, das sich bei seinem Inkrafttreten (4. November 1945, Amtsbl. 311) bereits in deutscher Hand befand (BGH IV ZR 84/53 vom 10. Juli 1954; siehe auch AHKG 63). Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu; die österreichische Erbschaft fiel der Mutter von A. frühestens mit dem Tode der Erblasserin am 24. April 1946 an. Überdies beließ das KRG 5 dem Eigentümer noch ein "nudum ius" (BGH a.a.O., insoweit abgedruckt NJW 1954, 1324 Nr. 4); es beseitigte also die Anmeldepflicht nach dem MRG 53 a.F. nicht. Dieses wäre sonst von vornherein weitgehend gegenstandslos gewesen. Tatsächlich hat von A. auch das Auslandsvermögen seiner Mutter als deren Eigentum in Anspruch genommen.

94

bb)

Die Revision bestreitet zu Unrecht, daß von A. verpflichtet gewesen sei, die ausländischen Vermögenswerte seiner Mutter anzumelden. Als ihr Generalbevollmächtigter war er berechtigt, ihr ausländisches Vermögen "in Empfang zu nehmen". Ihm stand daher die "Kontrolle" des Vermögens im Sinne des Art. II 4 a, Art. VII 11 f MRG 53 a.F. und der Art. II 1, XI 2 MRG 53 n.F. zu.

95

cc)

Die verbotswidrige Verfügung des Angeklagten von Aretin über die nichtangemeldeten österreichischen Vermögenswerte seiner Mutter hat das Landgericht nach dem MRG 53 a.F. beurteilt. Das trifft indessen nur im Falle B 11 und hier auch nur dann zu, wenn dieser nicht mit dem Falle B 12 eine fortgesetzte Handlung bildet, was die Strafkammer nach dem Urteilssatz angenommen hat und wofür auch die Sachlage spricht. Dann wäre insgesamt allein das MRG 53 n.F. anzuwenden (BGH 1 StR 417/56 vom 21. Dezember 1956). In jedem Falle bestimmt sich die Strafe nach diesem Gesetz (siehe unter B I 2). Insoweit hat die Strafkammer zwar allgemein gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG a.F. angenommen, daß es sich bei den Zuwiderhandlungen der Angeklagten jeweils nicht um eine Devisenordnungswidrigkeit, sondern um eine Devisenstraftat handelt. Auf den Beschwerdeführer von Aretin trifft jedoch die Begründung nicht zu, die das Landgericht für diese Rechtsauffassung anführt: die Angeklagten hätten gemeinsam durch eine große Zahl von Einzelhandlungen sich eine erhebliche Einnahmequelle für einen längeren Zeitraum erschlossen und dadurch aus den Weineinfuhren ein Gewerbe gemacht. Bei der Nichtanmeldung des Vermögens und der Verfügung darüber handelte von A. allein. Beides diente ihm zwar dazu, den Kaufpreis für gesetzwidrige Weineinfuhren zu begleichen; mit den hieraus erhofften Gewinnen wollte er sich jedoch keine Einnahmequelle erschließen, sondern Vermögensverluste ausgleichen, die seine Mutter im Ausland erlitten hatte. Er ist insoweit auch nur in zwei Fällen beteiligt. Daher wird die Abgrenzungsfrage nach § 6 WiStG a.F. erneut zu prüfen sein. Dabei wird erwogen werden müssen, daß das Vermögen der deutschen Devisenwirtschaft ohnehin nicht zugute gekommen wäre, weil es bei vorschriftsmäßiger Anmeldung in Österreich beschlagnahmt worden wäre (vgl. BGH 1 StR 479/54 vom 14. Juli 1955 und 1 StR 147/56 vom 10. Juli 1956 = DevR 1956, 232 = ZfZ 1956, 314).

