Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1982, Az.: II ZR 69/81

Klage gegen Gewinnverwendungsbeschlüsse einer Aktiengesellschaft; Fehlerhaftigkeit der Beschlüsse wegen fehlender Deckungsmöglichkeit der Dividendenansprüche durch die Bilanzgewinne; Rechtmäßige unterschiedliche Ausschüttungshöhe an körperschaftssteueranrechnungsberchtigte und nichtberechtigte Aktionäre

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.06.1982
Aktenzeichen
II ZR 69/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12774
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 02.02.1981

Fundstellen

  • BGHZ 84, 303 - 311
  • JZ 1982, 643-645 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1982, 645-647
  • MDR 1982, 992 (Kurzinformation)
  • NJW 1983, 282-284 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1982, 959-962

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    In der gemeinnützigen Wohnungsbau-Aktiengesellschaft ist zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit die Dividende der körperschaftssteuer-anrechnungsberechtigten Aktionäre um den Betrag der Steuergutschrift zu kürzen, soweit unter ihrer Hinzurechnung der zulässige Ausschüttungs-Höchstsatz überschritten werden würde; es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, den übrigen Aktionären die volle Dividende auszuschütten.

  2. b)

    Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft entscheidet nur über den Gesamtbetrag des auszuschüttenden Gewinns; in welcher Höhe der einzelne Aktionär mit dem Beschluß ein Gläubigerrecht erlangt, ergibt sich aus der Satzung oder dem Gesetz.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Sprungrevision der Klägerin wird das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 2. Februar 1981 aufgehoben.

  2. 2.

    Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 28. August 1980 über die Verwendung der Bilanzgewinne der Jahre 1978 und 1979 werden für nichtig erklärt.

  3. 3.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist ein gemeinnütziges Wohnungsbauunternehmen in der Form einer Aktiengesellschaft. Das Grundkapital von 9. Mio. DM, aufgestellt in 90.000 Namensaktien, entfällt in Höhe von 3.650.800 DM auf Aktionäre, deren Dividende bei der Beklagten mit Körperschaftssteuer belastet ist, und in Höhe von 5.349.200 DM auf Aktionäre, die von der Körperschaftssteuer befreit sind und deren Dividende deshalb unbelastet bleibt. Wegen der im § 9 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vom 29. Februar 1940 (WGG) geregelten Ausschüttungs-Höchstgrenze dürfen die Aktionäre gemäß § 19 der Satzung höchstens 4 % der Einzahlungen auf die übernommenen Aktien, nicht aber sonstige Vermögensvorteile erhalten. Den unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionären wird die von der Beklagten entrichtete Körperschaftssteuer auf ihre eigene Körperschafts- oder Einkommensteuerschuld angerechnet oder, falls diese niedriger ist, ganz oder teilweise erstattet. Um durch die Körperschaftssteuer-Anrechnung oder -Erstattung nicht den Höchstsatz von 4 % zu überschreiten und deshalb die Anerkennung der Beklagten als gemeinnützig zu verlieren, hatte die Hauptversammlung bei der Gewinnverteilung 1978 für die Aktionäre, auf deren Dividende Körperschaftssteuer zu entrichten war, eine um den Anrechnungsbetrag verminderte Dividende von 2,56 %, für alle übrigen aber eine solche von 4 % beschlossen. Nachdem ein Aktionär diese Gewinnverteilung wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit Erfolg angefochten hatte, beschloß die Hauptversammlung der Beklagten am 28. August 1980 für die Jahre 1978 und 1979 die Ausschüttung einer einheitlichen Dividende von 2,56 %. Die Klägerin, Inhaberin von 843 Aktien und als gemeinnützige Stiftung ihrerseits von der Körperschaftssteuer befreit, hat die Beschlüsse angefochten, weil diese keine zur Zahlung einer einheitlichen Dividende von 4 % ausreichende Ausschüttung vorsehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

2

Die Revision hat Erfolg.

