Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1962, Az.: BVerwG VI C 22.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 22.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14319
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 07.01.1960 - AZ: VIII A 680/59
Rechtsgrundlage
- Nr. 1 Abs. 3 Buchst. a Abordnungsbestimmungen vom 11. September 1942 - RBB S. 184
Fundstellen
- DVBl 1964, 48 (Kurzinformation)
- DVBl 1963, 526 (amtl. Leitsatz)
- DÖD 1963, 52
- JR 1963, 432
- RiA 1963, 139
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1962
durch den Senatspräsidenten Dr. Fürst
und die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 1960 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war als Gefreiter Soldat auf Zeit in der Bundeswehr. Nach seiner Einberufung zum Panzerlehrbataillon in M. heiratete er. Da er in M. wegen Wohnungsmangels keine Familienwohnung einrichten konnte, richtete er in W. seinen Hausstand ein. Er wurde am 1. Juni 1957 nach K. versetzt und erhielt von da ab Trennungsentschädigung. Am 6. Januar 1958 wurde der Kläger von K. nach M. zu einem Lehrgang für die Zeit vom 7. Januar 1958 bis zum 28. März 1958 kommandiert. Sein Antrag, ihm für die Zeit der Kommandierung Beschäftigungsvergütung zu gewähren, wurde von der Wehrbereichsverwaltung II durch Bescheid vom 24. März 1958 abgelehnt, weil rechtlich für seinen Standort M. dieselben Voraussetzungen vorlägen, wie sie vom Zeitpunkt seiner Verheiratung bis zu seiner Versetzung nach K. bestanden hätten. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesminister für Verteidigung durch Bescheid vom 5. Juli 1958 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei nach seiner Versetzung nach K. so behandelt worden, als ob er in M. seinen Hausstand eingerichtet hätte. Nur deshalb hätte ihm Trennungsentschädigung gewährt werden können. Er müsse sich daher auch bei seiner Kommandierung an den früheren Dienstort so behandeln lassen, als ob die Familienwohnung dort schon eingerichtet gewesen wäre.
Der Klage mit dem Antrag,
den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung II vom 24. März 1958 sowie den Beschwerdebescheid des Bundesverteidigungsministers vom 5. Juli 1958 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit seiner Kommandierung von K. nach M. ab 7. Januar 1958 Beschäftigungsvergütung zu zahlen,
hat das Landesverwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 3. Februar 1959 stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 7. Januar 1960 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Für den Zeitraum der Kommandierung des Klägers von K. nach M. seien die Bestimmungen des Reichsministers der Finanzen vom 11. September 1942 über Vergütung bei vorübergehender auswärtiger Beschäftigung der Beamten (RBB S. 184) - Abordnungsbestimmungen - entsprechend anzuwenden. Nach deren Nr. 2 habe der zur auswärtigen Beschäftigung abgeordnete Beamte Anspruch auf Beschäftigungsvergütung. Nach Nr. 1 Abs. 1 der Abordnungsbestimmungen sei eine vorübergehende Beschäftigung bei einer auswärtigen Beschäftigungsstelle jede Abordnung eines Beamten zur vorübergehenden Tätigkeit bei einer bestimmten, außerhalb des dienstlichen Wohnsitzes des Beamten gelegenen Stelle. Im Zeitpunkt der Kommandierung des Klägers nach M. sei sein dienstlicher Wohnsitz K. gewesen. Danach habe der Kläger Anspruch auf Beschäftigungsvergütung gehabt. Nach Nr. 1 Abs. 3 Buchst. a der Abordnungsbestimmungen liege allerdings dann eine auswärtige Beschäftigung im Sinne dieser Vorschriften nicht vor, wenn der auswärtige Beschäftigungsort zugleich tatsächlicher Wohnort des Beamten sei. Diese Vorschrift könne aber im vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Im Zeitpunkt der Abordnung des Klägers nach M. und auch später sei M. nicht der tatsächliche Wohnort des Klägers gewesen. Tatsächlicher Wohnort sei vielmehr während des gesamten Zeitraums W. gewesen. Bei Nr. 1 Abs. 3 Buchst. a der Abordnungsbestimmungen handele es sich um eine Ausnahmevorschrift. Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff des "tatsächlichen Wohnortes" lasse sich daher nicht, wie die Beklagte meine, erweiternd dahin auslegen, daß darunter auch der vor einer Versetzung vorhanden gewesene dienstliche Wohnsitz zu verstehen sei. Das verbiete sich schon deshalb, weil der Begriff "tatsächlicher Wohnort" klar sei und eine erweiternde Auslegung nicht zulasse. Darüber hinaus sei gerade aus Nr. 10 der Abordnungsbestimmungen zu entnehmen, daß diese genau zwischen dem früheren dienstlichen Wohnsitz und dem tatsächlichen Wohnort unterschieden.
