Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.08.2025, Az.: B 11 AL 21/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.08.2025
- Aktenzeichen
- B 11 AL 21/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22449
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:270825BB11AL2125AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Chemnitz - 10.01.2023 - AZ: S 17 AL 149/22
- LSG Sachsen - 25.06.2025 - AZ: L 3 AL 10/23
Rechtsgrundlage
- § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 4.8.2025 sinngemäß eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.