Bundesfinanzhof
Beschl. v. 25.05.1994, Az.: IV S 3/94
Nachreichen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Einlegung des Rechtsmittels durch eine postulationsfähige Person
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 25.05.1994
- Aktenzeichen
- IV S 3/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 18516
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1994, 899
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) kann keinen Erfolg haben. Er unterliegt zwar nicht dem Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (vgl. zuletzt Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. März 1993 VII S 4/93, BFH/NV 1993, 568). Der Antrag war aber schon deshalb abzulehnen, weil der Kläger ihm nicht die nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgesehenen Vordruck sowie entsprechende Belege innerhalb der Rechtsmittelfrist beigefügt hat (BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 1993 IX B 70/92 und vom 6. April 1993 VII B 250/92, beide BFH/NV 1993, 682). Nur wenn das Rechtsmittel durch eine postulationsfähige Person eingelegt und begründet wurde, ist es für die Bewilligung von PKH nicht hinderlich, daß die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nachgereicht wird (Senatsbeschluß vom 29. April 1981 IV S 4/77, BFHE 133, 253, BStBl II 1981, 580 und seitdem ständige Rechtsprechung des BFH; s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 142 Anm. 12 m.w.N.).
Die Rechtsverfolgung bietet aber auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Das finanzgerichtliche Urteil vom 28. Januar 1994 E läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hat der Senat mit Beschluß vom 25. Mai 1994 als unzulässig verworfen.