Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1992, Az.: 1 StR 272/92
Sexueller Missbrauch von Kindern; Fortgesetzter sexueller Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Missbrauch eines Schutzbefohlenen; Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten; Grundsatz "in dubio pro reo"; Zulassung der Anklage durch den Eröffnungsbeschluss ; Mängel des Anklagesatzes als Mängel des Eröffnungsbeschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 272/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12097
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Deggendorf - 24.01.1992
Rechtsgrundlagen
- § 176 Abs. 1 StGB
- § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB
- § 52 StGB
- § 207 StPO
Fundstelle
- NStZ 1992, 553 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
Amtlicher Leitsatz
Es stellt keinen Mangel des Eröffnungsbeschlusses dar, wenn der Tatzeitraum, in dem die Einzelakte einer fortgesetzten Tat begangen sein sollen, nur nach dessen Beginn und Ende bezeichnet ist, sofern aus den übrigen angeführten Besonderheiten die Tat hinreichend genau konkretisiert ist und eine Verwechslung mit anderen Taten oder sonstige Zweifel über die Rechtskraftwirkung eines dem Eröffnungsbeschluß entsprechenden Urteils ausgeschlossen werden können.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. Juni 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Beyer, Dr. Wahl
als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 24. Januar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage war dem Angeklagten fortgesetzter sexueller Mißbrauch eines Kindes in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch eines Schutzbefohlenen (§§ 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB), begangen zum Nachteil der Nebenklägerin, seiner am 27. Februar 1982 geborenen Stieftochter Sabrina, zur Last gelegt. Dabei ist ein Vorfall, der sich am 2. Juni 1990 abgespielt haben soll, im einzelnen beschrieben, dasübrige dem Angeklagten vorgeworfene Tatgeschehen ist wie folgt gekennzeichnet:
"In einer nicht mehr genau feststellbaren Vielzahl von Fällen in der Zeit von Februar bis Juni 1989 nahm der Angeschuldigte an seiner am 27.02.1982 geborenen Stieftochter Sabrina S. in der gemeinsamen Wohnung in der O.-D.-Straße in D. sexuelle Handlungen vor, indem er ihr die Kleidung bis auf die Knie herunterzog, sie streichelte und entweder mit seinem Penis an ihrem Geschlechtsteil oder an ihrem After rieb, wobei er versuchte, Analverkehr auszuüben und in ihre Scheide einzudringen. Aufgrund erheblicher Schmerzen jammerte und schrie sie dabei."
Soweit der Anklagevorwurf nicht das Geschehen vom 2. Juni 1990 betrifft, hat die Jugendkammer das Verfahren durch Prozeßurteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen Fehlens eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses eingestellt und zur Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt:
"(Von dem Vorfall vom 2. Juni 1990 abgesehen,) benennen Anklage und Eröffnungsbeschluß weder die Mindestzahl der angenommenen Teilakte eines fortgesetzten Sexualdelikts ("nicht mehr genau feststellbaren Vielzahl von Fällen"), noch werden Einzelheiten der Teilakte in einer Art und Weise dargestellt, auf Grund deren eine Identifizierung eines bestimmten geschichtlichen Vorgangs möglich wäre. So bleibt offen, ob der Angeklagte etwa in jedem Fall den Analverkehr und beischlafähnliche Handlungen versuchte oder ob dies und in welchen Fällen alternativ geschah. Desgleichen wird nicht näher ausgeführt, wie lautstark Sabine S. schrie, und ob der Angeklagte etwa einen Widerstand des Mädchens ausräumen mußte. Es kann daher bezüglich des Tatzeitraumes Februar bis Juni 1989 der Gegenstand der Hauptverhandlung, welcher den Rahmen der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung für eine Aburteilung festlegen soll, nicht ausreichend eingegrenzt werden. Daraus resultiert ein Verfahrenshindernis wegen (teilweiser) unwirksamer Anklage und Eröffnung."
Von dem Vorwurf am 2. Juni 1990 zum Nachteil von Sabrina begangener sexueller Handlungen hat das Landgericht den Angeklagten nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" freigesprochen. Die Jugendkammer konnte keine sichere Entscheidung darüber treffen, ob eine dem Anklagevorwurf entsprechende Schilderung, die Sabrina am 3. Juni 1990 gegenüber ihrer Mutter abgegeben hatte, oder die von Sabrina am 14. Juni 1990 in Anwesenheit des Angeklagten abgegebene Erklärung, am 3. Juni 1990 gelogen zu haben, richtig war. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft - deren Rechtsmittel der Generalbundesanwalt vertreten hat - und die Nebenklägerin Revision eingelegt.
Die Rechtsmittel haben Erfolg.
1.