96

dd)

Die Strafkammer hat ferner angenommen, daß die ungenehmigte Verfügung des Angeklagten über das Auslandsvermögen seiner Mutter und die verbotswidrige Weineinfuhr im Verhältnis der Tatmehrheit stehen. Das ist aus den oben unter B I 5 erörterten Gründen unrichtig, da von Aretin mit den Devisenwerten, wie erwähnt, die Einfuhren bezahlte, also ein einheitliches Rechtsgeschäft vorliegt. Ist dieses als eine fortgesetzte Straftat anzusehen (wie nach der bisherigen Auffassung der Strafkammer), so fällt demnach die Verurteilung wegen zwei selbständiger Vergehen der verbotenen Wareneinfuhr weg. Dann wird auch die Frage der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1949 möglicherweise anders zu beurteilen sein.

97

ee)

§ 3 StGB führt entgegen der Meinung der Revision nicht zur Straflosigkeit des Angeklagten. Es ist rechtlich unerheblich, ob der Ankauf von Wein in Österreich oder Italien damals strafbar war. Der Angeklagte hat ihn in das deutsche Währungsgebiet eingeführt; die Tat ist also auch hier begangen (§ 3 Abs. 3 StGB).

98

ff)

Das Erwirken von Abgabenfreiheit für einen Teil der Einfuhren unter der vorsätzlich falschen Angabe, es handele sich um Meßwein aus Geschenkeinfuhren, hat die Strafkammer in den Urteilsgründen mit Recht als Hinterziehung von Zoll- und Umsatzausgleichsteuer gewertet (§ 396 AbgO). Der Senat hat den Urteilssatz, nach dem der Angeklagte nur wegen "Zollhinterziehung" verurteilt ist, entsprechend berichtigt (BGH ZfZ 1956, 275). Unerheblich ist, daß von Aretin aus den Einfahren einige - verhältnismäßig geringe - Mengen Weines kirchlichen Stellen zuwendete. Entgegen seiner Angabe bei der Steuerbehörde stand die Eignung dieser Weine als Meßwein nicht fest. Das Kloster Tettenweis erhielt ihn überhaupt zum gewinnbringenden Verkauf.

99

gg)

Die Behauptung, der Angeklagte habe sich im Irrtum über die Anwendbarkeit steuerlicher Vorschriften befunden (§ 395 AbgO), weil er meinte, mit befreiender Wirkung für sich die Abgabenpflicht auf den Käufer der Weine abwälzen zu können, steht ebenso im Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt wie die andere Ausführung, er habe in einem übergesetzlichen Notstand gehandelt, als er durch unerlaubte Einfuhren das Auslandsvermögen seiner Mutter der Beschlagnahme in Österreich zu entziehen versuchte.

100

Unzulässig ist das neue tatsächliche Vorbringen, mit dem die Revision sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters wendet. Daher bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, soweit der Angeklagte zum Vorwurf der Unterschlagung an Stelle der Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung seinen Freispruch erstrebt.

101

d)

Strafausspruch.

102

Geldstrafen sind nicht zusammenzurechnen (§ 78 StGB). Soweit allgemeine Straftaten mit Steuervergehen zusammentreffen, ist auf die Geldstrafe für das Steuervergehen besonders zu erkennen (§ 418 AbgO).

103

Die durch § 358 Abs. 2 StPO bestimmte obere Grenze der Einzelstrafen für die (einheitlichen) Devisenvergehen ist die Summe der bisher ausgesprochenen Einzelstrafen für die Vergehen der "unerlaubten Wareneinfuhr" und der "verbotenen Bezahlung von Einfuhrverbindlichkeiten".

104

II.

Hinterziehung von Umsatzausgleichssteuer (E. Fälle B 2, 3 und 4, 5, 8; von G. Fälle B 9 bis B 12).

105

1.

Diese Verurteilung des Angeklagten E. ist in den Fällen B 2, 5 und 8 der Urteilsgründe schon durch die Aufhebung des Urteils wegen der tateinheitlich begangenen Devisenvergehen mit aufgehoben.

