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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1955, Az.: BVerwG V C 60.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.09.1955
Aktenzeichen
BVerwG V C 60.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 26.10.1954

Fundstellen

  • BayVBl 1956, 53
  • DVBl 1956, 661 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1956, 505 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemWW 1956, 329
  • MDR 1956, 73-74
  • MDR 1956, 72-73 (Kurzinformation)
  • MDR 1956, 74 (Kurzinformation)
  • WM 1956, 25
  • ZMR 1956, 51

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Frhr. v. Turegg und Prof. Dr. Bettermann
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1955 in München
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 1954 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits, an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 555 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger, Eheleute ... mieteten im Jahre 1941 ein Nebenhaus ("Zuhaus") des bäuerlichen Anwesens der Beigeladenen zu einem monatlichen Mietzins von 100 RM. Vorher war das Haus für 45 RM vermietet. Seit 1947 haben sich die Preisbehörden mit der Miete dieser Wohnung befaßt. Zuletzt hat das Landratsamt Bad Tölz durch "Beschluß" vom 2. Juni 1950 die Gesamtmiete des Nebenhauses auf 91,25 RM "festgestellt". Hiergegen hat der Kläger nach erfolgloser Beschwerde Anfechtungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht München abgewiesen hat. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes Urteil gefällt:

  1. I.

    Unter Aufhebung der Ziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 4. April 1951 werden der Beschluß des Landratsamts Bad Tölz vom 2. Juni 1950 und der Beschwerdebescheid der Regierung von Oberbayern vom 19. Juli 1950 insoweit aufgehoben, als eine über 75 DM hinausgehende Miete zugelassen wurde.

  2. II.

    Ziffer 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 4. April 1951 wird wie folgt geändert: Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vertretungskosten der Beigeladenen ... ... haben die Anfechtungskläger ... ... zu je 6/20, die Anfechtungskläger ... ... und ... zu je 1/20, der Freistaat Bayern und die Beigeladene ... zu je 3/20 zu tragen.

    Die den Anfechtungsklägern ... ... durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten ... verursachten Aufwendungen haben ... ... zu je 1/3, der ... und die Beigeladene ... zu je 1/6 zu tragen.

  3. III.

    Der Ziffer 3 des Urteils des Verwaltungsgerichts wird angefügt:

    Der auf den ... entfallende Anteil an Gebühren und Gebührenzuschlag wird nicht erhoben.

  4. IV.

    Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  5. V.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu je 1/3 den Anfechtungsklägern ... und zu je 1/6 dem Anfechtungsgegner ... ... - und der Beigeladenen ... zur Last.

2

Die Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte Revision eingelegt.

3

Der Beklagte hat beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 1954 - Nr. 337 I 1951 - die Sache zur anderweitigen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die Revision des Klägers hat der Senat durch Beschluß vom 12. August 1955 als unzulässig verworfen.

5

Der Revision des Beklagten war stattzugeben.

6

Wenn - wie hier - der Verwaltungsgerichtshof die Revision nicht zugelassen hat, ist diese nach § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur statthaft, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Beides ist hier der Fall. Der Beklagte rügt, daß der Verwaltungsgerichtshof durch seine teilsweise Aufhebung der angefochtenen Mietfestsetzung gegen den Grundsatz verstoßen habe, daß die Verwaltungsgerichte nicht selbst Verwaltungsakte erlassen dürfen. Damit rügt der Beklagte einen Verfahrensmangel. Diese Rüge wirft auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, vergleiche § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG. Die Revision des Beklagten ist somit zulässig.

7

Sie ist auch begründet.

