Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1976, Az.: I ZR 121/75
Vorlage des Originalfrachtbriefs als Voraussetzung für Schadensersatzpflicht des Versicherers nach § 95 Abs. 2 S. 3 Eisenbahnverkehrsordnung (EVO); Einordnung des Frachtbriefs als Wertpapier oder Beweisurkunde; Verfügungsbrechtigter als Rechteinhaber aus Frachtvertrag; Übergabe des Frachtbriefs als Ersetzung der Gutsübergabe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.06.1976
- Aktenzeichen
- I ZR 121/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11836
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 27.06.1975
- LG Hamburg
Rechtsgrundlage
- § 95 Abs. 2 Satz 3 EVO
Fundstellen
- MDR 1976, 996-997 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1746-1747 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion H., M. straße 39, ... H.,
Prozessgegner
F. Versicherungs-AG, Zweigniederlassung H.,
vertreten durch ihren Vorstand Prosper Graf zu C.-C., G. B. 3, ... H.,
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschrift des § 95 Abs. 2 Satz 3 EVO schließt nicht aus, daß der Empfänger bei Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Frachtvertrag den Nachweis der in dem Frachtbrief enthaltenen Angaben und seines Verfügungsrechts auch durch andere Beweismittel als durch Vorlage der Urschrift des Frachtbriefs führen kann, wenn er darlegt, daß ihm die Vorlage der Urschrift nicht möglich ist.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1976
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg - 1. Zivilsenat - vom 27. Juni 1975 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung von DM 6.268,82 nebst Zinsen als Schadensersatz für die Beschädigung fabrikneuer Volkswagen, die im Dezember 1972 von der Beklagten befördert und bei dieser Gelegenheit beschädigt wurden.
Die frachtbriefmäßige Empfängerin wurde von der Klägerin entschädigt. Die Beklagte bestreitet nicht, für den Schaden haftbar zu sein. Sie lehnt eine Entschädigung der Klägerin nur deshalb ab, weil diese außerstande ist, den Originalfrachtbrief vorzulegen. Die Beklagte meint, nach § 95 Abs. 2 Satz 3 EVO nur bei Vorlage des Originalfrachtbriefes Schadensersatz leisten zu müssen.
Das Landgericht hat aus diesem Rechtsgrund die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag aus der Berufungsinstanz, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, weiter; die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, über die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Schadens und über die Befugnis der Klägerin, einen Anspruch aufgrund der Abtretungen gegen die Beklagte geltend zu machen, bestehe kein Streit. Die Beklagte müsse auch ohne Vorlage des Originalfrachtbriefs zahlen. Der Frachtbrief sei kein Wertpapier, sondern eine reine Beweisurkunde; mehr lasse sich auch dem § 95 Abs. 2 Satz 3 EVO nicht entnehmen.
Die Rechte aus dem Frachtvertrag habe nicht der Inhaber des Frachtbriefes, sondern der nach frachtrechtlichen Grundsätzen Verfügungsberechtigte. Die Übergabe des Frachtbriefes ersetze nicht die Übergabe des Gutes.
Die Anspruchsberechtigung des Empfängers könne auch ohne Vorlage des Originalfrachtbriefs geprüft und festgestellt werden; dabei sei es Sache des Empfängers, die erforderlichen Beweismittel herbeizuschaffen. Es entstehe daraus nicht ein unzumutbarer zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Nach § 95 Abs. 2 Satz 3 EVO könne die Beklagte zunächst die Leistung ablehnen, wenn der Originalfrachtbrief nicht vorgelegt werde. Auf eine Prüfung anhand sonstiger Unterlagen brauche sie sich erst dann einzulassen, wenn glaubhaft gemacht sei, daß der Originalfrachtbrief nicht mehr vorgelegt werden könne, wie es hier der Fall sei. Das Risiko, daß Ansprüche aus dem Frachtvertrag von einem Nichtberechtigten erhoben würden, sei gering. Die Beklagte habe es in der Hand, die Anspruchsberechtigung des Frachtbriefinhabers sorgfältig zu prüfen; ohne einwandfreien Nachweis brauche sie nichts zu leisten.
Schließlich müßte es, wäre der Frachtbrief ein Wertpapier, ein Aufgebotsverfahren für den Eisenbahnfrachtbrief geben. Ein solches Verfahren sei Jedoch nicht vorgesehen.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Die Klägerin ist durch Abtretung Inhaberin der gegen die Beklagte bestehenden Ansprüche geworden. Ansprüche aus dem Frachtvertrag wegen Beschädigung des beförderten Gutes standen der Zedentin nach dem unstreitigen Sachverhalt gemäß §§ 82, 85, 95 Abs. 1 EVO zu; die Zedentin war zur Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtvertrag befugt, denn ihr stand das Verfügungsrecht über das Gut zu (§ 95 Abs. 1 EVO), nachdem sie als frachtbriefmäßige Empfängerin Frachtbrief und Gut übernommen hatte (§§ 75 Abs. 3, 4, 72 Abs. 11 EVO; vgl. Senatsurteile vom 4. Februar 1966 I b ZR 28/65, LM Nr. 1 zu § 37 EVO, teilweise abgedruckt in MDR 66, 477; vom 19. Januar 1973 - I ZR 4/72, NJW 73, 511, 512).