3

Die Gewinnverwendungsbeschlüsse für die Jahre 1978 und 1979 sind fehlerhaft, weil trotz ausreichender Bilanzgewinne die für die Ausschüttung vorgesehenen Beträge zu gering sind, um mit ihnen Ansprüche der Aktionäre auf Zahlung einer Dividende bis zur Höchstgrenze des WGG zu decken. Daß bei ausreichendem Bilanzgewinn grundsätzlich bis zu diesen Höchstgrenzen ein Anspruch auf Dividende besteht, ergibt sich aus § 19 der Satzung in Verbindung mit § 254 Abs. 1 AktG. Diese Bestimmung soll dem Aktionär eine Mindestdividende von 4 % sichern, falls nicht Gesetz, Satzung oder die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft eine Erhöhung der Rücklage zu Lasten der Ausschüttung und damit eine Unterschreitung des Mindestsatzes fordern. Sie ist von der Hauptversammlung der Beklagten bei ihrer Entscheidung über die Verwendung des Bilanzgewinns ebenso zu beachten wie die Einhaltung der Höchstgrenze des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes. Die Beklagte zieht das auch gar nicht in Zweifel. Sie steht selbst auf dem Standpunkt, daß die festgestellten Gewinne im Rahmen der Höchstgrenzen in erster Linie auszuschütten sind. Die Beklagte setzt nur diese Höchstgrenzen für einen Teil der Aktionäre mit der Folge einer zu geringen Gesamtausschüttung fälschlicherweise zu niedrig an.

4

Es geht in diesem Rechtsstreit um zwei Fragen:

5

Stellt der Körperschaftssteuer-Anrechnungsbetrag von 1,44 % des Nennbetrags der Aktien einen Teil der Dividende oder einen sonstigen dem Aktionär von der Beklagten zufließenden Vermögensvorteil dar (1.) und, falls das so ist, darf - wie das Landgericht meint - auch an die nicht zur Anrechnung oder Erstattung berechtigten Aktionäre im Interesse der Gleichbehandlung nur eine um den Anrechnungsanteil verminderte Dividende ausgeschüttet werden (2.)?

6

1.

