Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 24.03.1996, Az.: 2 BvR 616/91
Pflichtverstöße; Konkretisierung; Indizwirkung von Regelbeispielen; Fahrverbot; Formelles Gesetz; Ermächtigungsrahmen; Schuldprinzip; Verhältnismäßigkeitsprinzip; Gesamtwürdigung; Sanktionsempfindlichkeit; Einzelfallwürdigung; Abweichung desTatbildes; Angemessene Sanktion; Unerträgliche Härten; EinmaligerVerstoß; Grobe oder beharrliche Pflichtverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 24.03.1996
- Aktenzeichen
- 2 BvR 616/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12495
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1996, 196-199 (Volltext mit red. LS)
- DAR 1996, 282-283 (red. Leitsatz)
- DVBl 1996, 1421-1423 (Volltext mit red. LS)
- JuS 1997, 72 (Volltext mit red. LS)
- NJ 1996, 243 (Pressemitteilung)
- NJW 1996, 2284-2285 (Urteilsbesprechung von: RA Dr. Michael Ludovisy)
- NJW 1996, 1809-1811 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1996, 391-392 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1996, 268
- NVwZ 1996, 781 (red. Leitsatz)
- NZV 1996, 284-286 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1996, 1521 (red. Leitsatz)
- zfs 1996, 193-194 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Es ist verfassungsrechtlich zulässig, daß in der BKatV die Voraussetzungen grober und beharrlicher Pflichtverstöße konkretisiert werden, ohne den Richter an die Indizwirkung des Regelbeispiels zu binden und ohne die Fälle grober oder beharrlicher Pflichtverstöße und damit die Anwendungsfälle des Fahrverbots erschöpfend zu bestimmen.
2. Die Bestimmungen der BKatV halten sich im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen und damit im Ermächtigungsrahmen eines formellen Gesetzes, was die Merkmale des groben Pflichtverstoßes und die Annahme der Beharrlichkeit bereits in der einmaligen Wiederholung innerhalb eines bestimmten Zeitraums betrifft.
3. Die Fallbeschreibungen in der BKatV entbinden den Richter nicht von der Pflicht, dem Schuldprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip durch eine Gesamtwürdigung zu entsprechen, in die alle Umstände der Tat und die Sanktionsempfindlichkeit des Betroffenen einzustellen sind. Der Richter ist an die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht gebunden. Ihm bleibt vielmehr, im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maß abweicht, daß das Fahrverbot unangemessen wäre. Dies läßt den Gerichten hinreichend Raum und Entscheidungsfreiheit, um Verstößen im Straßenverkehr mit der nach den konkreten Umständen angemessenen Sanktion zu begegnen und unerträgliche Härten zu vermeiden.
4. Nach wie vor gilt aber, daß die Anordnung eines Fahrverbots bei einem einmaligen Verstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften in der Mehrzahl der Fälle keine angemessene, weil übermäßige Unrechtsfolge wäre. Ebenso gilt, daß § 25 Abs. 1 StVG die Anordnung eines Fahrverbots nur dann zuläßt, wenn die Ordnungswidrigkeit unter "grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" begangen worden ist.