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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1960, Az.: I ZR 21/59

Rabattrechtliche Beurteilung der Veräußerung einer Ware an einen "Kontrollkäufer"; Verantwortlichkeit für die Abwicklung eines Teilzahlungsgeschäfts; Gesetzgeberischer Zweck des Begriffs "Letztverbraucher"; Gewährung eines "Preisnachlasses" nach dem Rabattgesetz (RabG); Anwendbarkeit des RabG; Rabattverstoß durch das unsittliche Mittel der Verwendung eines agent provocateur

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.03.1960
Aktenzeichen
I ZR 21/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 12299
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 13.01.1959

In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle, Dr. Spengler und Ebel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Januar 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger unterhält in Berlin zwei Einzelhandelsgeschäfte für Rundfunk- und Fernsehgeräte, Musiktruhen und Schallplatten. Die Beklagte betreibt u.a. den Groß- und Einzelhandel mit Tonmöbeln, Rundfunk- und Fernsehgeräten. Sie steht in enger persönlicher und geschäftlicher Beziehung zu der R.- und F.-Handels-GmbH, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen ist, in Berlin eine Zweigniederlassung unterhält und deren Geschäftsführerin und mit 19/20 des Stammkapitals von 20.000 DM beteiligte Gesellschafterin die Ehefrau des Gesellschafters der Beklagten Erich B. ist. Dieser Firma überläßt die Beklagte nach ihrem Vortrag in der Regel die Durchführung von Verkäufen an Letztverbraucher.

2

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen vermeintliche Verstöße der Beklagten gegen das Rabattgesetz. Er stützt sich auf zwei geschäftliche Vorgänge, nämlich den im November 1956 getätigten Verkauf eines Fernsehgeräts an Frau Christel Grabiak und den Teilzahlungsverkauf eines Rundfunkgerätes an Rudolf J. vom 7./15. Februar 1958. Der Fall J., den die Vorinstanzen allein zum Gegenstand ihrer Entscheidungen gemacht haben, weist die Besonderheit auf, daß J. im Auftrag des Klägers, der gegen die Beklagte Verdacht geschöpft hatte und sie eines Verstoßes gegen die Rabattvorschriften überführen wollte, als Käufer aufgetreten ist. Er hat sich unstreitig wie folgt zugetragen:

3

J. suchte am 7. Februar 1958 die Geschäftsräume der Beklagten auf und wählte anhand eines Katalogs der Firma Grundig, den ihm der Verkäufer Kurt B., ein Bruder des Mitinhabers der Beklagten, Erich B., vorgelegt hatte, das Modell "Typ 97", dessen Einzelverkaufspreis im Katalog mit 212,- DM angegeben war. Kurt B. räumte J. auf dessen Anfrage einen Nachlaß von 10 % gegenüber dem Listenpreis ein; ferner wurde vereinbart, daß auf den hiernach 191,- DM betragenden Kaufpreis eine Anzahlung von 60,- DM geleistet und der Rest in Raten gezahlt worden solle. Da das Gerät nicht auf Lager war, zahlte J. zunächst nur 40,- DM, worüber er eine Quittung der Beklagten erhielt. Die weiteren 20,- DM zahlte er am 15. Februar 1958 bei Abholung des Gerätes. Diesmal bediente ihn, wie die Beklagte nach Feststellung des Berufungsgerichts im zweiten Rechtszug nicht mehr bestritten hat, ihr Mitinhaber Erich B.. Bei dieser Gelegenheit wurde die Vereinbarung in Form eines an die - zur Finanzierung des Teilzahlungsgeschäfts eingeschaltete - Rundfunkgroßhandlung S.-O. gerichteten Bestellscheins und Darlehnsantrags schriftlich niedergelegt, in dem der Barkaufpreis mit 191,- DM, die Bestkaufsumme nach Abzug der Anzahlung mit 131,- DM und der sich mit den Teilzahlungszuschlägen und der Antragsgebühr ergebende Teilzahlungsbetrag mit 140,85 DM angegeben ist. Der Bestellschein und Darlehnsantrag trägt am Kopf den Firmenstempel der Rundfunk- und F.-H.-GmbH, auf deren Namen auch die Quittung über die restliche Anzahlung von 20,- DM lautet.

