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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.02.1972, Az.: 4 AZR 149/71

Nebenabreden; Schriftliche Vereinbarung; Schriftform; Nörvenicherlasse; Fahrkostenersatz; Verpflegungszuschuß

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.02.1972
Aktenzeichen
4 AZR 149/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • PersV 1976, 192
  • RiA 1972, 195

Amtlicher Leitsatz

1. Nebenabreden sind nach BAT § 4 Abs. 2 nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Diese durch Tarifvertrag festgelegte Schriftform ist eine durch Gesetz vorgeschriebene schriftliche Form im Sinne von BGB § 126.

2. Bei der Vereinbarung der sog "Nörvenicherlasse" über Fahrkostenersatz und Verpflegungszuschuß handelt es sich um eine Nebenabrede im Sinne von BAT § 4 Abs. 2.