Es treffe zu, daß die Beklagte, um die Möglichkeit der Bewilligung von Trennungsentschädigung an den Kläger anläßlich seiner Versetzung nach K. begründen zu können, bei dieser Versetzung fingiert habe, daß der Kläger bereits in M. seinen tatsächlichen Wohnsitz genommen habe. Diese Unterstellung könne aber nicht im Rahmen der Abordnungsbestimmungen angewendet werden. Diese seien eindeutig und stellten es lediglich auf den tatsächlichen Wohnort des Beamten ab.
Die Geltendmachung des Anspruchs auf Beschäftigungsvergütung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Es sei zwar richtig, daß der Kläger möglicherweise nur infolge der von der Beklagten vorgenommenen Unterstellung Trennungsentschädigung erhalten habe. Da jedoch die Abordnungsbestimmungen ihm einen Rechtsanspruch auf Beschäftigungsvergütung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewährten, könne sein Verhalten und die Geltendmachung dieses Rechtsanspruchs nicht treuwidrig sein.
Gegen dieses ihr am 15. Januar 1960 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8. Februar 1960 die vom Berufungsgericht gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Sie hat sie nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis 30. April 1960 am 27. April 1960 begründet und dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Nach Nr. 25 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über Umzugskostenvergütung der Beamten vom 7. Mai 1935 in der Fassung vom 30. April 1953 (BGBl. I S. 191) - DVO/UKG - seien auf einen Trennungsentschädigungsempfänger die Abordnungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden. Da der Kläger im Zeitpunkt der Kommandierung nach M. Trennungsentschädigungsempfänger gewesen sei, müsse bei der Bewilligung der Beschäftigungsvergütung berücksichtigt werden, aufgrund welcher Rechtsgrundlage er Trennungsentschädigung erhalten habe. Trennungsentschädigung habe der Kläger aber nur aufgrund der Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 19. September 1950 und vom 5. Mai 1955 erhalten, wonach zu unterstellen gewesen sei, daß er seinen tatsächlichen Wohnsitz in M. habe. Diese Unterstellung müsse infolge der Verzahnung der Rechtsgebiete der Trennungsentschädigung und der Beschäftigungsvergütung auch für die Auslegung der Nr. 1 Abs. 3 Buchst. a der Abordnungsbestimmungen gelten. Aus der sinngemäßen Anwendung der Abordnungsbestimmungen nach Nr. 25 Abs. 4 DVO/UKG könne nur folgen, daß als tatsächlicher Wohnort nach Nr. 1 Abs. 3 Buchst. a der Abordnungsbestimmungen für einen Neuverheirateten nur der vorgenannte Ort gelten und er somit keine Beschäftigungsvergütung erhalten könne. Außerdem verstoße der Kläger mit seiner Forderung gegen das Verbot des venire contra factum proprium. Der Kläger habe nach seiner Versetzung von M. nach K. widerspruchslos aus der Unterstellung, daß M. als sein tatsächlicher Wohnort zu gelten habe, Nutzen gezogen und aufgrund dieser Unterstellung Trennungsentschädigung erhalten, wie er auch nach Beendigung seines Lehrgangs in M. und nach Rückkehr nach K. wiederum Trennungsentschädigung gefordert und erhalten habe. Er habe damit zum Ausdruck gebracht, daß er nunmehr wieder diese Fiktion für sich angewendet wissen wolle, um persönlich dadurch Vorteile zu haben. Lediglich für die kurze Zeit des Lehrgangs in M. wolle er diese Fiktion nicht auf sich angewendet wissen. Diese Verletzung des Grundsatzes, daß niemand sich in anstößiger Weise mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzen dürfe, habe das Berufungsgericht verkannt.
Der Kläger hat sich zu der Revision nicht geäußert.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Beschäftigungsvergütung nach den Abordnungsbestimmungen für die Zeit seiner Abordnung von K. nach M. zusteht, ohne Verletzung revisiblen Rechts bejaht.
Die Abordnungsbestimmungen sind in diesem Fall revisibel, gleichgültig, ob sie den Charakter von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften haben; denn auch in letzterem Fall unterlägen sie der Prüfung durch das Revisionsgericht, weil ihre Bedeutung über die einer bloßen Anweisung für den inneren Dienstbetrieb hinausgeht, weil sie eine im Gesetz nur im allgemeinen, nicht jedoch auch schon nach Inhalt und Umfang festgelegte Rechtspflicht - wie hier die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn - durch bestimmte und für alle gleichliegenden Fälle allgemein geltende Regeln konkretisieren und dadurch das Ermessen der Verwaltung mit der nach außen wirkenden Folge binden, daß ein gegen eine solche Regel verstoßender Verwaltungsakt rechtsfehlerhaft ist (so Urteil vom 30. April 1962 - BVerwG II C 56.60 - für die Beihilfengrundsätze 1942).