4

Der Kläger erblickt in dem Verhalten der Beklagten im Falle J. sowohl einen Verstoß gegen die §§ 1 und 2 des Rabattgesetzes als auch den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbe im Sinne des § 1 UWG. Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich angedrohten Strafen zu unterlassen, beim Verkauf von Rundfunk- und Fernsehgeräten auf Teilzahlung einen Nachlaß von dem geforderten Preis zu gewähren.

5

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.

6

Sie hat geltend gemacht, sie sei nicht die richtige Beklagte, da nicht sie, sondern die Rundfunk- und F.-H.-GmbH Vertragspartnerin des Käufers J. sei. Kurt B. sei zugleich Vertreter der Beklagten und der GmbH, wobei seine Befugnisse so abgegrenzt seien, daß er Einzelverträge mit Letztverbrauchern nur für die GmbH abschließe. Außerdem erfülle der vom Kläger "gestellte" Kauf deshalb nicht den Tatbestand des Rabattgesetzes, weil J. das Gerät nicht für sich selbst als Letztverbraucher, sondern in Wirklichkeit für den Kläger gekauft habe; mit dieser Begründung sei Kurt B. in dem auf Strafanzeige des Klägers eingeleiteten Strafverfahren wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden (320 Ds 25/58 des Amtsgerichts Tiergarten).

7

Beide Vorinstanzen haben die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision, die das Berufungsgericht gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während der Kläger um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.

Entscheidungsgründe

8

I.

Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist grundsätzlich einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Nach feststehender Rechtsprechung kann ihr nur ausnahmsweise eine das Revisionsgericht bindende Wirkung versagt werden, wenn sie offensichtlich gegen den in § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO zum Ausdruck kommenden Zweck der Vorschrift verstößt, die oberstrichterliche Klärung von Rechtsfragen zu ermöglichen, die nicht nur den Einzelfall berühren, sondern darüber hinaus von allgemeinerer Bedeutung sind. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die rabattrechtliche Beurteilung der Veräußerung einer Ware an einen "Kontrollkäufer" sei eine solche grundsätzliche Frage, sind durchgreifende rechtliche Bedenken nicht zu erheben, mag es auch, wie noch darzulegen sein wird, im vorliegenden Falle auf diese Besonderheit des Tatbestandes nicht entscheidend ankommen (s. u.a. BGH in LM § 546 ZPO Nr. 11 und 15).

9

II.

Die Frage, ob der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gerichtet worden kann oder ob die R.- und F.-Handels-GmbH die richtige Beklagte gewesen wäre, hat das Berufungsgericht im ersteren Sinne entschieden. Es stützt sich hierfür einerseits auf die im zweiten Rechtszug nicht mehr bestrittene Tatsache, daß J. bei seiner Vorsprache am 15. Februar 1958 von dem Mitinhaber der Beklagten, Erich B., selbst bedient worden ist, und vertritt im übrigen die Ansicht, daß die Beklagte auch für das Verhalten ihres Angestellten Kurt B. bei der ersten Vertragasverhandlung vom 7. Februar 1958 einzustehen habe, die in den Geschäftsräumen der Beklagten stattgefunden habe und bei der Kurt B. als Angestellter der Beklagten und nicht der GmbH tätig geworden sei, wie insbesondere die auf den Namen der Beklagten erteilte Anzahlungsquittung über 40,- DM erkennen lasse.