106

Sie hat aber - in vollem Umfange - auch deswegen keinen Bestand, weil das Landgericht die Besteuerungsgrundlagen nicht festgestellt und infolgedessen auch nicht die Höhe der Steuer beziffert hat, die der Angeklagte verkürzte. Dazu war anzugeben, welche Erwerbspreise der Beschwerdeführer tatsächlich versteuert hat, welche er hätte versteuern müssen und für welche Mengen er jeweils die Erwerbspreise zu niedrig angab. Ließen sich mangels Unterlagen darüber keine genauen Feststellungen treffen, so mußte das Landgericht versuchen, sich durch eine Schätzung eine Überzeugung zu verschaffen, wie es das auch in den anderen Fällen der Steuerhinterziehung bei E. getan hat. Ohne eine Ergänzung wenigstens dem Mindestbetrage nach bleibt der Umfang der Schuld des Angeklagten im Ungewissen, was es unmöglich macht, die rechte Strafe zu finden.

107

Die hiernach auch in den zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßten Fällen B 3 und B 4 gebotene Aufhebung der Verurteilung E. wegen Hinterziehung von Umsatzausgleichssteuer zieht ihrerseits die Aufhebung der Verurteilung wegen tateinheitlichen Devisenvergehens nach sich.

108

2.

Dagegen ist die Verurteilung des Beschwerdeführers von G. wegen Hinterziehung von Umsatzausgleichssteuer (in Tateinheit mit Devisenvergehen) rechtlich nicht zu beanstanden. Auch hier hat die Strafkammer zwar die hinterzogene Steuer nicht dem Betrage nach, wohl aber ausreichend durch Angabe der Besteuerungsgrundlagen bestimmt, so daß der Steuerbetrag ohne weiteres errechnet werden kann. Zutreffend hat das Landgericht auch den Erwerbspreis zugrunde gelegt (UStG 1934 § 6; AusglStO 1939 § 4). Nach dem Wert der Ware bemißt sich die Steuer erst seit dem UStÄndG vom 14. November 1951 (BGBl. I, 885). Die Annahme eines Durchschnittspreises ist keine unzulässige Schätzung, sondern bloß eine vereinfachende Berechnungsart, die nicht beanstandet werden kann. § 70 UStDB 1951 = § 67 UStDB 1934 trifft nicht zu, da der Angeklagte die Ausgleichssteuer hinterzogen, also gerade nicht (vollständig) entrichtet hat.

109

3.

Die Einziehung steuerpflichtiger Waren, für die Steuer hinterzogen wurde, ist als Bestrafung des schuldigen Täters stets mit rechtsstaatlichen Grundsätzen für vereinbar und daher für zulässig erachtet worden (BGHSt 1, 351 und 6, 4; BGHZ 27, 69 und 382). Demgemäß verstößt auch die Wertersatzstrafe, die bei nicht vollziehbarer Einziehung an deren Stelle tritt, nicht gegen das Grundgesetz.

110

§ 401 AbgO betrifft außer Zöllen auch Verbrauchssteuern. Die Vorschrift ist deshalb auf die Umsatzausgleichssteuer anwendbar; diese ist eine Verbrauchssteuer (§ 15 Abs. 1 UStG). Sie steht hinsichtlich der Entstehung der Steuerschuld dem Zoll gleich (§ 15 Abs. 2 UStG). Die eingeführten Weine, auf denen sie lastet, sind daher "zollpflichtige Waren" im Sinne des § 401 AbgO.

111

Die Wertersatzstrafe bemißt sich nicht nach dem Wert der Ware im Zeitpunkt der Tat, sondern der letzten tatrichterlichen Verhandlung (BGHSt 4, 305).

112

III.

Betrug (Fälle B 4, B 5 der Urteilsgründe).