8

Wenn das Verwaltungsgericht die preisbehördliche Festsetzung, Feststellung oder Genehmigung eines bestimmten Mietpreises derart zu einem Teile aufhebt, wie es hier geschehen ist, nämlich insoweit aufhebt, als die preisbehördliche Verfügung einen bestimmten, im Urteil des Verwaltungsgerichts bezifferten Mietpreis überschreitet, so bedeutet das im Ergebnis, daß das Verwaltungsgericht die preisbehördliche Festsetzung oder Feststellung des Mietpreises durch eine eigene ersetzt. Hinter der äußeren Form der urteilsmäßigen Teilaufhebung verbirgt sich dann der Erlaß einer neuen Mietfestsetzung durch das Gericht an Stelle der aufgehobenen Festsetzung der Preisbehörde. Es kann dahingestellt bleiben, ob das hier vom Verwaltungsgerichtshof angewandte, von der Revision gerügte Verfahren insbesondere wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung und gegen die rein kassatorische Funktion der Anfechtungsklage und des ihr stattgebenden Urteils stets oder in der Regel unzulässig ist. Denn jedenfalls darf das Verwaltungsgericht, wenn überhaupt, so nur dann in der fraglichen Weise verfahren, wenn der höchstzulässige Mietpreis sich auf Grund des festgestellten Sachverhalts eindeutig und ziffermäßig genau an Hand des Gesetzes ermitteln läßt und feststeht, daß jede höhere Miete preisrechtlich unzulässig ist. Das ist hier aber nicht der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof hat die von ihm für richtig gehaltene Miete von 75 DM an Hand des Runderlasses Nr. 29/47 vom 18. November 1947 (VfWMBl. 1948, B. S. 27) errechnet. Dieser Runderlaß ist aber, wie sein Name und sein Inhalt ergeben, eine reine Verwaltungsvorschrift. Sie durfte daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht angewendet werden, insbesondere nicht zur Begründung seiner Behauptung, die Preisbehörde hätte keine höhere Miete als die sich nach diesen Richtlinien ergebende festsetzen, feststellen oder genehmigen dürfen.

9

Der Revision war daher stattzugeben, also das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, vergleiche § 63 Abs. 1 Buchstabe b BVerwGG.

10

Bei seiner erneuten Entscheidung wird der Verwaltungsgerichtshof folgendes zu beachten haben: Die Stopmiete steht mit 45 RM fest. Diese durfte zu der Zeit, als der angefochtene Verwaltungsakt erging, nach § 3 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (RGBl. I S. 955) - PreisstopVO - nur erhöht werden, wenn und soweit dies aus volkswirtschaftlichen Gründen oder zur Vermeidung besonderer Härten dringend erforderlich erscheint. Das Vorliegen dieser Gründe, bei denen es sich um sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, ist verwaltungsgerichtlich überprüfbar. Dabei scheiden jedoch die volkswirtschaftlichen Gründe als Rechtfertigung einer Mieterhöhung im vorliegenden Falle aus. Ob und wieweit eine Mieterhöhung unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten, insbesondere im Hinblick auf das Steigen der Hausbewirtschaftungskosten und das Sinken der Kaufkraft des Geldes seit 1936, gerechtfertigt ist, das entscheiden die zentralen Preisbehörden oder - im Rahmen des § 1 des Übergansgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung - Preisgesetz - vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27), verlängert durch Gesetz vom 3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14), weiter verlängert durch die Gesetze vom 21. Januar 1950 (BGBl. S. 7), vom 8. Juli 1950 (BGBl. S. 274), vom 25. September 1950 (BGBl. S. 681), vom 23. Dezember 1950 (BGBl. S. 824) und vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 223) - der Gesetzgeber, wie es insbesondere durch die Verordnung PR. Nr. 71/51über Maßnahmen auf dem Gebiet des Mietpreisrechts vom 29. November 1951 (BGBl. I S. 920), die Verordnung PR. Nr. 72/52über einen allgemeinen Mietzuschlag bei Wohnraum des Althausbesitzes vom 27. September 1952 (BGBl. I S. 648) und jetzt durch das Erste Bundesmietengesetz vom 27. Juli 1955 (BGBl. I S. 458 ff.) geschehen ist. Als Mieterhöhungsgründe bleiben danach nur übrig eine besondere Notlage des Vermieters und Hauseigentümers und das Vorliegen einer Krisen- oder Gefälligkeitsmiete. Letztere liegt nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hier aber nicht vor. Sollte die Stopmiete von 45 RM auch keine Krisenmiete sein und auch keine besondere Notlage auf Seiten der Beigeladenen vorliegen, so war das Landratsamt nicht befugt, eine Mieterhöhung zu bewilligen; der angefochtene Verwaltungsakt müßte alsdann in vollem Umfange aufgehoben werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 555 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. v. Rosen
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Frhr. v. Turegg
Dr. Bettermann