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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1986, Az.: BVerwG 7 C 79/85

Werbesendungen zur Wahl; Politische Parteien; Überregionales Gemeinschaftsprogramm ; ARD; Bundesweite Ausstrahlung; CSU; Landeswahl; Sendezeit; Konkurrenz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.1986
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 79/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12590
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 75, 67 - 78
  • AfP 1986, 357-360
  • DVBl 1987, 306-309 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1987, 205
  • NJW 1987, 270-272 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1987, 127 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Werbesendungen politischer Parteien zur Wahl sind von der Rundfunkfreiheit geschützt, gehören zum überregionalen ARD-Gemeinschaftprogramm und sind also auch dann bundesweit zulässig, wenn eine Partei (hier: CSU) nur einen Vorschlag für die Landeswahl einreicht; sie müssen bei der Vertretung der Sendezeit unabhängig davon zugelassen werden, ob die Partei mit einer anderen konkurriert (hier: CDU/CSU).