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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.03.1984, Az.: 3 AZR 82/82

Versorgungswerk; Versorgungszusage; Versorgungsordnung; Unverfallbarkeitsfrist; Unverfallbarkeit; Inkrafttreten; Versorgungsfall; Versorgungsanwartschaft; Betriebsrentengesetz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.03.1984
Aktenzeichen
3 AZR 82/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Düsseldorf 09.10.1981 - 8 Ca 3566/81
LAG Düsseldorf 13.01.1982 - 12 Sa 1412/81

Fundstellen

  • BAGE 45, 178 - 184
  • JR 1985, 528
  • VersR 1985, 275-276 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1984, 1393-1394

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Betriebsvereinbarung, die ein Versorgungswerk neu einführt, begründet entsprechende Versorgungszusagen i. S. des § 1 Abs. 1 BetrAVG grundsätzlich erst mit ihrem Zustandekommen.

2. Bestimmt die Betriebsvereinbarung jedoch als Zeitpunkt des Inkrafttretens ein Datum vor dem Vertragsabschluß, so bedeutet das im Zweifel, daß auch die entsprechenden Versorgungszusagen zeitlich vorverlegt und die Unverfallbarkeitsfristen damit abgekürzt werden sollen.

3. Diese Auslegungsregel gilt dann nicht, wenn die Versorgungsordnung ausdrücklich bestimmt, daß der Zeitpunkt des Inkrafttretens zwar für bereits eingetretene Versorgungsfälle maßgebend ist, daß es aber für die Versorgungsanwartschaften und deren Verfallbarkeit bei den Grundsätzen des Betriebsrentengesetzes verbleibt.