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§ 107 ThürBG - Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

(1) Für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes, der Landkreise und Gemeinden gilt § 104.

(2) Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Für die Beamten des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes gilt § 106.