Die Rüge der Staatsanwaltschaft, die Jugendkammer habe zu Unrecht ein Verfahrenshindernis angenommen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 260 Rdn. 130), da der Eröffnungsbeschluß auch insoweit wirksam gewesen sei, als er sich nicht auf den Vorgang am 2. Juni 1990 bezog, greift durch.
Wird, wie hier, durch den Eröffnungsbeschluß die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen, so sind zwar Mängel des Anklagesatzes zugleich Mängel des Eröffnungsbeschlusses, jedoch führen nur schwere Mängel des Anklagesatzes zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses. Solche Mängel liegen nur vor, wenn unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils haben würde (st. Rspr., vgl. z.B. BGHSt 10, 137; BGH NStZ 1984, 133; 1985, 464, 465 m.w.Nachw.).
All dies ist hier nicht der Fall.
a)
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorhebt, ist hinsichtlich der (behaupteten) Vorgänge aus dem Jahre 1989 der Verfahrensgegenstand durch die Angabe eines auf fünf Monate begrenzten Zeitraums, des stets gleichen Tatorts und der im wesentlichen gleichartigen Tathandlungen bei während des gesamten Zeitraums gleichbleibenden häuslichen und familiären Verhältnissen hinreichend klar umrissen. Die von der Jugendkammer aufgezeigten Zweifel darüber, "ob der Angeklagte ... in jedem Fall den Analverkehr und beischlafsähnliche Handlungen versuchte oder ob dies ... alternativ geschah", führen nicht dazu, daß der wesentliche Kern des dem Angeklagten vorgeworfenen Lebenssachverhalts oder dessen - stets gleiche - rechtliche Würdigung unklar wäre. Ebensowenig hat diese Frage für den Unrechtsgehalt des Tatvorwurfs Bedeutung.
b)
Ebensowenig waren für die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses Ausführungen im Anklagesatz darüber unerläßlich, "wie lautstark Sabine (richtig: Sabrina) S. schrie und ob der Angeklagte etwa einen Widerstand des Mädchens ausräumen mußte". Diese Fragen beziehen sich weder auf gesetzliche Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat noch führt das Fehlen der von der Jugendkammer vermißten Ausführungen sonst zu Unklarheiten der aufgezeigten Art.
c)
Schließlich war hier auch eine zahlenmäßige Festlegung der Mindestzahl der Einzelakte - der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat - entbehrlich. Es stellt keinen Mangel des Eröffnungsbeschlusses dar, der zur Einstellung des Verfahrens führen müßte, wenn der Tatzeitraum, in dem die Einzelakte einer fortgesetzten Tat begangen sein sollen, nur nach dessen Beginn und Ende - ohne genaue Angabe der Zahl der Einzelakte und der jeweiligen Tatzeitpunkte - bezeichnet ist, sofern aus den übrigen angeführten Besonderheiten die Tat hinreichend genau konkretisiert ist und eine Verwechslung mit anderen Taten oder sonstige Zweifel über die Rechtskraftwirkung eines dem Eröffnungsbeschluß entsprechenden Urteils ausgeschlossen werden können (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Schuldumfang 1; BGH NStZ 1983, 326; OLG Düsseldorf JMBl NW 1982, 141 f.; Hürxthal in KK 2. Aufl. § 267 Rdn. 9 jeweils m.w.Nachw.). So verhält es sich hier.
Die Gefahr, daß der Angeklagte nach einer dem Eröffnungsbeschluß entsprechenden Verurteilung erneut wegen eines zwischen Februar und Juni 1989 in der gemeinschaftlichen Wohnung begangenen sexuellen Mißbrauchs von Sabrina verfolgt und verurteilt werden könnte, besteht nicht.
2.
Die aufgezeigten Mängel führen auch zur Aufhebung des Freispruchs hinsichtlich des Vorwurfs eines sexuellen Mißbrauchs von Sabrina am 2. Juni 1990. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Jugendkammer dann, wenn sie über alle in der wirksam zugelassenen Anklage enthaltenen Vorwürfe Beweis erhoben hätte, im Lichte für den Zeitraum von Februar bis Juni 1990 etwa angefallener Erkenntnisse das Beweisergebnis hinsichtlich des gleichartigen Vorwurfs vom 2. Juni 1990 anders gewürdigt und ihre Zweifel an der Täterschaft des Angeklagtenüberwunden hätte.
3.
Die Sache bedarf nach alledem insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung, ohne daß es auf das übrige Vorbringen der Revisionen noch ankäme.
Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Sollten sich die Anklagevorwürfe als zutreffend erweisen, wäre der Vorfall vom 2. Juni 1990 als rechtlich selbständige Tat zu werten. Schon wegen des großen zeitlichen Abstands könnte er nicht mehr als Teilakt einer fortgesetzten Handlung angesehen werden, deren übrige Teilakte zwischen Februar und Juni 1989 begangen wurden.
Ulsamer
Granderath
Beyer
Wahl