Der frachtbriefmäßige Empfänger hat nach § 95 Abs. 2 Satz 3 EVO bei Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Frachtvertrag den Frachtbrief in Urschrift vorzulegen, wenn er ihm übergeben worden ist. Diese Vorschrift hat keine Bedeutung für den Bestand des Anspruchs, sondern dient, wie noch auszuführen sein wird, ausschließlich Beweiszwecken und der Abwicklung der aus dem Beförderungsvertrag entstehenden Ansprüche.
Der Frachtbrief ist abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen des § 55 Abs. 5 EVO unabdingbare Voraussetzung für das Zustandekommen eines Frachtvertrages im Sinne der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) (§ 61 Abs. 1, 2 EVO); ist kein Frachtbrief ausgestellt, dann kann kein Eisenbahnfrachtvertrag Zustandekommen (RGZ 99, 245, 246; RG JW 38, 2614 m.w.N.).
Empfänger (§§ 75 Abs. 3, 4, 72 Abs. 11 EVO) ist der im Frachtbrief als solcher Bezeichnete; eine andere Person kann nur durch nachträgliche Verfügung nach § 72 Abs. 1 Buchstabe d) EVO vom Absender bestimmt werden; der Nachweis der Unrichtigkeit kann nicht dazu führen, daß ein anderer als Empfänger anzusehen ist (vgl. Finger, EVO 4. Aufl., Anm. 2 b zu § 55 und Anm. 1 f zu § 57; BGH LM Nr. 1 zu § 37 EVO; RGZ 99, 245, 247 für den Absender). Aus dem Frachtbrief oder der nachträglichen Verfügung ergibt sich daher bindend und ausschließlich der Empfänger. Die Eisenbahn hat sich nur von der Echtheit und Fälschungsfreiheit und ferner darüber zu vergewissern, ob der Abholer (Verfügende) der frachtbriefmäßige Empfänger oder von diesem beauftragt ist (vgl. RGZ 103, 146, 147, 150). Der Frachtbrief ist aber weder Inhaberverpflichtungszeichen, noch Legitimationspapier noch Traditionspapier; denn Rechte aus dem Frachtvertrag hat nicht der Inhaber des Frachtbriefes, sondern der nach frachtrechtlichen Grundsätzen Verfügungsberechtigte; der Frachtbrief weist nicht den Inhaber als Berechtigten aus; er ersetzt schließlich nicht die Übergabe des Gutes.
Daraus folgt, daß die Vorlage des Originalfrachtbriefs nach § 95 Abs. 2 Satz 3 EVO keine rechtsbegründende oder rechtserhaltende Bedeutung hat, sondern lediglich Beweiszwecken dient. Der Massenverkehr der Beklagtem erfordert allerdings in der Regel die Vorlage des Frachtbriefes, da hierdurch ohne Schwierigkeiten - jedenfalls in der überwiegenden Zahl der Fälle - die Person des Empfängers eindeutig festgestellt werden kann.
Ist aber der Frachtbrief als Beweismittel nicht vorhanden, oder nicht erreichbar, so kann der Beweis auch in jeder anderen Weise geführt werden (vgl. Goltermann/Krien, EVO, 3. Aufl. Anm. 6 zu § 95; Weirauch/Heinze, EVO, 8. Aufl., Anm. 7 zu § 95; Anm. 17 zu § 70; nicht eindeutig Finger, EVO, 4. Aufl., Anm. 2 b zu § 95; Anm. 5 d zu § 94). Dem deutschen Recht ist der Untergang oder die dauernde Verhinderung der Geltendmachung eines Anspruchs wegen Fehlens eines bestimmten Beweismittels unbekannt; entgegen der Auffassung der Beklagten nötigen dazu auch nicht die besonderen Verhältnisse ihres Betriebes, sie führen auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung der Verwaltung. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die Urschrift des Frachtbriefs die Feststellung der darin festgelegten Angaben nicht unerheblich erleichtert und daß die Regelung des § 95 Abs. 2 Satz 3 EVO schon durch ihre Fassung auf die Bedeutung der Vorlage der Urschrift hinweist. Die Geltendmachung von Ansprüchen ohne Vorlage der Urschrift muß daher die Ausnahme bleiben; sie setzt voraus, daß der verfügungsberechtigte Empfänger oder sein Rechtsnachfolger zunächst darlegen, daß ihnen die Vorlage der Urschrift des Frachtbriefs aus welchen Gründen auch immer nicht möglich ist; sie müssen ferner den vollen Nachweis für alle Umstände führen, die durch Vorlage der Urschrift des Frachtbriefs bewiesen werden.
III.
Im Streitfall hat das Berufungsgericht festgestellt, daß über die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Schadens und über die Befugnis der Klägerin, den Anspruch aufgrund der Abtretungen gegen die Beklagte geltend zu machen, kein Streit besteht; gegen das Berufungsurteil bestehen daher aus Rechtsgründen keine Bedenken.
Die Revision der Beklagten war nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurück zuweisen.
Alff
Merkel
Schönberg
v. Gamm