113

E. und von G. verkauften italienischen Dessert- und Wermutwein als spanischen, E. auch als ungarischen Wein. Die Strafkammer hat hierin ein betrügerisches Verhalten der Beschwerdeführer gegenüber den Käufern gesehen.

114

Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit E. Weine als solche von besonderer Güte veräußerte, also für den "Sherry golden" und den "Tokayer Ausbruch, 4 buttig, Jahrgang 1945", beides ausgesprochene Spitzenerzeugnisse. Dagegen braucht in der bloßen Täuschung über die Herkunft der Weine noch kein Betrug zu liegen, es sei denn, daß die Abnehmer gerade Wein einer bestimmten Herkunft begehrten oder der Wert des gelieferten Weines geringer war als der der vorgetäuschten Herkunft. Insoweit fehlt es an zureichenden Feststellungen.

115

Der Rechtsmangel führt bei dem Angeklagten von G. zur Aufhebung des Urteils in beiden Punkten. Bei E. betrifft die Frage allein den Fall B 4. Da sie den Schuldumfang berührt, kann das Urteil insoweit nicht bestehen bleiben.

116

IV.

Vergehen gegen das Wein- und das Lebensmittelgesetz (Fälle B 4 und B 5 der Urteilsgründe).

117

1.

Die Verurteilung der Angeklagten E. und von Gelmini aus § 11 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 3 LebMG wegen Verkaufs der Weine unter irreführender Bezeichnung ist an sich rechtlich bedenkenfrei. Sie bleibt - bei Eutermoser nur im Falle B 4 - dennoch nicht bestehen, weil das Vergehen mit dem Betrug (bei E. auch mit Urkundenfälschung) in Tateinheit steht und das Urteil insoweit aufgehoben wird (s. zu III und V a).

118

2.

Ferner fällt die gleichzeitige Verurteilung wegen Vergebens gegen §§ 26, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 WeinG weg. Die Strafvorschriften des Weingesetzes treten zurück, wenn die Tat nach anderen Vorschriften - hier § 11 Abs. 1 LebMG - mit höherer Strafe bedroht ist (§ 1 WeinG, BGH LM Nr. 2 zu § 11 LebMG und 1 StR 256/54 vom 28. Oktober 1954).

119

3.

Der Wegfall dieser Verurteilung - aus dem milderen Strafgesetz - läßt den Strafausspruch gegen E. im Falle B 5 der Urteilsgründe - aus dem strengeren Strafgesetz - unberührt. Zum Falle B 5 ist daher die Revision E. zu verwerfen.

120

V.

Urkundenfälschung (Fälle B 4 und B 5 der Urteilsgründe).

121

Zum Nachweis der angeblichen Herkunft der Weine beschaffte sich der Angeklagte E. im Falle B 4 ein unrichtiges Analysenzeugnis; im Falle B 5 stellte er ein Ursprungs- und Analysenzeugnis selbst fälschlich her, machte auch von einer anderweit gefälschten Bestätigung des Ursprungszeugnisses Gebrauch.

122

a)

Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen ist das Analysenzeugnis im Falle B 4 zwar inhaltlich unrichtig, aber nicht unecht. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist daher insoweit rechtsirrtümlich.

123

b)

In die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Falle B 5 scheint nicht einbezogen zu sein, daß E. von der gefälschten Bestätigung des Ursprungszeugnisses durch Vorlage bei der Firma Sp. Gebrauch machte. Dieses Versehen stellt der Senat hiermit richtig. § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen, da Art und Höhe der Strafe unberührt bleiben.

124

c)

Als die fälschungen E. aufkamen, beschaffte er sich von dem Kaffeehausbesitzer Re. aus Bo. eine notariell beglaubigte eidesstattliche Versicherung, in der dieser unter anderem Namen (Wenzel L.) der Wahrheit zuwider erklärte, dem - bereits mit Dienstsiegel und Unterschrift versehenen - Analysen- und Ursprungszeugnis selbst den unrichtigen Inhalt gegeben zu haben. Diese Urkunde legte E. der Polizei in R. vor, um darzutun, daß er selbst an der Fälschung unbeteiligt sei.