10

Diese von der Revision nicht angegriffene Beurteilung gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Sie nimmt zwar nicht eindeutig zu der Frage Stellung, ob die Beklagte oder die GmbH als Vertragspartnerin, des Käufers J. anzusehen ist. Einer Beantwortung dieser Frage bedurfte es aber auch nicht; denn selbst wenn die GmbH im Hinblick darauf, daß Bestellschein und Darlehnsantrag und die zweite Anzahlungsquittung auf ihren Namen lauten, als Verkäuferin zu gelten hätte, fände die Annahme des Berufungsgericht, die Beklagte könne auch in diesem Falle wegen ihrer Mitverantwortlichkeit für das Zustandekommen des Vertrages selbständig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, in den rechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Feststellungen eine hinreichende Stütze. Wenn das Berufungsgericht feststellt, daß die Verhandlungen in den Geschäftsräumen der Beklagten, nicht in denen der GmbH stattgefunden haben, daß Kurt B. als Vertreter der Beklagten aufgetreten ist und daß der Gesellschafter der Beklagten, Erich B., der selbst an der GmbH nicht beteiligt ist, die abschließende Verhandlung vom 15. Februar 1958 geführt hat, so ist seine Schlußfolgerung rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Beklagte ungeachtet der Einschaltung der GmbH bei der Abwicklung des Teilzahlungsgeschäfts selbständig verantwortlich sei. Sie entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der in Fällen dieser Art nicht nur der eigentliche Verletzer, sondern auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, der durch seine Einflußnahme zum Eintritt des gesetzwidrigen Erfolges, dessen Verhinderung in seiner Macht gestanden hätte, maßgebend beigetragen hat (s. u.a. BGH 14, 163 - Constanze II; BGH 17, 291 - Magnettonband).

11

III.

1.

Die Rechtsgültigkeit des Rabattgesetzes vom 25. November 1933 unterliegt, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. GRUR 1958, 487 = NJW 1958, 1140 - Antibiotica), keinen Bedenken.

12

2.

Bei der rabattrechtlichen Beurteilung ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß sich das Veräußerungsgeschäft mit J. "im geschäftlichen Verkehr" abgespielt hat und daß die Gewährung eines Preisnachlasses "zu Zwecken des Wettbewerbs" geschehen ist. Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß es sich bei dem Geschäft um den Sonderfall des Verkaufes an einen "Kontrollkäufer" gehandelt hat.

13

3.

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht Rundfunkgeräte als "Waren des täglichen Bedarfs" im Sinne des § 1 RabG angesehen, kann nicht zum Erfolg führen. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein vertretenen Auffassung fallen unter diesen Begriff nicht nur, wie die Revision meint, Waren, für deren Anschaffung oder wenigstens deren Benutzung ein regelmäßig wiederkehrender Bedarf besteht, sondern alle Waren, die nach der Verkehrsanschauung für den durchschnittlichen angemessenen Bedarf bestimmt sind und für die jederzeit ein Bedürfnis auftreten kann. Zu den Waren des täglichen Bedarfs sind daher auch solche Gebrauchsgüter zu rechnen, die in größeren Zeitabständen oder auch nur einmal angeschafft zu werden pflegen, wie Kleider, Bücher, Möbel, Klaviere usw., soweit es sich nicht um ausgesprochene Luxusgegenstände wie z.B. Antiquitäten, echte Teppiche und dgl. handelt. Gegen die Annahme, daß Rundfunkgeräte der hier in Betracht kommenden Art - der Listenpreis des von J. gekauften Gerätes hat 212,- DM betragen - Gegenstände des täglichen Bedarfs seien, bestehen hiernach keine rechtlichen Bedenken (ebenso: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg in WRP 1958, 29; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 8. Aufl. Anm. 4 zu § 1 RabG). Ob und unter welchen Voraussetzungen solche Rundfunkgeräte auszunehmen wären, die nach Ausstattung und Preis als Luxusgegenstände angesehen werden könnten, ist hier nicht zu entscheiden.

14

4.

Das Vorliegen des weiteren Tatbestandsmerkmales der Veräußerung im Einzelverkauf an den Letztverbraucher hat das Berufungsgericht aus der Erwägung bejaht, daß nach dem gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift der Begriff "Letztverbraucher" im Gegensatz zu den Wirtschaftsstufen der Güterherstellung und -verteilung stehe und daher auch denjenigen umfasse, der eine Ware im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung kaufe.

