Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.02.1972, Az.: 4 AZR 149/71
Nebenabreden; Schriftliche Vereinbarung; Schriftform; Nörvenicherlasse; Fahrkostenersatz; Verpflegungszuschuß
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.02.1972
- Aktenzeichen
- 4 AZR 149/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 2 BAT
- § 126 BGB
Fundstellen
- PersV 1976, 192
- RiA 1972, 195
Amtlicher Leitsatz
1. Nebenabreden sind nach BAT § 4 Abs. 2 nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Diese durch Tarifvertrag festgelegte Schriftform ist eine durch Gesetz vorgeschriebene schriftliche Form im Sinne von BGB § 126.
2. Bei der Vereinbarung der sog "Nörvenicherlasse" über Fahrkostenersatz und Verpflegungszuschuß handelt es sich um eine Nebenabrede im Sinne von BAT § 4 Abs. 2.