125

Diesen Sachverhalt hat die Strafkammer im Ergebnis mit Recht als Urkundenfälschung gewürdigt. Die eidesstattliche Versicherung ist zwar nicht deswegen unecht (wie die Strafkammer meinte), weil E. das Ursprungs- und Analysenzeugnis selbst gefälscht hatte; das macht sie nur inhaltlich unrichtig. Wohl aber ist sie dadurch fälschlich hergestellt worden, daß Re. sie mit falschem Namen unterschrieb. Da der Angeklagte wußte, daß "L." ein erdichteter Name war, die Erklärung also von einer anderen Person stammte, hat er sich in der Tat durch Vorlage der Erklärung bei der Polizei der Urkundenfälschung schuldig gemacht.

126

Die Strafkammer hat diese Straftat nicht ausdrücklich, aber nach dem Urteilszusammenhang als eine selbständige Handlung angesehen. Das ist richtig, da die andere Urkundenfälschung und die damit in Tateinheit stehende Betrugstat sowie das Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz bereits abgeschlossen waren. Indessen fehlt ein Ausspruch darüber im Urteilssatz. Ihn wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung nachzuholen haben. Der Eröffnungsbeschluß vom 30. Juni 1956 (S. 45) ist insoweit nicht erschöpft, das Verfahren noch nicht abgeschlossen.

127

Die Verurteilung P. wegen Beihilfe zu dieser Urkundenfälschung ist rechtlich bedenkenfrei.

128

VI.

Uneidliche Falschaussage (Fall B 16 der Urteilsgründe).

129

a)

Die Revisionen der insoweit verurteilten Beschwerdeführer P. und N. bringen hierzu nichts eigens vor. Sie sind offensichtlich unbegründet.

130

b)

Der Angeklagte E. ficht nur den Strafausspruch an. Die Begründung seiner Revision, die Strafkammer habe den § 157 StGB übersehen, wird durch das Urteil widerlegt. Der Tatrichter hat vielmehr, wie es die Vorschrift in sein pflichtgemäßes Ermessen stellt, die Strafe gemildert. Die Revision ist daher zu diesem Punkt zu verwerfen.

131

VII.

Umsatzsteuerhinterziehung (Fall B 15 der Urteilsgründe).

132

Die Revision E. ist insoweit offensichtlich unbegründet. Die Revisionen der Angeklagten P. und N. werden unter VIII. mitbehandelt.

133

VIII.

Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall B 15 der Urteilsgründe).

134

1.

Zu diesem Schuldspruch rügen die Angeklagten E., P. und N., daß das Landgericht die Ablehnung des Sachverständigen Obersteuerinspektor G. für unbegründet erachtet hat. Die Rüge kann auf sich beruhen, weil die Sachrüge durchgreift.

135

2.