Das Landgericht hat in der Anrechnung oder Erstattung des Körperschaftssteuer-Guthabens von 1,44 % des Grundkapitals einen auf den Höchstsatz von 4 % anzurechnenden Vermögensvorteil gesehen und deshalb nur die Ausschüttung einer um diesen Vorteil gekürzten Höchst-Dividende von 2,56 % an die anrechnungsberechtigten Aktionäre für zulässig gehalten. Die Revision dagegen wertet die Körperschaftssteuer-Erstattung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung, sondern als eine allein den Ausschluß der Doppelbesteuerung, nicht aber die Kürzung der nach § 9 WGG zulässigen Höchst-Dividende durch 4 % bezweckende Leistung des Steuerfiskus. Dem Landgericht ist im Ergebnis zu folgen. § 9 WGG nimmt gemeinnützige Wohnungsunternehmen von dem Grundsatz aus, daß gemeinnützige Unternehmen, um als solche anerkannt zu werden, keinen Gewinn ausschütten dürfen. Aus diesem Grunde bildet der Satz von 4 % der eingezahlten Kapitaleinlage die äußerste Grenze für alle Vermögensvorteile, die dem Aktionär als Dividende oder in anderer Form infolge seiner Beteiligung zufließen. Wenn das Landgericht zur Wahrung der Gemeinnützigkeit in diese Grenze von 4 % auch die Körperschaftssteuer-Erstattung einbezieht, so ist das nicht zu beanstanden. Ob dem Aktionär aus dem Vermögen der Beklagten Vorteile zufließen, ist allein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Überlegungen, daß die zu erstattende Körperschaftssteuer kein Teil des Bilanzgewinns im Sinne von § 174 AktG sowie Schuldner der Körperschaftssteuer die Aktiengesellschaft und nicht der Aktionär, Schuldner der Erstattung wiederum der Steuerfiskus und nicht die Aktiengesellschaft ist, können nicht darüber hinwegtäuschen, daß die Körperschaftssteuer der Aktiengesellschaft wirtschaftlich wie eine von einem Dritten entrichtete Vorauszahlung auf die vom anrechnungsberechtigten Aktionär geschuldete Einkommensteuer wirkt (vgl. BFH, Urteil v. 2.10.1981 - III R 27/77, BB 1982, 414, 415; Beschluß v. 9.2.1982 - VIII B 132/81, BB 1982, 972, 973). Die an anrechnungsberechtigte Anteilseigner ausgeschütteten Gewinne werden ausschließlich nach deren persönlichen Verhältnissen besteuert, so daß sich bei ihnen die Körperschaftssteuer-Vorbelastung im Ergebnis nicht von der eine eigene Vorauszahlung des Aktionärs auf die Einkommensteuer darstellenden Kapitalertragssteuer unterscheidet. Der Gesetzgeber hat verschiedene Möglichkeiten erwogen, die Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne zu vermeiden; unter anderem auch die Entlastung auf der Ebene der Gesellschaft in der Weise, daß ausgeschüttete Gewinne von Körperschaftssteuer freigestellt oder als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Der Gesellschaft hätte dann - die Vollausschüttung der Gewinne unterstellt - für die Ausschüttung ein um die ersparte Körperschaftssteuer höherer Gewinn zur Verfügung gestanden. Der Gesetzgeber hat sich gegen dieses Verfahren und für die Anrechnung entschieden, weil die Entlastung auf der Ebene der Gesellschaft nicht nur den Aktionären zugute gekommen wäre, die nunmehr anrechnungsberechtigt sind, sondern allen, insbesondere auch den ausländischen Anteilseignern, bei denen eine über die geringe Kapitalertragssteuer hinausgehende zusätzliche Belastung mit Einkommensteuer von vornherein ausschied und deren Dividenden deshalb mit der Körperschaftssteuer belastet bleiben sollten (vgl. RegEntw. BTDs 7/1470, S. 329). Um gerade bei diesen Dividenden eine angemessene Gesamtbelastung von 52 % aus Körperschafts- und Kapitalertragssteuer herzustellen, ist die Entscheidung zugunsten eines Körperschaftssteuersatzes auf ausgeschüttete Gewinne in Höhe von 36 % gefallen. Für die anrechnungsberechtigten Anteilseigner hätte es beim einheitlichen Steuersatz von 56 % verbleiben können, da es ihnen - so die Bundesregierung im Regierungsentwurf zum Körperschaftssteuergesetz - im Grunde gleichgültig sei, ob sie die Dividende in bar von der Gesellschaft oder in Form der Steueranrechnung vom Finanzamt erhielten; die Höhe des Steuersatzes sei bei ihnen nur aus Liquiditätsgesichtspunkten wichtig und der - durch rechtzeitige Anpassung der Einkommensteuervorauszahlung vermeidbare - Nachteil einer geringen Bardividende liege höchstens in einer zeitlichen Verzögerung der Steuergutschrift (BTDs 7/1470, S. 331). Die Steuergutschrift gleicht die durch die Körperschaftssteuer bedingte Kürzung des ausschüttungsfähigen Gewinns und damit der Dividende aus und führt wirtschaftlich zu dem gleichen Ergebnis wie der vom Gesetzgeber erwogene Wegfall der Körperschaftssteuerpflicht. Die Klägerin kommt in den von ihr angestellten Vergleichsberechnungen - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - nur deshalb zu unterschiedlichen Steuerbelastungen, weil sie mit unterschiedlichen Einkommensteuerhöchstsätzen arbeitet. Kommt also die Körperschaftssteuer auf ausgeschüttete Gewinne wirtschaftlich den anrechnungsberechtigten Anteilseignern zugute, so ist die Beklagte zu Recht der Ansicht, daß sie den Körperschaftssteuer-Anrechnungsbetrag bei der Ermittlung der Höchstdividende von 4 % zu berücksichtigen hat, falls sie nicht ihre Anerkennung als gemeinnützig verlieren und wegen der damit verbundenen erheblichen finanziellen Nachteile ihre Existenz gefährden will. Da den anrechnungs- bzw. erstattungsberechtigten Aktionären 1,44 % ihres Anteils als Steuergutschrift zufließt, sehen die Gewinnverwendungsbeschlüsse zu ihren Gunsten mit Recht nur eine Dividende von 2,56 % vor.

