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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1975, Az.: IV ZR 175/73

Rückzahlung eines Darlehens ; Liquidation einer Gütergemeinschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.1975
Aktenzeichen
IV ZR 175/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 13017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 23.10.1972

Prozessführer

Hausfrau Anna Wi. geb. H., Te., Ve.straße ...,

Prozessgegner

Arbeiter Sebastian Sch., Rö./Peg., Rü.straße ...,

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des Beklagten (vormaligen Beklagten zu 1) wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Oktober 1972 aufgehoben mit Ausnahme von Punkt III (Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin).

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte Sebastian Sch. war mit einer Schwester der Klägerin verheiratet. Die Ehegatten lebten im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft. Die Gütergemeinschaft wurde mit Scheidung der Ehe beendet, ist aber unstreitig bisher noch nicht auseinandergesetzt worden.

2

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens von 6.000,- DM. Sie hat behauptet, der Beklagte habe sie etwa im Jahre 1962 um Geld für den Umbau eines Anwesens gebeten, das früher den Eltern seiner Frau gehört habe und auf seine Ehefrau überschrieben worden sei. Sie, die Klägerin, habe dem Beklagten für den Umbau in mehreren Teilbeträgen insgesamt 6.000,- DM darlehensweise vorgestreckt. Das sei meist in der Weise geschehen, daß sie Handwerkerrechnungen unmittelbar an die Handwerker bezahlt habe. Der Beklagte habe versprochen, das Geld sobald wie möglich zurückzuzahlen. Das sei aber trotz mehrfacher Aufforderungen nicht geschehen.

3

Der Beklagte hat bestritten, die Klägerin je um ein Darlehen angegangen und ein solches erhalten zu haben. Soweit überhaupt Handwerkerrechnungen von der Klägerin bezahlt worden seien, sei das mit Geldern geschehen, die er hierfür der Klägerin gegeben habe.

4

Das Landgericht hat den Beklagten nach Beweisaufnahme antragsgemäß verurteilt.

5

Mit der Berufung hat der Beklagte geltend gemacht, das Urteil des Landgerichts verstoße gegen § 62 ZPO. Der Prozeß könne nicht gegen ihn allein geführt werden, weil die Gütergemeinschaft, die zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau bestanden habe, noch nicht auseinandergesetzt worden sei. Die Rückzahlungsverpflichtung sei, falls man die von ihm nach wie vor bestrittene Hingabe des Darlehens unterstelle, eine Gesamtgutsverbindlichkeit, für die er und seine frühere Ehefrau als Gesamthandschuldner haften würden.

6

Die Klägerin, hat darauf Anschlußberufung eingelegt, mit der sie den Klaganspruch auch gegen die frühere Ehefrau des Beklagten erhoben hat. Der Beklagte hat der Einbeziehung seiner geschiedenen Ehefrau in den Rechtsstreit widersprochen; diese hat eine Zustimmung zu ihrer Einbeziehung in den Rechtsstreit dem Gericht gegenüber nicht erklärt.

7

Das Oberlandesgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen.

8

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte hat Anschlußrevision eingelegt, mit der er beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin richtet sich gegen das Berufungsurteil insoweit, als die Klage gegen den beklagten Ehemann als unzulässig abgewiesen worden ist. Sie müßte als unstatthaft angesehen werden, wenn die frühere Ehefrau des Beklagten in diesem Rechtsstreit Partei geworden wäre und zwischen ihr und dem Beklagten eine notwendige Streitgenossenschaft bestanden hätte. Denn ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es nur gegen einen einzelnen notwendigen Streitgenossen eingelegt wird (BGH LM ZPO § 62 Nr. 3 = NJW 1957, 537). Die frühere Ehefrau des Beklagten ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht Prozeßpartei geworden. Ihre Einbeziehung in den Rechtsstreit im Berufungsrechtszug hing von ihrer Zustimmung ab (BGHZ 21, 285, 289), die sie nicht erteilt hat und deren Nichterteilung nach der Feststellung des Berufungsgerichts auch nicht mißbräuchlich ist. Ist die frühere Ehefrau des Beklagten aber nicht Prozeßpartei geworden, so stellt sich nicht die Frage, ob zwischen ihr und dem Beklagten eine notwendige Streitgenossenschaft bestanden hat, da eine solche begrifflich und verfahrensrechtlich (§ 62 ZPO) nur vorliegen kann, wenn auf der Kläger- oder der Beklagtenseite mehrere Personen (Streitgenossen) vorhanden sind.

