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Bundesfinanzhof
Urt. v. 27.01.1983, Az.: IV R 215/80

Inhaber eines Campingplatzes; Gewerbesteuerpflicht; Dauercamper; Jahresvertrag; Trinkwasserversorgung; Stromversorgung; Müllbeseitigung; Platzüberwachung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
27.01.1983
Aktenzeichen
IV R 215/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 138, 93 - 94
  • BStBl II 1983, 426

Amtlicher Leitsatz

Der Inhaber eines Campingplatzes ist auch dann gewerbesteuerpflichtig, wenn er die Standplätze ganz überwiegend an sog. Dauercamper vermietet, die Jahresverträge abschließen und sie häufig erneuern, und Ihnen zusätzlich die Jetzt durch Landes-Verordnungen allgemein vorgeschriebenen Nebenleistungen -- wie Wasch-, Dusch- und Toilettenräume, Trinkwasserversorgung, Stromversorgung für die Gesamtanlage und die einzelnen Standplätze, Abwässer- und Müllbeseitigung, Platzpflege und Platzüberwachung -- anbietet (Anschluß an BFH-Urteil vom 6. Oktober 1982 I R 7/79, BFHE 136, 497, BStBl II 1983, 80).