Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.06.1979, Az.: 2 BvL 14/75
Vorsitzende der Bundesprüfstelle; Überprüfung der Schrift; Jugendgefährdender Inhalt; Einwendungen des Verlegers; Berücksichtigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 19.06.1979
- Aktenzeichen
- 2 BvL 14/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 10941
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln 14.10.1975 - 10 K 1101/74
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 GG
- § 18 GjS
Fundstellen
- BVerfGE 51, 304 - 324
- MDR 1980, 376-377 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 169-172 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Inwiefern eine Schrift, ohne Rücksichtnahme auf ein Gerichtsentscheidung, vom Vorsitzenden der Bundesprüfstelle darauf zu überprüfen ist, ob sie einen jugendgefährdenden Inhalt hat, ergibt sich aus einer an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des § 18 Abs. 1 GjS.
2. So können etwaige Einwende des Verlegers und des Verfassers, die an dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt waren, berücksichtigt werden.