Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1994, Az.: IV ZR 45/94

Bundesgerichtshof; Senatsanfrage; Identische Rechtsfragen; Aussetzung des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1994
Aktenzeichen
IV ZR 45/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • HFR 1994, 738-739 (Volltext mit amtl. LS)
  • LM H. 11 / 1994 § 132 GVG Nr. 1
  • MDR 1995, 410 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 2299-2300 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1994, 572 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Anfrage eines Senats des BGH gem. § 132 III GVG verpflichtet die übrigen Senate nicht, dort anhängige andere Verfahren zu derselben Rechtsfrage auszusetzen, solange der anfragende Senat die Rechtsfrage noch nicht dem Großen Senat vorgelegt hat.

Gründe

1

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, ihrem Bruder, Auskunft über den Nachlaß der Mutter der Parteien. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten war zunächst als unzulässig verworfen worden, weil die Berufungssumme des § 511a ZPO nicht erreicht sei. Dieses Urteil hat der Senat durch Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZE 211/92 - aufgehoben. Darauf hat das Berufungsgericht durch sein Urteil vom 1. Dezember 1993 den Beklagten zum Teil zur Auskunft verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Beschwer des Beklagten ist auf 1.050 DM festgesetzt worden.

2

Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, die Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Dabei wendet er sich nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Aufwand an Zeit und Kosten, der zur Erteilung der Auskunft erforderlich ist, mit nicht mehr als 1.050 DM zu bewerten sei. Vielmehr stellt er die dieser Auffassung zugrundeliegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Überprüfung, die Beschwer eines zur Auskunft Verurteilten richte sich in erster Linie nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Auskunft voraussichtlich erfordern wird. Die Revision bezieht sich insbesondere auf den Beschluß des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 1994 - II ZB 13/93 - NJW 1994, 1222f.

3

Der Senat hat bereits in seinem in der vorliegenden Sache ergangenen Urteil vom 2. Juni 1993 die grundsätzlichen, insbesondere auch verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Beschwer des Auskunftspflichtigen zurückgewiesen. Er hat sich ferner in einem Beschluß vom 4. Mai 1994 im Verfahren II ZB 13/93 mit der Anfrage des II. Zivilsenats auseinandergesetzt, ob an der bisherigen Rechtsauffassung festgehalten werde, und diesen Standpunkt bekräftigt. Davon abzugehen oder das vorliegende Verfahren auszusetzen, besteht kein Grund.

4

Der Große Zivilsenat würde für die streitige Rechtsfrage gemäß § 132 Abs. 2 GVG erst zuständig sein, wenn sie ihm zur Entscheidung vorgelegt worden wäre. Das ist bisher jedoch nicht der Fall. Die Anfrage des II. Zivilsenats gemäß § 132 Abs. 3 GVG ist eine Voraussetzung für die Vorlage an den Großen Zivilsenat, steht dieser aber nicht gleich. Vielmehr ist dem II. Zivilsenat unbenommen, nach Eingang der Stellungnahmen aller anderen Zivilsenate des Bundesgerichtshofs von einer Vorlage abzusehen. Wann sich der II. Zivilsenat eine Meinung darüber bilden wird, ob die Frage dem Großen Zivilsenat vorgelegt werden soll, liegt bei ihm. Der Umstand allein, daß der II. Zivilsenat seine Bedenken gegen die bisherige Rechtsprechung dargestellt und die anderen Zivilsenate gemäß § 132 Abs. 3 GVG zu einer Stellungnahme aufgefordert hat, stellt noch keine Festlegung des II. Zivilsenats auf eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Meinung dar. Sein Beschluß vom 21. Februar 1994 verpflichtet die anderen Zivilsenate auch nicht dazu, den Großen Zivilsenat anzurufen, wenn sie an der bisherigen Rechtsprechung festhalten wollen. Unter diesen Umständen ist es nicht geboten, die Entscheidung in der vorliegenden, entscheidungsreifen Sache für eine ungewisse Zeit, auf deren Länge der Senat keinen Einfluß hätte, in der Schwebe zu halten.