Die Strafkammer hat die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Sie beruft sich hierfür auf § 217 AbgO. Diese Vorschrift gilt indes nicht im Strafverfahren. Sie ermächtigt nur das Finanzamt, im Besteuerungsverfahren die Grundlagen der Besteuerung zu schätzen, wenn es sie nicht anders ermitteln kann. Dabei darf es der Schätzung auch Wahrscheinlichkeiten zugrundelegen. Gerade das ist dem Strafrichter durch § 261 StPO untersagt. Er darf den Angeklagten nur verurteilen, wenn er von seiner Schuld voll überzeugt ist. Zwar ist es ihm nicht unter allen Umständen verwehrt, diese Überzeugung ebenfalls auf eine Schätzung zu gründen. In Steuerstrafverfahren wird er sie nicht selten, z.B. wenn der Angeklagte die steuerpflichtigen Vorgänge nicht aufgezeichnet oder solche Aufzeichnungen nur unvollständig geführt oder beiseitegeschafft hat, gar nicht anders gewinnen können (BGH NJW 1953, 872 Nr. 14; BGH 1 StR 648/54 vom 3. Februar 1955 und 3 StR 462/55 vom 1. März 1956). Daher wäre es nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter etwa durch einen Sachverständigen des Weinhandels die zur Zeit der Tat im allgemeinen gültigen Ein- und Verkaufspreise italienischer Weine der von E. eingeführten Art, die handelsübliche oder sonst angemessene Gewinnspanne und die dementsprechenden Gewinne ermittelt sowie für die Errechnung der hiernach hinterzogenen Steuern aus den derart festgestellten Gewinnen einen Beamten der Finanzverwaltung hinzugezogen hätte (BGH 3 StR 222/53 vom 16. Juni 1954). So ist die Strafkammer jedoch nicht verfahren. Ihre Schätzung hat schon einen rechtlich unrichtigen Ausgangspunkt. Das allein kann das Ergebnis zuungunsten der Beschwerdeführer beeinflußt haben. Obendrein bediente sie sich bei der Schätzung der sachverständigen Hilfe eines Steuerbeamten - dazu eines Angehörigen der (als Nebenklägerin) verfolgenden Finanzbehörde -, dem § 217 AbgO die amtlich gewohnte Schätzungsgrundlage ist, der tatsächlich sein Gutachten auf dieser Vorschrift aufgebaut und nach dem Urteil bloß vermieden hat, sich bei seinem Gutachten "lediglich" von Wahrscheinlichkeitserwägungen leiten zu lassen. Hiernach beruht die Verurteilung der Angeklagten jedenfalls nicht ausschließlich auf Umständen, die zur Überzeugung des Tatrichters feststehen. Sie kann daher nicht bestehen bleiben.

136

3.

Das Landgericht hat je nach der Art der von E. hinterzogenen Steuer bei P. und N. selbständige Beihilfehandlungen angenommen. Indes ergeben die Urteilsfeststellungen nur eine (fortgesetzte) Hilfeleistung der beiden Angeklagten zu den mehreren Steuerhinterziehungen E.. Daher sind P. und N. der tateinheitlichen Beihilfe zu den Steuerhinterziehungen schuldig (BGH 2 StR 559/56 vom 16. Januar 1957 bei Dallinger MDR 1957, 266 zu §§ 73, 74 StGB). Nicht nach der Haupttat, sondern nach dem Tatbeitrag des Gehilfen richtet sich, ob die Beihilfe Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit ist (BGH 5 StR 296/58 vom 17. Oktober 1958). Der Rechtsfehler betrifft auch den insoweit mitbeteiligten Angeklagten Rie., der keine Revision eingelegt hat (§ 357 StPO).

137

Inwieweit die Hinterziehungen des Angeklagten E. nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet waren, als die Hilfeleistung der Mitangeklagten P., N. und Rie. einsetzte, und ob diese hiernach rechtlich als Beihilfe oder als Begünstigung zu würdigen ist, wird die Strafkammer zu prüfen haben.

138

4.

Ferner wird auf folgendes hingewiesen:

139

a)

Die Einkommensteuer war, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, in den Jahren 1948 und 1949 eine Fälligkeitssteuer, die vierteljährlich voranzumelden war (§ 35 EinkStG i.d.F. der Bek. vom 10. August 1949 - WiGBl 266 -). Insoweit wurde die Steuerhinterziehung durch die Abgabe vorsätzlich unrichtiger Anmeldungen und die Abführung zu niedriger Steuerbeträge vollendet. An dieser Rechtslage ändert es nichts, daß der seit 1945 verheiratete Beschwerdeführer E. jetzt nachträglich, gemäß § 26 EinkStG i.d.F. des Art. I Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl. I, 848) möglicherweise die Herabsetzung der Steuer erlangen kann (§ 396 Abs. 3 Halbsatz 2 AbgO). Für die späteren Zeiträume vollendete sich die Einkommensteuerhinterziehung erst mit der Festsetzung der Steuer, da diese seit dem Gesetz vom 29. April 1950 (BGBl. 95, Art. I Nr. 20, Art. V Abs. 2) wieder eine Veranlagungssteuer ist. Insoweit ist die Steuerhinterziehung nur versucht.

