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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.12.1962, Az.: 2 AZR 38/62

Privater Dienstvertrag; Angestellter Lehrer; Verlängerte Probezeit; Probevertrag; Ferienmonat; Berufung der Schulbehörde; Unzulässige Rechtsausübung; Monatsgehalt

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.12.1962
Aktenzeichen
2 AZR 38/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10075
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 14, 11 - 17
  • BB 1963, 310
  • DB 1963, 382 (Kurzinformation)
  • MDR 1963, 348 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Bewährt sich der durch privaten Dienstvertrag angestellte Lehrer während einer verlängerten Probezeit und entschließt sich die Schulbehörde zu seiner weiteren Verwendung, schließt sie aber den neuen Vertrag mit ihm nicht in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an den ablaufenden Probevertrag, sondern derart, daß zwischen den beiden Verträgen ein Ferienmonat vertragsfrei bleibt, so kann die Berufung der Schulbehörde auf den Ablauf des alten Vertrages und die Verweigerung des Gehalts für den Zwischenmonat eine unzulässige Rechtsausübung sein.

2. Unzulässige Rechtsausübung liegt in diesem Falle etwa dann vor, wenn der Lehrer nach dem gesamten Verhalten der Schulbehörde mit einem unmittelbar anschließenden neuen Vertrag rechnen konnte und seine sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihn auf das ausgesparte Monatsgehalt angewiesen sein lassen.