15

Den kann unbedenklich beigetreten werden, wenn der Auftraggeber, für dessen Rechnung gekauft wird, die Ware zur Deckung seines persönlichen Lebensbedarfs verwendet, und die Weitergabe der Ware an ihn sich nicht als ein neues Umsatzgeschäft unter Einschaltung einer weiteren Wirtschaftsstufe darstellt (s. u.a. Godin/Hoth, Wettbewerbsrecht Anm. 13 zu § 1 RabG; Reimer/Krieger, Zugabe- und Rabattrecht, Anm. 10 zu § 1 RabG; Baumbach/Hefermehl Anm. 14 zu § 1 RabG). Ob - wie die Revision meint - der hier zur Erörterung stehende Fall, daß der Auftraggeber selbst den Einzelhandel mit Waren der fraglichen Art betreibt und den Kauf zur Überwachung des Geschäftsgebarens eines Mitbewerbers und möglicherweise nicht in der Absicht der Deckung eines eigenen Lebensbedarfs hat vornehmen lassen, anders zu beurteilen ist, oder ob der Auftraggeber auch in einem solchen Falle deshalb als Letztverbraucher im Sinne des Rabattgesetzes anzusehen ist, weil er die Ware nicht mit dem Ziel der Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang erworben hat, das Umsatzgeschäft vielmehr mit der Erfüllung des verfolgten Beweiszweckes zum endgültigen Abschluß gekommen ist, bedarf keiner Entscheidung, da die Klage nur auf Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen gerichtet ist. Ein Unterlassungsanspruch ist nämlich, wie das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung rechtlich bedenkenfrei darlegt, auch dann gerechtfertigt, wenn J. und der Kläger als sein Auftraggeber nicht als Letztverbraucher im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, da das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kontrollkäufer, der sich den Anschein eines echten Letztverbrauchers gegeben hat, jedenfalls die für eine vorbeugende Unterlassungsklage erforderliche Beeinträchtigungsgefahr beweist. Diese Auffassung des Berufungsgerichts entspricht dem für das gesamte Wettbewerbsrecht und in besonderen auch für das Rabatt- und Zugaberecht anerkannten Grundsatz, daß ein Unterlassungsanspruch nicht nur gegeben ist, wenn bereits eine vollendete Rechtsverletzung begangen worden ist, sondern auch, wenn eine bisher noch nicht verwirklichte Rechtsverletzung drohend bevorsteht (RGZ 101, 138, 340; 104, 376; BGH 2, 394; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg in WRP 1958, 29; Reimer/Krieger, § 12 RabG Anm. 1 i.V.m. § 2 Zugabeverordnung Anm. 9 ff). Daß im Streitfälle eine solche Gefahr droht, hat das Berufungsgericht unter rechtlich einwandfreier tatrichterlicher Würdigung des unstreitigen Sachverhalts angenommen.

16

5.

Auch die - seitens der Revision nicht angegriffene - Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe dem Kontrollkäufer Juling einen "Preisnachlaß" im Sinne von § 1 Abs. 2 RabG gewährt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

