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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 06.12.2025, Az.: 1 BvR 2480/25

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung; Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
06.12.2025
Aktenzeichen
1 BvR 2480/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 32087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251206.1bvr248025

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 05.11.2025 - AZ: 3 K 505/25

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Härtel wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Mangels ihrer Berufung zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren (vgl. BVerfGE 159, 26 [BVerfG 20.07.2021 - 2 BvE 4/20] <39 Rn. 36>) bedarf es einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth und den Richter Eifert nicht. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Härtel ist als unzulässig zu verwerfen, da es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 153, 72 [BVerfG 10.02.2020 - 2 BvC 40/19] <73 Rn. 2>).

2

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.