10

Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des Beklagten sind sachlich begründet.

11

Beide Parteien beanstanden, daß das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Sie wünschen eine Entscheidung über die sachliche Begründetheit der Klageforderung. Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten, der Beklagte die Abweisung der Klage als unbegründet.

12

Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, daß die Klage unzulässig sei, wie folgt begründet. Das angeblich geleistete Darlehen sei, wenn man von dem Vortrag der Klägerin ausgehe, dem Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft zugeflossen, die zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau bestanden habe. Die Rückzahlungspflicht sei damit eine Gesamtgutsverbindlichkeit geworden. Diese sei eine Gesamthandsverbindlichkeit, die im Stadium der Liquidation der Gütergemeinschaft nur gegen die beiden früheren Ehegatten zusammen verfolgt werden könne. Dem Beklagten fehle daher die Prozeßführungsbefugnis. Das müsse aber nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 36, 187, 191 f dazu führen, die Klage gegen ihn als unzulässig abzuweisen.

13

Es ist fraglich, kann aber dahinstehen, ob man überhaupt in Bezug auf eine beklagte Partei von einer Prozeßführungsbefugnis oder dem Mangel der Prozeßführungsbefugnis sprechen kann und ob eine Klage dann als unzulässig abgewiesen werden darf, wenn der Klageanspruch aus Gründen des sachlichen Rechts nicht gegen die beklagte Person allein geltend gemacht werden kann (vgl. dazu Grunsky, Die Prozeßführungsbefugnis des Beklagten, ZZP 1963, 49, 65 ff; auch Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl. § 46 I 2 und 3 S. 215 f; Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. vor § 50 Anm. II 1). Denn jedenfalls ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zutreffend, daß der Klageanspruch aus Gründen des sachlichen Rechts nicht gegen den Beklagten allein geltend gemacht werden könne.

14

Wenn die Klägerin auf Leistung aus dem Gesamtgut geklagt hätte, dann würde eine Vollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig sein, wenn beide Ehegatten zur Leistung verurteilt sind (§ 740 Abs. 2 ZPO). Würden bei solchem Klagebegehren beide Ehegatten verklagt, so wären sie notwendige Streitgenossen. Das würde jedoch nicht ausschließen, gegen die Ehegatten in getrennten Verfahren vorzugehen (Staudinger/Felgentraeger BGB 10./11. Aufl. § 1450 Rn. 44; Erman/Bartholomeyczik BGB 5. Aufl. § 1450 Rn. 3; Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. § 62 Anm. III 2 b und § 740 Anm. II 3; Baumbach/Lauterbach ZPO 32. Aufl. § 740 Anm. 2 B; Baur FamRZ 1962, 510 f).

15

Die Klägerin hat aber nicht auf Leistung aus dem Gesamtgut geklagt, sondern sie hat den Beklagten persönlich auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch genommen. Daran war sie nicht gehindert. Die Ehegatten haften, auch soweit der Gläubiger eines Ehegatten aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen kann, für diese Verbindlichkeit auch persönlich als Gesamtschuldner (§ 1459 Abs. 2 Satz 1 BGB). Hatte die Klägerin beide Ehegatten in einem Prozeß persönlich als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen, so wären diese in dem Rechtsstreit keine notwendigen Streitgenossen (Gernhuber, Familienrecht, 2. Aufl. § 38 VIII S. 424 Fußn. 4; Staudinger/Felgentraeger BGB 10./11. Aufl. § 1450 Rn. 38; Soergel/Lange/Gaul BGB 10. Aufl. § 1450 Rn. 16). Es bestanden daher aus Gründen des sachlichen Rechts keine Hindernisse, den Beklagten allein zu verklagen. Die gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens gerichtete Klage ist daher nicht unzulässig.

16

Entsprechend dem Begehren beider Parteien muß die sachliche Begründetheit des Klageanspruchs geprüft werden. Dieserhalb war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Hauß
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Bukow
Dr. Buchholz