§ 18 VDG - Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben
Bibliographie
- Titel
- Vertrauensdienstegesetz (VDG)
- Amtliche Abkürzung
- VDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9020-13
Liegt der Konformitätsbewertungsstelle für einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben eine Akkreditierung nach Abschnitt 4 des De-Mail-Gesetzes vor, so soll die Konformitätsbewertungsstelle die Konformitätsbewertung dieses qualifizierten Dienstes nach Möglichkeit auf die Prüfung der Nachweise beschränken, die im Rahmen der Akkreditierung nach § 18 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes erbracht worden sind.