17

Die gesetzliche Regelung verfolgt nicht den Zweck, Preisunterbietungen schlechthin zu verhindern; sie bindet vielmehr nur den Verteiler der letzten Wirtschaftsstufe an die von ihm selbst angekündigten oder allgemein geforderten Preise (BGH GRUR 1958, 487; Hanseatisches Oberlandesgericht a.a.O.). Voraussetzung für die Anwendung des Rabattgesetzes ist daher, daß der Verkäufer gegenüber dem von ihm selbst angekündigten oder geforderten Preis einen Nachlaß gewährt. Daß diese Voraussetzung im vorliegenden Falle gegeben ist, hat das Berufungsgericht zwar nicht im einzelnen dargelegt; aus dem gesamten Inhalt der Entscheidungsgründe in Verbindung mit der Darstellung des unstreitigen Sachverhalts ist jedoch zu entnehmen, daß es den im Katalog der Firma Grundig für das gekaufte Gerät angegebenen Listenpreis von 212,- DM als den seitens der Beklagten angekündigten und bei Direktvorkäufen allgemein geforderten Preis angesehen hat. Es stützt diese Annahme offensichtlich auf die Tatsache, daß bei den Vertragsverhandlungen der Katalog der Herstellerfirma zugrunde gelegt worden ist und daß die Beklagte alsdann einen Nachlaß in Höhe von 10 % gegenüber dem Listenpreis bewilligt hat.

18

Diese Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie beruht auf der allgemeinen Erfahrung, daß Einzelhändler und auch Großhändler beim Verkauf an den Letztverbraucher in der Regel die Preise fordern, die der Hersteller entweder verbindlich vorgeschrieben oder wenigstens als Richtpreise vorgeschlagen hat. Im übrigen kommt es nicht darauf ans wie der Unternehmer seine Preisankündigung verstanden wissen will, sondern darauf, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen tatsächlich verstanden wird (BGH 27, 369 = NJW 1958, 1349). Wird eine Preisliste in der Weise, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist, zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht, so bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kunde erfahrungsgemäß hieraus entnehmen werde, der Unternehmer biete die Ware zum Listenpreis an und mache sich damit die Preisvorschläge des Herstellers zu eigen. Wird alsdann von diesem geforderten oder angekündigten Preis ein Nachlaß gewährt, so bedeutet das einen Verstoß gegen § 1 RabG.

19

IV.

Dem hiernach aus § 12 RabG begründeten Unterlassungsanspruch kann auch nicht die Einrede der allgemeinen Arglist entgegengehalten werden, die die Revision damit begründet, daß der Kläger sich zur Feststellung eines Rabattverstoßes des unsittlichen Mittels der Verwendung eines agent provocateur bedient habe. Das im Geschäftsleßen nicht selten angewandte Mittel des Kontrollkaufs ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, keineswegs allgemein als sittenwidrig anzusehen, sondern nur wenn die Umstände des Linzelfalles hierzu besonderen Anlaß geben, etwa wenn der Wettbewerber, ohne hinreichende Anhaltspunkte für eine; bereits begangene oder bevorstehende Rechtsverletzung zu haben, lediglich die Absicht verfolgt hat, den Mitbewerber "hineinzulegen" (Baumbach/Hefermehl a.a.O. Einleitung zum UWG Bem. 215).

20

Solche Umstände sind hier nicht gegeben, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger durch Hinweise aus Kundenkreisen darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Beklagte in mehreren Fällen unzulässige Rabatte gewährt habe. Daher kann ihm ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts nicht abgesprochen und kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich hierzu des Mittels eines Kontrollkaufes bedient hat.

21

Vorsorglich - nämlich für den Fall, daß ihre Einwendungen gegen die Annahme eines vollendeten Verstoßes gegen das Rabattgesetz erfolglos bleiben sollten - stützt sich die Revision schließlich auf die Erwägung, daß der Kläger auch in diesem Falle nach Treu und Glauben einen Unterlassungsanspruch nicht erheben könne, da er sich dann der Anstiftung zu dem Rabattverstoß schuldig und damit selbst strafbar gemacht habe. Auch dieses Vorbringen nötigt nicht zu einer abschließenden Beurteilung der Frage, ob das Verhalten der Beklagten, nämlich der Verkauf des Rundfunkgeräts an den Kontrollkäufer J., einen vollendeten strafbaren Verstoß gegen die Rabattvorschriften darstellt oder ob es etwa an dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal eines Verkaufs an den Letztverbraucher fehlt; denn das Vorbringen muß schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil der festgestellte Sachverhalt für die Annahme einer Anstiftung im Sinne des § 48 StGB nicht ausreicht.

