Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.02.2018, Az.: 2 BvR 237/18
Einstweilige Untersagung der Übergabe des Beschwerdeführers an die ungarischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 12.02.2018
- Aktenzeichen
- 2 BvR 237/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 74833
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180212.2bvr023718
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die ungarischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.
Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.