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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.01.1979, Az.: 1 AZR 64/76

Betriebsstillegung; Interessenausgleich mit Betriebsrat; Abfindungsansprüche; Sofortige Schließung des Betriebes

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.01.1979
Aktenzeichen
1 AZR 64/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 26.11.1975 - 2 Sa 1242/75

Fundstellen

  • BB 1979, 782
  • DB 1979, 1139-1140 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat der Unternehmer den Betrieb stillgelegt, ohne vorher einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, so können die infolge der Betriebsstillegung entlassenen Arbeitnehmer Abfindungsansprüche nach BetrVG § 113 Abs. 3 in Verbindung mit BetrVG § 113 Abs. 1 dann nicht erheben, wenn Ereignisse eingetreten sind, die eine sofortige Schließung des Betriebes unausweichlich gemacht haben, und ein Hinausschieben der Betriebsstillegung zum Zwecke des Versuchs eines Interessenausgleichs den betroffenen Arbeitnehmern nur weitere Nachteile hätte bringen können.