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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.04.1956, Az.: BVerwG I B 12.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.04.1956
Aktenzeichen
BVerwG I B 12.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 11783
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 15.11.1955 - AZ: 197 I 54

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 4. April 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. November 1955 - Nr. 197 I 54 - aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers, ihm die Errichtung einer Winterraststätte in den Alpen im Gebiet des Rangiswanger Horns zu gestatten, wurde nach § 1 der Bayerischen Bauordnung und § 3 der Bauregelungsverordnung in Verbindung mit § 20 des Reichsnaturschutzgesetzes abgelehnt. Zur Begründung war ausgeführt: Der in Aussicht genommene Bauplatz liege in einem Gebiet, das für die Bebauung nicht vorgesehen und für das Baulinien nicht festgesetzt seien, und befinde sich außerdem in der Nähe von zum Naturdenkmal erklärten Alpenrosenbeständen. Die Unterstellung dieses Gebietes unter den Landschaftsschutz sei geplant. Die für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 der Bauregelungsverordnung erforderliche Zustimmung der Ortsplanungsstelle sei ausdrücklich versagt worden. Der Heimatpflegeausschuß und der Naturschutzbeauftragte hätten sich gegen das Vorhaben ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger nach erfolgloser Beschwerde Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Dieser hat das Verwaltungsgericht Augsburg stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 1955 zurückgewiesen worden. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung nach § 3 der Bauregelungsverordnung seien nicht gegeben. Das Hauptanliegen des Gesetzgebers bei Erlaß der Bauregelungsverordnung sei gewesen, eine wilde und planlose Bebauung zu verhindern und so das Außengebiet der Städte und das platte Land in ihrem landschaftlichen Charakter zu erhalten und vor wesensfremder Bebauung zu schützen. Er habe das Bauen innerhalb und am Rande zusammenhängend gebauter Orte begünstigen und die Bildung von Splittersiedlungen erschweren wollen. Es sei aber nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, die Errichtung von einzelnen Bauwerken in der freien Landschaft überhaupt und unter allen Umständen zu verhindern. Bauwerke, die ortsbedingten wirtschaftlichen Sonderzweck dienten, etwa Zwecken der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder der Jagd, würden nicht von den Bestimmungen des § 3 der Bauregelungsverordnung erfaßt. Um eine ähnliche Baumaßnahme handele es sich bei dem Vorhaben des Klägers. Von einer wilden planlosen oder wesensfremden Bebauung könne nicht die Rede sein. Auch die Gefahr, daß sich eine Splittersiedlung bilde, sei nicht gegeben. Das Bauwerk des Klägers könne gar nicht innerhalb oder am Rande zusammenhängend gebauter Orte ausgeführt werden. Die vom Kläger geplante Raststätte stelle also keine bauliche Anlage von der Art dar, wie sie durch die Bestimmung des § 3 der Bauregelungsverordnung habe verhindert werden sollen. Die Versagung könne auch nicht auf § 1 der Bayerischen Bauordnung gestützt werden; denn wenn eine Baulinie für notwendig gehalten werde, müsse sie gemäß § 1 Abs. 1 und 3 der Bayerischen Bauordnung festgesetzt werden, im anderen Fall könne gemäß § 1 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung von der Festsetzung Abstand genommen werden. Eine Schutzanordnung nach § 17 Abs. 3 und § 19 des Reichsnaturschutzgesetzes sei nicht erlassen.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Beklagte Beschwerde erhoben. Zur Begründung macht er geltend: Es sei die Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutreffe, daß außerhalb von Baugebieten oder außerhalb eines im Zusammenhang gebauten Ortsteils Bauwerke, die ortsbedingten wirtschaftlichen Sonderzwecken, wie etwa der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagd oder ähnlichen Zwecken dienen sollten, von der Bestimmung des § 3 der Bauregelungsverordnung nicht erfaßt würden.

4

Die Beschwerde mußte Erfolg haben.

5

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist gegeben.

6

Es ist als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung anzusehen, ob Bauten, wie sie der Kläger beabsichtigt, unter § 3 der Bauregelungsverordnung fallen. Die Klärung dieser Frage ist auch in einemk Revisionsverfahren zu erwarten, weil das Berufungsurteil darauf beruht, daß es diese Frage verneint.

7

Die Revision war daher zuzulassen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 2 BVerwGG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.

gez. Egidi
gez. Dr. Ernst
gez. Hering