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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.05.1967, Az.: 3 AZR 295/66

Wettbewerbsabrede; Wettbewerbstätigkeit; Unterlassungklage; Feststellungsinteresse; Technischer Angestellter; Karenzentschädigung; Wettbewerbsenthaltung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.05.1967
Aktenzeichen
3 AZR 295/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 13.06.1966 - 8 Sa 27/66

Fundstellen

  • BB 1967, 1168
  • DB 1967, 998 (Volltext)
  • DB 1967, 1726 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat der Arbeitgeber aufgrund einer Wettbewerbsabrede, nach der dem Arbeitnehmer eine Wettbewerbstätigkeit für eine bestimmte Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses verboten ist, Klage auf Unterlassung erhoben und ist bis zur Entscheidung des Revisionsgericht die Geltungsdauer des Verbots abgelaufen, dann kann der Arbeitgeber noch in der Revisionsinstanz von der Unterlassungsklage zur Klage auf Feststellung übergehen, daß der Arbeitnehmer während der in der Vergangenheit liegenden Geltungsdauer des Verbots zur Unterlassung der Wettbewerbstätigkeit verpflichtet gewesen ist. In solchem Fall ist das Feststellungsinteresse im Sinn des ZPO § 256 regelmäßig gegeben.

2. Das mit einem technischen Angestellten ohne Karenzentschädigung oder sonstige Gegenleistung des Arbeitgebers für die Wettbewerbsenthaltung vereinbarte Wettbewerbsverbot ist für den Angestellten in aller Regel unverbindlich (Fortsetzung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).