140

b)

In der Sachverhaltsschilderung zur Urkundenfälschung (begangen durch Herstellung des erdichteten Vertrages über den Verkauf der vier Lippizanerpferde und seine Vorlage beim Finanzamt) ist zwar nicht ausdrücklich gesagt, daß P. mit dem Namen des angeblichen Käufers unterschrieb und dadurch eine unechte Urkunde herstellte. Das ergibt aber der Urteilszusammenhang.

141

IX.

Aktive Bestechung (Fall B 17 der Urteilsgründe).

142

Zu diesem Punkt ist die Verurteilung des Angeklagten von Gelmini rechtlich bedenkenfrei. Seine Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet. Sie erschöpft sich in unzulässigem tatsächlichem, teils feststellungswidrigem Vorbringen und in Angriffen auf Rechtsgrundsätze, die in der Rechtsprechung seit langem feststehen und von denen abzugehen kein Anlaß besteht.

143

Revision der Staatsanwaltschaft

144

Sie richtet sich dagegen, daß die Strafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten Ei. wegen Verjährung eingestellt hat. Diesem legt der Eröffnungsbeschluß vom 5. September 1956 (Bd. V Bl. 98 d.A. von G.) zur Last, an den Devisen- und Steuervergehen des Angeklagten von G. in den Fällen B 9 bis B 12 der Urteilsgründe und an der Bestechungstat (B 17 der Urteilsgründe) als Mittäter beteiligt zu sein.

145

Das Rechtsmittel ist begründet. Ei. ist in der Verfügung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 27. November 1952 (Bd. I Bl. 201 R d.A. von G.) und schon vorher in den vier Berichten der Zollfahndungsstelle München, die oben in den Ausführungen zur Frage der Strafverfolgungsverjährung gegen von G. erwähnt sind (A III 2), ausdrücklich als Beschuldigter genannt und teils als Helfer, teils als Mittäter von G. an den erwähnten Vergehen bezeichnet. Durch den Durchsuchungsbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 18. Mai 1953 ist daher die Verjährung entgegen der Ansicht des Landgerichts auch gegen Ei. unterbrochen worden; denn die Sachlage war für den Richter aus den Akten zu ersehen, die dem Antrag beilagen. Dieser selbst wies durch die Sachbezeichnung darauf hin, daß sich das Verfahren gegen "von G. u.A." richte (siehe dazu RGSt 36, 350 und 56, 380 f, ferner RGJW 1938, 1584 Nr. 3 und HRR 1938, 486).

146

Unter diesen Umständen kann auf sich beruhen, ob nicht schon der Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts München vom 12. November 1951 und der Durchsuchungsbefehl des Amtsgerichts Passau vom 14. Oktober 1952 (Bd. IV Bl. 1 R und Bl. 5 d.A. von G.) oder - worüber sich das Urteil nicht ausläßt - eine Verfolgungshandlung der Zollbehörde im Sinne des § 419 Abs. 2 und des § 441 Abs. 2 AbgO die Verjährung unterbrochen hatte (dazu BGH 4 StR 130/58 vom 3. Juli 1958).

147

Der Generalbundesanwalt hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft vertreten.

148

Revision des Finanzamts R. als Nebenklägers:

149

Dieses Rechtsmittel erschöpft sich in unzulässigem tatsächlichem neuem Vorbringen und in Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Es ist daher wenn überhaupt zulässig, so jedenfalls offensichtlich unbegründet.

Dr. Geier
Mantel
Martin
Willms
Hübner