7

Diese summenmäßige Begrenzung der Dividenden ergibt sich aus der Satzung der Beklagten. Zu Unrecht leitet die Klägerin aus § 3 Abs. 3 der Satzung etwas anderes her. Dort ist zwar den Vorzugsaktien, in die das Grundkapital zu Hälfte eingeteilt ist, ein Vorrecht auf eine Dividende von 3 % und nach Befriedigung der anderen Aktionäre in gleicher Höhe ein weiteres Vorrecht von 1 % eingeräumt worden. Es heißt dort aber ausdrücklich, daß sich die Dividende nur bis zu dem für gemeinnützige Wohnungsunternehmen gesetzlich vorgeschriebenen Höchstsatz erhöht; im vorliegenden Falle bedeutet das, daß nicht nur die Erhöhung um 1 % entfällt, sondern darüber hinaus die 3 % bis auf 2,56 % gekürzt werden, da anderenfalls der sich aus § 2 Abs. 1 der Satzung ergebende Zweck des Unternehmens, den Bau und die Bewirtschaftung von Wohnungen nach dem Recht über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen zu betreiben, wegen Aberkennung der Gemeinnützigkeit nicht erreicht würde. Wie wichtig im Interesse des Gesellschaftszwecks die Erhaltung der Gemeinnützigkeit ist, kommt außer in den genannten Bestimmungen darin zum Ausdruck, daß laut Satzung beim Abschluß von Verträgen (§ 2 Abs. 3) und bei der Ausschüttung des Liquidationserlöses (§ 22) die Bestimmungen des Rechts über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen zu beachten sind und der Stimmenanteil der Angehörigen des Baugewerbes im Sinne des Rechts über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen auf höchstens 49 % begrenzt ist (§ 4 Abs. 1). Auch die Dividendenregelungen der §§ 3 Abs. 2 und 19 Abs. 1 der Satzung lassen deutlich erkennen, daß die darin genannten Prozentsätze durch den Höchstsatz des § 9 WGG bestimmt werden. Daraus folgt zwangsläufig, daß aufgrund der Satzung keine höhere als die nach dem Recht der Gemeinnützigkeit zulässige Dividende beansprucht werden kann. Sieht eine Satzungsbestimmung einen weitergehenden Anspruch vor, ist sie entgegen ihrem Wortlaut nur mit einer entsprechenden Einschränkung anwendbar. Seit der Körperschaftssteuerreform ist deshalb wegen der oben aufgezeigten wirtschaftlichen Bedeutung der Steuergutschrift § 3 Abs. 2 der Satzung in dem Sinne einschränkend auszulegen, daß anrechnungsberechtigte Vorzugsaktionäre nur noch ein Vorrecht auf eine Dividende von 2,56 % haben. Im übrigen würde die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht dem Aktionär gebieten, der wegen der Körperschaftssteuer-Erstattung mit keinem wirtschaftlichen Nachteil verbundenen Änderung der Satzung zur Erreichung des Gesellschaftszwecks zuzustimmen.

8

2.

Ist somit eine Ausschüttung von höchstens 2,56 % zugunsten der anrechnungsberechtigten Aktionäre rechtens, so stellt sich die weitere Frage, ob dieser Satz für alle Aktionäre einheitlich zu gelten hat oder ob an die nicht anrechnungsberechtigten 4 % ausgeschüttet werden dürfen. Hierzu zählen einmal die Anteilseigner, die - wie die Klägerin - gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz ebenfalls von der Körperschaftssteuer befreit sind, so daß gemäß §§ 27 Abs. 1, 40 Nr. 2 Körperschaftssteuergesetz für die an sie ausgeschüttete Dividende keine Körperschaftssteuer zu entrichten und deshalb auch keine anzurechnen ist; und zum anderen gehören dazu die ausländischen Anteilseigner, deren Dividenden zwar mit der Körperschaftssteuer belastet sind, die aber keine Möglichkeit der Anrechnung haben.