Das Berufungsgericht ist mit Recht der Auffassung, daß Nr. 1 Abs. 3 Buchst. a der Abordnungsbestimmungen dem Anspruch des Klägers auf Beschäftigungsvergütung nicht entgegensteht. Der Auffassung der Revision, diese Vorschrift müsse hier entsprechend angewendet werden, weil wegen der gegenseitigen Verzahnung der Vorschriften über die Trennungsentschädigung und über Beschäftigungsvergütung die für die Gewährung der Trennungsentschädigung vorgenommene Unterstellung, M. sei tatsächlicher Wohnort des Klägers gewesen, auch für die Gewährung von Beschäftigungsvergütung zu berücksichtigen sei, kann nicht gefolgt werden. Aus Nr. 25 Abs. 4 DVO/UKG ist eine derartige gegenseitige Verzahnung nicht zu entnehmen. Diese Vorschrift erklärt die Abordnungsbestimmungen für die Trennungsentschädigung für sinngemäß anwendbar, nicht aber umgekehrt; die Abordnungsbestimmungen selbst enthalten keine allgemeine Verweisung auf die Vorschriften oder Grundsätze, nach denen Trennungsentschädigung gewährt wird. Es kann daher aus dieser Überlegung nicht hergeleitet werden, daß für die Anwendung der Nr. 1 Abs. 3 Buchst. a der Abordnungsbestimmungen M. als tatsächlicher Wohnort des Klägers zu gelten habe, weil Entsprechendes für die Gewährung von Trennungsentschädigung unterstellt worden sei. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß der Begriff "tatsächlicher Wohnort" in Nr. 1 Abs. 3 Buchst. a der Abordnungsbestimmungen eindeutig und diese Vorschrift als Ausnahme einer erweiternden Auslegung nicht ohne weiteres zugänglich ist. Daß die Begriffe "tatsächlicher Wohnort" und "dienstlicher Wohnsitz" in den Abordnungsbestimmungen nur im Sinne ihrer wortgetreuen Bedeutung verwendet werden, entnimmt das Berufungsgericht auch mit Recht aus Nr. 10 dieser Bestimmungen, in denen beide Begriffe ausdrücklich nebeneinander aufgeführt werden.
Da demnach in diesem Fall Nr. 1 Abs. 3 Buchst. a der Abordnungsbestimmungen weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden kann, ist es ohne Bedeutung, ob etwa für die Gewährung von Trennungsentschädigung das Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 19. September 1950 nur eine Auslegung der damals geltenden Fassung der Nr. 25 Abs. 2 DVO/UKG, sein Rundschreiben vom 5. Mai 1955 dagegen eine über den Rahmen der Nr. 25 Abs. 2 DVO/UKG in der Fassung der Verordnung vom 30. April 1953 (BGBl. I S. 191) hinausgehende Unterstellung enthielt. Die Frage der Bedeutung und Wirksamkeit dieser Rundschreiben für die Gewährung von Trennungsentschädigung kann die in den Abordnungsbestimmungen getroffene und aufrechterhaltene Regelung nicht beeinflussen. Mit Rücksicht auf die Selbständigkeit der eindeutigen Regelung der Nr. 1 Abs. 3 Buchst. a der Abordnungsbestimmungen für die Beschäftigungsvergütung bedarf es hier keiner Entscheidung, ob der Kläger Trennungsentschädigung mit Recht erhalten hat und ob er bei einer Rückversetzung von K. nach M. weiterhin hätte Trennungsentschädigung erhalten können; im übrigen hat keine solche Rückversetzung, sondern eine. Abordnung vorgelegen.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß ein Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne eines venire contra factum proprium oder einer unzulässigen Rechtsausübung nicht vorliegt. Die Beklagte will ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Klägers darin sehen, daß er hinsichtlich der Gewährung von Trennungsentschädigung so gestellt werden wolle, als hätte er seinen tatsächlichen Wohnort in M. während er hinsichtlich der Gewährung von Beschäftigungsvergütung geltend mache, er habe seinen tatsächlichen Wohnort nicht in M.. Ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Klägers liegt insoweit aber schon deshalb nicht vor, weil der Begriff des tatsächlichen Wohnortes, wie ihn die Beklagte bei der Gewährung von Trennungsentschädigung zugrunde gelegt hat, in dem hier entscheidenden Punkt nicht identisch ist mit dem Begriff des tatsächlichen Wohnortes in Nr. 1 Abs. 3 Buchst. a der Abordnungsbestimmungen, und der Kläger nicht die für die Trennungsentschädigung vorgenommene Unterstellung ausnutzt, um auch Beschäftigungsvergütung zu erhalten, sondern verschiedene Rechtsgrundlagen verschiedene Ansprüche geben.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert