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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.06.1979, Az.: 2 BvL 14/75

Vorsitzende der Bundesprüfstelle; Überprüfung der Schrift; Jugendgefährdender Inhalt; Einwendungen des Verlegers; Berücksichtigung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
19.06.1979
Aktenzeichen
2 BvL 14/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 10941
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln 14.10.1975 - 10 K 1101/74

Fundstellen

  • BVerfGE 51, 304 - 324
  • MDR 1980, 376-377 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 169-172 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Inwiefern eine Schrift, ohne Rücksichtnahme auf ein Gerichtsentscheidung, vom Vorsitzenden der Bundesprüfstelle darauf zu überprüfen ist, ob sie einen jugendgefährdenden Inhalt hat, ergibt sich aus einer an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des § 18 Abs. 1 GjS.

2. So können etwaige Einwende des Verlegers und des Verfassers, die an dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt waren, berücksichtigt werden.