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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.1990, Az.: 3 StR 85/90

Belastung anderer Angeklagter als zulässiges Verteidigungsverhalten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.04.1990
Aktenzeichen
3 StR 85/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt - 11.09.1989

Fundstellen

  • HFR 1991, 304 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1990, 403

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Der Versuch sich zu Lasten eines anderen Tatbeteiligten zu entlasten, darf nicht strafverschärfend berücksichtigt werden.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. April 1990
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 1989 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Srafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und gegen ihn ein dreijähriges Berufsverbot verhängt. Die gegen den Schuldspruch gerichtete Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

2

Das Landgericht hat straferhöhend "die wahrheitswidrige Belastung des Angeklagten S. in der Vernehmung des Angeklagten M. vom 14. Mai 1987" (UA S. 27, 28) berücksichtigt. Im Rahmen der Beweiswürdigung teilt die Kammer zum Inhalt der polizeilichen Vernehmung vom 14. Mai 1987 lediglich mit, der Angeklagte M. habe den Angeklagten S. "als den nicht nur formalen, sondern wirklichen Chef der B.-Bau-GmbH dargestellt" und behauptet, "die Rechnungsstellungen seien immer von S. oder Frau Sa. geschrieben und zusammengestellt worden" (UA S. 20). Soweit in diesem Zusammenhang auf den "Belastungseifer" (UA S. 20) des Angeklagten M. hingewiesen wird, fehlt es an Feststellungen, die diese Wertung tragen.

3

Die Strafzumessungserwägungen, die an diese polizeiliche Aussage des Angeklagten M. anknüpfen, lassen besorgen, daß das Landgericht ihm sein Verteidigungsverhalten straferhöhend zur Last gelegt hat, ohne die Grenzen zu bedenken, in denen die Belastung von Mitangeklagten als im Einzelfall angemessene Verteidigung hingenommen werden muß und bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf.

4

Den Feststellungen des Landgerichts zufolge war der Angeklagte M. faktischer Geschäftsführer der Firma B.-Bau-GmbH, während der Mitangeklagte S. im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen war. Bei dieser Situation kamen als verantwortlich Handelnde sowohl für die Fälle der Lohn- und Umsatsteuerhinterziehung als auch für den Betrug zum Nachteil der AOK nur die beiden Angeklagten in Betracht. Wenn der Angeklagte M. bei seiner polizeilichen Vernehmung versuchte, seinen Tatbeitrag herunterzuspielen, so mußte dadurch zwangsläufig der Mitangeklagte S. belastet werden. Selbst wenn diese Einlassung nach Auffassung der Kammer wahrheitswidrig war, hielt sie sich dennoch im Rahmen eines zulässigen Verteidigungsverhaltens (vgl. BGHR StGB § 46 II Verteidigungsverhalten 5). Daß der Angeklagte M. den Mitangeklagten S. darüber hinaus verleumdet oder herabgewürdigt hat, ist den Feststellungen des Urteils nicht zu entnehmen. Über den Strafausspruch muß demnach neu entschieden werden. Dies gilt auch im Hinblick auf das vom Landgericht verhängte Berufsverbot. Es kann namentlich nicht ausgeschlossen werden, daß dessen Dauer von der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe mit beeinflußt worden ist.

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