Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.1983, Az.: 3 StR 215/83
Revision aufgrund fehlender Überprüfung des Vorliegens eines Raubes im minder schweren Fall ; Fehelnde Überprüfung des Vorliegens eines besonders schweren Diebstahls; Dauer der Jugendstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1983
- Aktenzeichen
- 3 StR 215/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14612
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heidelberg - 16.12.1982
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
1. Ibrahim Y. aus H., geboren am ... 1962 in B. (Türkei)
2. Emin C. aus He., geboren am ... 1963 in E. (Türkei)
3. Cesar F.-M. aus H., geboren am ... 1963 in C./O. (Spanien)
Sonstige Beteiligte
4. Bülent G. aus K.-U., geboren am ... 1965 in B.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 8. Juli 1983
gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten Y., C. und F.-M. wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 16. Dezember 1982 im Ausspruch über die gegen die Angeklagten und gegen den Mitangeklagten Bülent G. verhängten Strafen mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten sind zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Allerdings kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Die Umstände, daß es sich bei der Waffe nur um eine Scheinwaffe gehandelt hat und daß sie außerdem bei dem Raubüberfall überhaupt nicht eingesetzt worden ist, hätten der Strafkammer Veranlassung geben müssen, die Frage zu prüfen, ob der Raubüberfall als minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB zu werten ist (vgl. BGH, Strafverteidiger 1983, 19). Auf diese Frage ist die Strafkammer aber bei keinem der jugendlichen oder heranwachsenden Täter eingegangen, wie sie auch umgekehrt bei keinem der noch nicht volljährigen Angeklagten geprüft hat, ob die von ihnen begangenen Diebstähle oder Diebstahlsversuche als besonders schwere Fälle im Sinne des § 243 Abs. 1 StGB anzusehen sind. Sie hat diese letztere Frage nur bei den erwachsenen Tätern geprüft (UA S. 47/48). Dies läßt darauf schließen, daß die Strafkammer der Meinung war, soweit Jugendstrafrecht zur Anwendung komme, sei für die Prüfung, ob ein minder oder besonders schwerer Fall vorliege, kein Raum. Das ist so nicht richtig. Auch bei der Bemessung einer Jugendstrafe ist es nicht ohne Bedeutung, wie die Tat nach allgemeinem Strafrecht einzustufen wäre, obwohl nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG dessen Strafrahmen nicht gelten (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH NStZ 1982, 477/478). Wäre die Strafkammer aber zu dem Ergebnis gelangt, daß der Raubüberfall als minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB zu werten ist, hätte sie möglicherweise auf eine mildere Jugendstrafe erkannt, zumal sie bei der Strafzumessung auch auf die Schwere der Schuld der Angeklagten abgestellt hat. Der Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden. Dabei ist die Aufhebung gemäß § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten G. zu erstrecken, weil die Strafzumessungserwägungen bei ihm den gleichen Rechtsfehler enthalten."
Hinsichtlich des Angeklagten Cavdar hat der Generalbundesanwalt ergänzt:
"Die Maßregelanordnung (Entziehung der Fahrerlaubnis) wird aber von dem Rechtsfehler nicht berührt und kann deshalb bestehen bleiben."
Dem stimmt der Senat zu.
Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Haftbefehls gegen den Angeklagten Y. nach § 126 Abs. 3 StPO liegen nicht vor.
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt