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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1993, Az.: 4 StR 374/93

Revision gegen den Freispruch vom Vorwurf des Totschlags, des Vollrausches und gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Verletzung der Aufklärungspflicht; Ausschluss der Annahme einer fahrlässigen Tötung nach den Grundsätzen actio libera in causa; Voraussetzungen der Anwendung der Rechtsfigur actio libera in causa; Abgrenzung der Unterbringung in einem psycharischen Krankenhaus von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Voraussetzungen für die Anordnung zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Erfordernis der positiven Feststellung eines Hangs zur übermäßigen Einnahme von berauschenden Mitteln für die Anordnung zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Begriff der Gefahr weiterer Taten i. S. d. § 64 StGB

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1993
Aktenzeichen
4 StR 374/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Magdeburg - 21.10.1992

Fundstellen

  • NStZ 1994, 336 (red. Leitsatz)
  • NStZ 1994, 30-31 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Vollrausch

Prozessgegner

Rainer M. aus W., geboren am ... 1958 in O.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Anwendung des § 63 StGB kommt nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden Zustand i. S. d. §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist.

  2. 2.

    Dementsprechend ist die Vorschrift in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder ihr Ausschluss nicht allein durch einen länger andauernden psychischen Defekt herbeigeführt wurde, sondern letztlich durch den Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, grundsätzlich nicht anwendbar.

  3. 3.

    Eine Ausnahme gilt aber unter anderem dann, wenn der Täter an einer krankhaften Medikamenten- oder Alkoholabhängigkeit leidet. Dabei setzt die Annahme einer solchen Sucht nicht voraus, dass diese pathologisch bedingt ist. Es reicht aus, wenn die Abhängigkeit auf einem psychischen Defekt beruht, der ohne pathologisch bedingt zu sein, in seinem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen i. S. d. § 20 StGB gleichsteht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 21. September 1993,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf, Maatz, Dr. Tolksdorf, die Richterin Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus K. als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. Oktober 1992 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten sowohl vom Vorwurf des Totschlags als auch von dem des Vollrausches freigesprochen und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet.

2

1.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte, der seit früher Jugend in zunehmendem Maße Alkohol zu sich nahm, von 1976 - damals war er 18 Jahre alt - bis 1990 mit kurzen Unterbrechungen in Jugendwerkhöfen und Strafanstalten der ehemaligen DDR untergebracht. In den Anstalten wurde er ab dem Ende der 70er Jahre regelmäßig mit Medikamenten "ruhiggestellt". Diese "Behandlung" hatte eine starke Medikamentenabhängigkeit des Angeklagten zur Folge.

3

Nach seiner letzten Haftentlassung im Oktober 1990 fand der Angeklagte Aufnahme in einem Heim für "Geschütztes Wohnen". In dem Heim nahm er Kontakt zu einer Heimbewohnerin, Frau B., auf. Es entwickelte sich eine wechselseitige Zuneigung. Am Abend des 12. Februar 1991 nahm der Angeklagte, nachdem er zuvor mit Frau B. Wein getrunken und Zärtlichkeiten mit ihr ausgetauscht hatte, eine nicht mehr feststellbare Menge der Schlaftabletten "Radedorm" ein. Anschließend trank er noch etwa eine halbe Tasse Wein. Im Laufe der Nacht schlug die Stimmung des Angeklagten unter dem Einfluß des Medikaments und des Alkohols in Aggressivität und Erregung um. In diesem Zustand erwürgte er Frau B.

4

Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer - sachverständig beraten - festgestellt, daß er sich in einem durch das Zusammenwirken von Alkohol und Schlaftabletten verstärkten Rauschzustand befunden habe, der - als Folge einer bei ihm vorhandenen Persönlichkeitsstörung - anders als ein "reiner" Rausch "mit paradoxen Reaktionen mit psychotischer Wirkung verbunden gewesen sei". Aufgrund dieses Rauschzustands sei der Angeklagte, als er Frau B. tötete, nicht ausschließbar schuldunfähig gewesen.

5

Von dem Vorwurf des Vollrausches hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen, weil bei ihm infolge der langjährigen mißbräuchlichen Behandlung mit starken Beruhigungsmitteln im Strafvollzug der ehemaligen DDR eine so starke Abhängigkeit bestehe, daß er der Einnahme der Tabletten und des Alkohols - trotz Kenntnis von den möglichen Folgen - nicht habe widerstehen können; seine Steuerungsunfähigkeit sei jedenfalls nicht auszuschließen.

6

Dem Maßregelausspruch liegen folgende Erwägungen zugrunde: Der Angeklagte habe den Hang, Tabletten in Kombination mit Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen. Aufgrund dieses Hanges und der Persönlichkeit des Angeklagten bestehe die Gefahr, daß er auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Dabei sei der Hang des Angeklagten, Alkohol und Tabletten im Übermaß zu sich zu nehmen, die Hauptursache für sein Verhalten. Die Voraussetzungen für die von der Staatsanwaltschaft beantragte Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus seien nicht gegeben. Insofern fehle es an der von § 63 StGB geforderten höheren Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher rechtswidriger Taten.

7

2.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Mit ihr macht die Beschwerdeführerin geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es das Urteil des Kreisgerichts Wanzleben vom 29. Dezember 1988, aus dem sich weitere für die Beurteilung der Person des Angeklagten und seiner Tat erhebliche Umstände ergäben, nicht beigezogen habe. Sie versäumt es aber, Umstände darzulegen, die das Landgericht zu der vermißten Beiziehung der Akten des Vorverfahrens gedrängt hätten.

8

3.

Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, daß der Angeklagte freigesprochen worden ist.

9

Die Annahme der Strafkammer, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte infolge des durch Tabletten- und Alkoholeinnahme bewirkten Rausches und seiner Persönlichkeitsstörung bei der Begehung der Tat schuldunfähig war, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Ebenso ist auch sein Freispruch vom Vorwurf des Vollrausches rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat unter sorgfältiger Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Sachverständigen aufgrund einer umfassenden und nachvollziehbaren Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Tat des Angeklagten die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte nicht ausschließbar steuerungsunfähig gewesen ist, als er sich in den Rauschzustand versetzte. Umstände, die zu einer abweichenden Bewertung Anlaß geben könnten, zeigt auch die Beschwerdeführerin nicht auf. Entgegen ihrer Auffassung waren weitere Darlegungen zu der Medikamentenabhängigkeit des Angeklagten nicht mit Rücksicht darauf veranlaßt, daß dieser nach seiner Verhaftung im vorliegenden Verfahren einmal fünf Wochen lang ohne Medikamente leben konnte. Daß die Strafkammer hieraus nicht den von der Beschwerdeführerin gewünschten Schluß auf eine erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gezogen hat, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden.

10

Da sich der Angeklagte somit nicht schuldhaft in einen Rausch versetzt hat, kommt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts die Annahme einer fahrlässigen Tötung nach den Grundsätzen der actio libera in causa nicht in Betracht.

11

Die Anwendung dieser Rechtsfigur setzt voraus, daß der Angeklagte zu Beginn der Rauschmitteleinnahme schuldfähig sein muß, was hier nicht der Fall ist, und daß er die Verwirklichung einer bestimmten Tat hätte voraussehen können.

12

4.

Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie rügt, daß die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt statt in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat.

13

a)

Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Gefahrenprognose, nach der "zwar die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten bestehe, die von § 63 StGB insoweit geforderte, höhere, über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit aber gerade nicht vorliege", hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

14

Dabei mag dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer - wie es den Anschein hat - meint, für § 64 StGB reiche die bloße Möglichkeit künftiger Taten aus. Diese Auffassung träfe nicht zu. Die Gefahr weiterer Taten im Sinne des § 64 StGB kann nur angenommen werden, wenn die begründete Wahrscheinlichkeit gegeben ist, daß der Täter infolge seines Hanges rückfällig wird. Die bloße Wiederholungsmöglichkeit genügt nicht (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 64 Rdn. 9; Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 64 Rdn. 69). Auf einem fehlerhaften Verständnis des Begriffs der Gefahr in § 64 StGB beruht der Maßregelausspruch aber nicht. Daß im Sinne dieser Vorschrift die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten des Angeklagten besteht, hat die Strafkammer im Ergebnis zu Recht angenommen. Nach ihren Feststellungen zu der Tat und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten kann die Wahrscheinlichkeit solcher Taten nicht bezweifelt werden.

15

Ausgehend davon kann der Strafkammer aber nicht darin gefolgt werden, daß es an der für § 63 StGB erforderlichen Erwartung weiterer Taten fehle. Allerdings mag der unterschiedliche Wortlaut des § 64 StGB ("Gefahr") und des § 63 StGB ("Erwartung") dafür sprechen, daß das Gesetz für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einen höheren Grad von Wahrscheinlichkeit verlangt (Hanack a.a.O. § 64 Rdn. 68; a.A. Horn in SK-StGB § 64 Rdn. 13). Indes lassen sich die Unterschiede schon abstrakt kaum bestimmen (Hanack aaO). Angesichts der allenfalls geringfügig unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsgrade, kann der Senat hier nicht ausschließen, daß die Strafkammer, zumal sie ihre Auffassung, es fehle an der erforderlichen höheren Wahrscheinlichkeit nicht näher begründet, an die "Erwartung" künftiger erheblicher rechtswidriger Taten überspannte Anforderungen gestellt hat.

16

b)

Der Maßregelausspruch kann auch nicht etwa deswegen Bestand haben, weil künftige Straftaten des Angeklagten nicht infolge seines "Zustandes der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit" (§ 63 StGB), sondern infolge seines "Hanges, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen" (§ 64 StGB), zu befürchten sind. Hierauf scheint die Strafkammer allerdings abstellen zu wollen, indem sie die Auswirkungen der auf einer andauernden Identitätsstörung beruhenden Persönlichkeitsstörung des Angeklagten unter anderem wie folgt beschreibt: Die mit ihr verbundenen psychotischen Episoden seien vorübergehend und träten insbesondere unter dem Einfluß von Tabletten und Alkohol verstärkt auf (UA 11, 12); der Angeklagte sei nicht grundsätzlich gewalttätig (UA 16); Hauptursache für sein "Verhalten" sei seine Tabletten- und Alkoholabhängigkeit (UA 14).

17

Jedoch steht der Umstand, daß der Angeklagte sich bei der Tat in einem durch die Einnahme von Medikamenten und den Genuß von Alkohol bedingten Rausch befand und daß die mit seiner Persönlichkeitsstörung verbundenen psychotischen Episoden verstärkt unter dem Einfluß von Alkohol und Tabletten auftreten, seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht entgegen. Zwar kommt die Anwendung des § 63 StGB nach ständiger Rechtsprechung nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4 und 9). Dementsprechend ist die Vorschrift in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder ihr Ausschluß nicht allein durch einen länger andauernden psychischen Defekt, wie hier die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, herbeigeführt wurde, sondern letztlich durch den Genuß von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, grundsätzlich nicht anwendbar. Eine Ausnahme gilt aber unter anderem dann, wenn der Täter an einer krankhaften Medikamenten- oder Alkoholabhängigkeit leidet (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 9, 12). Dabei setzt die Annahme einer solchen Sucht nicht voraus, daß diese pathologisch bedingt ist. Es reicht aus, wenn die Abhängigkeit auf einem psychischen Defekt beruht, der ohne pathologisch bedingt zu sein, in seinem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen im Sinne des § 20 StGB gleichsteht (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 12).

18

Nach den Feststellungen liegt es nicht fern, daß die Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit des Angeklagten als "Sekundärerscheinung" Folge seiner Persönlichkeitsstörung ist. Damit hätte sich die Strafkammer näher auseinandersetzen müssen, zumal sich der Angeklagte nach den Ausführungen des Sachverständigen oft innerlich leer und unausgefüllt fühlt, kein Selbstkonzept hat, seine Impulskontrolle mangelhaft ist (UA 10) und er durch die Einnahme von Tabletten in Kombination mit Alkohol erfahren hat, daß ihm dieser Zustand die größte Entspannung bringt (UA 12). Der Umstand, daß die Tablettenabhängigkeit des Angeklagten Folge der mißbräuchlichen Behandlung mit Medikamenten im Strafvollzug der ehemaligen DDR war, wie die Strafkammer betont, schließt die Annahme einer krankhaften Sucht nicht aus.

19

c)

Danach kann der Maßregelausspruch keinen Bestand haben.

Salger,
Steindorf,
Maatz,
Tolksdorf,
Tepperwien