22

Das Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, daß ein Preisnachlaß von etwa 10 % gegenüber dem im Katalog der Herstellerfirma angegebenen Preise vereinbart worden ist, und die Behauptung der Beklagten, der Kontrollkäufer J. habe um Gewährung eines Preisnachlasses gebeten, als möglicherweise zutreffend unterstellt. Es fehlt jedoch an der Feststellung des weiteren Erfordernisses einer strafbaren Anstiftung, daß die Vertreter der Beklagten erst durch die Bitte des Kontrollkäufers zu dem Preisnachlaß bestimmt worden sind. Einer solchen ausdrücklichen Feststellung hätte es aber bedurft, denn nach Lage der Sache liegt die Annahme nahe, daß nicht erst die Bitte Julings den Entschluß der Beklagten zu einer Rabattgewährung hervorgerufen hat, sondern daß die Beklagte diesen Entschluß bereits allgemein und für jeden einzelnen vorkommenden Direktverkauf gefaßt hatte und daher nicht mehr zu der Tat angestiftet werden konnte (vgl. Leipziger Komm. zum StGB, 8. Aufl., § 48 Anm. 2 b).

23

Zum mindesten fehlt es aber an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Kläger und sein Beauftragter J. mit dem - wenn auch nur bedingten - Vorsatz gehandelt haben, bei der Beklagten den Entschluß zur Tat hervorzurufen. Daß etwa insoweit ein wesentlicher Tatsachenvortrag der Beklagten vom Berufungsgericht übergangen worden sei, hat die Revision nicht geltend gemacht. Nach seinem unwidersprochenen Vorbringen ist der Kläger durch Mitteilungen aus Kundenkreisen darauf hingewiesen worden, daß die Beklagte fortgesetzt Rabattverstöße begangen habe. Wenn er daraufhin einen Kontrollkauf veranlaßt hat, so kann in Ermangelung hinreichender Anhaltspunkte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sein Wille darauf gerichtet gewesen sei, bei der Beklagten den Entschluß zur Gewährung gesetzwidriger Preisnachlässe erst herbeizuführen; es ist vielmehr die - weder durch den Vortrag der Beklagten noch durch die Feststellungen des Berufungsgerichts ausgeräumte Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Kläger und J. von der Annahme ausgegangen sind, die Beklagte habe diesen Entschluß bereits zuvor gefaßt und fortgesetzt betätigt, und daß sie mit ihrem Vorgehen lediglich den Nachweis eines solchen fortgesetzten Deliktes und die Unterbindung weiterer gesetzwidriger Einzelhandlungen bezweckt haben. Verhält es sich so, dann ist - anders als in dem Falle der Entscheidung in BGH 8, 83, 86, auf den sich die Beklagte beruft, der jedoch einen in dieser Beziehung wesentlich abweichenden Sachverhalt zum Gegenstand hat - für die Annahme einer strafbaren Anstiftung kein Raum (s. u.a. Leipziger Komm. § 48 Anm. 2 d).

24

V.

Die Vorinstanzen haben der Klage hiernach mit Recht stattgegeben. Auch in der Richtung, daß die Verurteilung auf Fernsehgeräte erstreckt worden ist, obwohl die Vorinstanzen den Fall G. nicht zum Gegenstand ihrer Entscheidung gemacht haben und es sich im Falle J. nur um ein Rundfunkgerät gehandelt hat, sind Bedenken nicht zu erheben; denn beide Waren stehen sich nach Herstellungs- und Vertriebsstätten und hinsichtlich der Abnehmerkreise so nahe, daß die Feststellung einer drohenden Gefahr von Rabattverstößen bei Rundfunkgeräten ohne weiteres auch die Annähme rechtfertigt, die gleiche Gefahr bestehe bei der Veräußerung von Fernsehgeräten.

25

VI.

Die Revision der Beklagten war demnach mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Krüger-Nieland
Jungbluth
Pehle
Spengler
Ebel