9

Das Landgericht hält eine einheitliche Dividende von 2,56 % für alle Anteilseigner im Interesse der Gleichbehandlung für geboten und deshalb die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 28. August 1980 für fehlerfrei. Hierin kann ihm nicht gefolgt werden. Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich gemäß § 60 Abs. 1 AktG nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge, falls gemäß § 60 Abs. 3 AktG die Satzung keine andere Art der Gewinnverteilung bestimmt. Das ist hier der Fall. Die anderweitige Regelung besteht darin, daß laut Satzung bei der Ausschüttung die Höchstsätze des Gemeinnützigkeitsrechts zu beachten sind. Sind diese Höchstsätze für die einzelnen Aktionärsgruppen unterschiedlich hoch, weil bei einer bestimmten Gruppe nach dem Gemeinnützigkeitsrecht neben der Dividende die anzurechnende oder zu erstattende Körperschaftssteuer zu berücksichtigen ist, so ist die Ungleichbehandlung der Aktionäre satzungsbedingt. Hier wirkt die üblicherweise nur der Privatsphäre zuzurechnende und deshalb bei der Frage der Gleichbehandlung auszuklammernde persönliche Steuerpflicht des Aktionärs wegen der Bedeutung, die die private Steuergutschrift für die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft und damit für deren Bestand hat, ausnahmsweise in das Gesellschaftsverhältnis hinein. Haben deshalb die anrechnungsberechtigten Aktionäre nur Anspruch auf eine um die Körperschaftssteuer gekürzte Dividende, so ist kein Grund ersichtlich, den nicht anrechnungsberechtigten Aktionären, also den nicht oder nur beschränkt einkommens- oder körperschaftssteuerpflichtigen, die ihnen zustehenden 4 % ebenfalls zu kürzen. Bei der beschlossenen Ausschüttung einer einheitlichen Dividende von 2,56 % ist der Umstand außer acht geblieben, daß die Aktionäre der Beklagten nicht gleich sind. Nur wenn die anrechnungsberechtigten Aktionäre 4 % Dividende erhalten, ist die Gesellschaft gefährdet. Deshalb gebietet die Satzung die Kürzung der Dividende um die Körperschaftssteuergutschrift auch nur für sie.

10

Ist also aufgrund der Satzung wegen der einzuhaltenden Höchstgrenze des § 9 WGG die Zahlung einer Dividende außer Verhältnis zu den Aktiennennbeträgen möglich und geboten, so hatte die Hauptversammlung der Beklagten im Gewinnverwendungsbeschluß den zur Deckung dieser Ansprüche erforderlichen Gewinn für die Ausschüttung zu beschließen. Da die Hauptversammlung von einer einheitlichen Dividende von 2,56 % ausgegangen ist und deshalb nur 230.400 DM für die Ausschüttung vorgesehen hat, sind die Beschlüsse fehlerhaft und aus diesem Grunde für nichtig zu erklären.

11

3.

Das Urteil, durch das der erste für 1978 gefaßte Gewinnverwendungsbeschluß für nichtig erklärt worden ist, steht einem Beschluß, der abermals für 1978 eine auf unterschiedlichen Dividendensätzen beruhende Ausschüttung vorsieht, nicht entgegen. Der erste Beschluß war schon deshalb fehlerhaft, weil er für die nichtanrechnungsberechtigten ausländischen Aktionäre ebenfalls eine Dividende von nur 2,56 % vorsah. Diesen Fehler wird die Hauptversammlung bei der erneuten Beschlußfassung zu vermeiden haben, so daß eine bloße Wiederholung des früheren Beschlusses gar nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist, daß auch der frühere Beschluß einen zu geringen Gesamtbetrag für den auszuschüttenden Gewinn vorgesehen hat. In der Fixierung dieses Gesamtbetrages erschöpft sich gemäß §§ 58, 174 AktG die Aufgabe der Hauptversammlung (vgl. Lutter in Köln. Komm. z. AktG, 1970, § 60 Anm. 9). In welcher Höhe der einzelne Aktionär mit dem Beschluß ein Gläubigerrecht erlangt, entscheidet nicht die Hauptversammlung. Die Höhe der Dividende ergibt sich aus der im § 3 Abs. 2 der Satzung geregelten Gewinnverteilung bei der die im Recht über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen bestehenden Höchstgrenzen zu berücksichtigen sind.

Stimpel
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Bundschuh
Brandes