Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.01.1979, Az.: 1 AZR 64/76
Betriebsstillegung; Interessenausgleich mit Betriebsrat; Abfindungsansprüche; Sofortige Schließung des Betriebes
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.01.1979
- Aktenzeichen
- 1 AZR 64/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 26.11.1975 - 2 Sa 1242/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1979, 782
- DB 1979, 1139-1140 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat der Unternehmer den Betrieb stillgelegt, ohne vorher einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, so können die infolge der Betriebsstillegung entlassenen Arbeitnehmer Abfindungsansprüche nach BetrVG § 113 Abs. 3 in Verbindung mit BetrVG § 113 Abs. 1 dann nicht erheben, wenn Ereignisse eingetreten sind, die eine sofortige Schließung des Betriebes unausweichlich gemacht haben, und ein Hinausschieben der Betriebsstillegung zum Zwecke des Versuchs eines Interessenausgleichs den betroffenen Arbeitnehmern nur weitere Nachteile hätte bringen können.