Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.03.1984, Az.: 3 AZR 82/82
Versorgungswerk; Versorgungszusage; Versorgungsordnung; Unverfallbarkeitsfrist; Unverfallbarkeit; Inkrafttreten; Versorgungsfall; Versorgungsanwartschaft; Betriebsrentengesetz
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.03.1984
- Aktenzeichen
- 3 AZR 82/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Düsseldorf 09.10.1981 - 8 Ca 3566/81
- LAG Düsseldorf 13.01.1982 - 12 Sa 1412/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 45, 178 - 184
- JR 1985, 528
- VersR 1985, 275-276 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1984, 1393-1394
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Betriebsvereinbarung, die ein Versorgungswerk neu einführt, begründet entsprechende Versorgungszusagen i. S. des § 1 Abs. 1 BetrAVG grundsätzlich erst mit ihrem Zustandekommen.
2. Bestimmt die Betriebsvereinbarung jedoch als Zeitpunkt des Inkrafttretens ein Datum vor dem Vertragsabschluß, so bedeutet das im Zweifel, daß auch die entsprechenden Versorgungszusagen zeitlich vorverlegt und die Unverfallbarkeitsfristen damit abgekürzt werden sollen.
3. Diese Auslegungsregel gilt dann nicht, wenn die Versorgungsordnung ausdrücklich bestimmt, daß der Zeitpunkt des Inkrafttretens zwar für bereits eingetretene Versorgungsfälle maßgebend ist, daß es aber für die Versorgungsanwartschaften und deren Verfallbarkeit bei den Grundsätzen des Betriebsrentengesetzes verbleibt.