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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.03.1985, Az.: BVerwG 5 B 120.84

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge bei Vermögen aus angesparter Grundrente; Begriff des "Einkommens"; Nachranggrundsatz bei Kriegsopferfürsorgeleistungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.03.1985
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 120.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 28633
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 25.06.1984 - AZ: 12. B-1994/79

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rotter und Bermel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die für die Zulassung der Revision geltend gemachten Gründe liegen nicht vor.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, daß die Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge von dem Einsatz von Vermögen abhängig gemacht werden kann, auch wenn das Vermögen durch Ansparen von Grundrente im Sinne von § 31 Bundesversorgungsgesetz - BVG - in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1976 (BGBl. I S. 1633) entstanden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 1974 - BVerwG 5 C 29.73 - (BVerwGE 45, 135) dies ausdrücklich für Vermögen bejaht, das aus einer Grundrentennachzahlung stammt. Für Vermögen aus angesparter Grundrente ist das nicht anders zu beurteilen.

3

Die in § 76 Abs. 1 BSHG und in § 25 a Abs. 6 Satz 2 BVG geregelte Freistellung der Grundrente gilt nur für die Einkommensanrechnung. Einkommen im Sinne der angeführten Vorschriften sind jedoch nur solche Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in dem Bedarfszeitraum, für den sie bestimmt sind, zufließen. Das trifft für Grundrentennachzahlungen nicht zu, weil sie für den zeitlich früher liegenden Bedarfszeitraum nicht mehr verwendet werden können (BVerwG a.a.O. S. 136). Dasselbe gilt für Beträge aus angesparter Grundrente.

4

Auch in diesem Fall ist die Grundrente im Bedarfszeitraum nicht verwendet worden und wegen des Zeitablaufs nicht mehr verwendbar.

5

Auch die Gründe, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 1974 (a.a.O.) gegen eine analoge Anwendung der Anrechnungsfreiheit in § 76 Abs. 1 BSHG auf eine Grundrentennachzahlung angeführt hat, gelten in gleicher Weise für ein Vermögen aus angesparter Grundrente. Wie in der genannten Entscheidung dargelegt (a.a.O. S. 136), soll durch die Grundrente ein in jedem Bedarfszeitraum wiederkehrender schädigungsbedingter Mehraufwand gedeckt werden. Wird dieser Mehraufwand nicht gedeckt, weil die Grundrente nicht zur Verfügung stand, sondern erst später nachgezahlt wurde, kann zwar bei der Nachzahlung ein Nachholbedarf bestehen. Die Hohe des Nachholbedarfs ist jedoch, wie das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung näher dargelegt hat, nicht mit der Höhe der Nachzahlung identisch, weil der Bedarf sich durch Zeitablauf teilweise erledigt haben kann. Diese fehlende Deckungsgleichheit ist auch bei der angesparten Grundrente gegeben. Als weiteren Gesichtspunkt gegen die analoge Anwendung von § 76 Abs. 1 BSHG auf die Grundrentennachzahlung hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. S. 137) berücksichtigt, daß der Nachzahlungsbetrag in aller Regel mit anderen Ersparnissen oder sonstigen Vermögensbeträgen vermischt sein wird und eine genaue Aufschlüsselung praktisch nicht durchführbar ist. Wollte man unter diesen Umständen das aus Grundrentennachzahlungen bestehende Vermögen anrechnungsfrei lassen, müßte praktisch das gesamte einsetzbare Vermögen anrechnungsfrei bleiben. Das würde dem Nachrang der Kriegsopferfürsorge (für Familienmitglieder von Beschädigten in § 25 Abs. 1 BVG geregelt) widersprechen. Auch bei einem Vermögen aus angesparter Grundrente ist das nicht anders zu sehen.

6

Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihm sei das Recht zuzubilligen, über das aus der Grundrente angesparte Vermögen wie über die Rente selbst frei zu verfügen. Der für die Kriegsopferfürsorgeleistungen geltende Nachranggrundsatz zeigt im Gegenteil, daß das Gesetz eine solche freie Verfügungsbefugnis über Vermögen nicht anerkennt. Diese Befugnis läßt sich auch nicht aus dem Zweck der Grundrente herleiten. Dabei besteht entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung kein Anlaß, ausführlich auf das Wesen der Grundrente einzugehen. Hier genügt der Hinweis auf den in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 1974 angegebenen Zweck der Grundrente, den im jeweiligen Bedarfszeitraum wiederkehrenden schädigungsbedingten Mehraufwand abzudecken (a.a.O. S. 136). Ist der Bedarfszeitraum abgelaufen, so können angesparte Grundrentenbeträge allenfalls für einen Nachholbedarf aufgewendet werden. Dies kann jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht in voller Höhe der angesparten Beträge und damit nicht durch eine Schonung des Vermögens insgesamt geschehen.

7

Dies bedeutet allerdings nicht, daß das Vermögen abzüglich der allgemein vorgeschriebenen Freibeträge (§ 25 a Abs. 7 BVG in Verbindung mit § 88 BSHG und der auf § 88 Abs. 4 BSHG beruhenden Rechtsverordnung) uneingeschränkt einzusetzen sei. Es ist vielmehr die in § 88 Abs. 3 BSHG getroffene Härteregelung zusätzlich zu berücksichtigen. Sie ermöglicht in Verbindung mit den für die Kriegsopferfürsorgeleistungen maßgebenden Grundsätzen in § 25 a Abs. 7 BVG und § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der Fassung vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 1031) je nach den Bedürfnissen des Einzelfalles und der besonderen Lage des jeweiligen Berechtigten eine sachgerechte weitere Freistellung des Vermögens (BVerwG a.a.O. S. 138 ff.). Dies hat das Berufungsgericht berücksichtigt.

8

Die Revision kann ferner nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung weicht das Berufungsurteil nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 1974 (a.a.O.) ab. Der Kläger sieht die Abweichung darin, daß das Berufungsgericht bei der Anwendung der Härteklausel entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Grundsätzen unberücksichtigt gelassen habe, daß das Vermögen des Klägers aus seiner Grundrente angespart worden sei. Einen derartigen Grundsatz, nach dem die Herkunft des anzurechnenden Vermögens von rechtserheblicher Bedeutung sei, enthält die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht. Als Richtlinie für die Anwendung der Härteklausel wird lediglich die Berücksichtigung eines schädigungsbedingten Nachholbedarfs angeführt (a.a.O. S. 138/139). Dem hat das Berufungsgericht ausdrücklich Rechnung getragen (Urteilsabdr. S. 11).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rotter
Bermel