Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1990, Az.: BVerwG 7 C 18.90
Bergrechtlicher Betriebsplan; Lagerungsverhältnisse von Braunkohle; Grundwasserverhältnisse; Grundabtretungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 18.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12473
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 25.11.1987 - AZ: 3 K 638/87
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.08.1989 - AZ: 12 A 217/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1991, 405 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1992, 81 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 992-994 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1994, 51 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Mit der Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplans für eine Bohrung zur Untersuchung der Lagerungsverhältnisse von Braunkohle sowie der Grundwasserverhältnisse wird nicht (auch) über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks entschieden, auf dem die Bohrung niedergebracht werden soll.
- 2.
Der Eigentümer kann die Rechtmäßigkeit der bergbaulichen Maßnahme, für die sein Grundstück in Anspruch genommen werden soll, uneingeschränkt im bergrechtlichen Grundabtretungsverfahren zur Überprüfung stellen; von der Betriebsplanzulassung geht insoweit keine präjudizierende Wirkung aus.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow und Dr.
Bardenhewer
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. August 1989 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Zulassung eines Sonderbetriebsplans (Nr. 1/84, Untersuchungsbohrprogramm Frimmersdorf-West/West) durch das beklagte Bergamt. Nach dem Sonderbetriebsplan sollen 29 Bohrungen zur Untersuchung der Lagerungsverhältnisse und der Kohlequalität in einem von der Beigeladenen geplanten Braunkohle-Tagebau (Frimmersdorf-West/West; neue Bezeichnung: Garzweiler II) niedergebracht werden. Elf der Bohrungen - darunter auch eine Bohrung auf dem Grundstück der Kläger - sollen zu Grundwassermeßstellen ausgebaut werden. Ein Teil des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks der Kläger ist aufgrund einer Anordnung des Landesoberbergamtes gemäß §. 77 des Bundesberggesetzes - BBergG - für die Untersuchungsbohrung sowie für die Errichtung und die Unterhaltung der Grundwassermeßstelle an die Beigeladene zu befristeter Nutzung abgetreten worden. Die gegen den Grundabtretungsbeschluß von den Klägern ebenfalls erhobene Klage ist nach dem mit Urteil des Senats vom heutigen Tage abgeschlossenen Revisionsverfahren BVerwG 7 C 5.90 erfolglos geblieben. Mit der Klage auf Aufhebung der Zulassung des Sonderbetriebsplans machen die Kläger geltend, sie seien in ihrem Eigentumsrecht verletzt. Es fehle bisher an der - landesrechtlich erforderlichen - landesplanerischen Grundentscheidung für den beabsichtigten Braunkohletagebau. Im Sonderbetriebsplan seien überdies der Zweck der Untersuchung und ihre voraussichtliche Dauer nicht genügend bestimmt, und der Zulassungsbescheid sei insofern auch nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Berufung gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG durch Beschluß zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Kläger seien durch die Zulassung des Betriebsplans nicht in ihren Rechten verletzt. Die Zulassung verstoße weder gegen verfahrensrechtliche noch gegen materiellrechtliche Vorschriften, die zugunsten der Kläger drittschützend seien. Auch das Eigentum der Kläger sei durch die Betriebsplanzulassung nicht berührt, über die Inanspruchnahme von Grundstücken werde im Grundabtretungsverfahren entschieden. Die Zulassung des Betriebsplans habe insbesondere keine "enteignungsrechtliche Vorwirkung" derart, daß mit ihr über Voraussetzungen der Zulässigkeit der Grundabtretung vorentschieden werde.
Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Kläger. Sie machen vor allem geltend, das Berufungsgericht habe den fachplanerischen Gehalt der Betriebsplanzulassung und deren rechtliche wie tatsächliche Vorwirkungen für die Grundabtretung verkannt. Es widerspreche überdies dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, wenn die Eigentumsbelange erst im Grundabtretungsverfahren, und damit zu spät, geltend gemacht werden könnten.
Der Beklagte und die Beigeladene verteidigen das Berufungsurteil und beantragen Zurückweisung der Revision. Der Oberbundesanwalt hält das Berufungsurteil ebenfalls für zutreffend.
II.
Die Revision der Kläger ist nicht begründet. Der Beschluß des Berufungsgerichts verletzt revisibles Recht nicht. Die von den Klägern angefochtene Zulassung des Sonderbetriebsplans Nr. 1/84, Untersuchungsbohrprogramm Frimmersdorf-West/West, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Rechte der Kläger zu dienen bestimmt sind. Mit ihr hat das beklagte Bergamt auch nicht über Voraussetzungen verbindlich vorentschieden, von denen die Zulässigkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger für die Untersuchungsbohrung durch Grundabtretung abhängt.
Das Oberverwaltungsgerichts hat zu Recht angenommen, das Gebot des § 52 Abs. 4 Satz 1 BBergG, wonach die Dauer und der Umfang des beabsichtigten Vorhabens im Betriebsplan darzustellen sind, diene nicht dem Schutz der Eigentümer von Grundstücken, auf denen das Vorhaben durchgeführt werden soll. Es soll der Bergbehörde bei der Zulassung des Vorhabens eine zuverlässige und sachgemäße Prüfung der vom Bergbauunternehmer beabsichtigten bergbaulichen Tätigkeiten und Einrichtungen am Maßstab der einschlägigenöffentlich-rechtlichen Vorschriften ermöglichen. Vorschriftenüber das Verwaltungsverfahren vermitteln Drittschutz grundsätzlich nur insoweit, als sie darauf gerichtet sind, die Wahrung materieller Rechte Dritter im Verwaltungsverfahren zu gewährleisten. Der Dritte kann deshalb die Aufhebung eines wegen eines Fehlers im Verwaltungsverfahren rechtswidrigen Verwaltungsakts grundsätzlich nur verlangen, wenn infolge des Verfahrensfehlers die Wahrung seiner materiellen Rechte nicht gewährleistet ist (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 7 C 55 und 56.89 -). Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die hier vom beklagten Bergamt in bezug auf den technischen Umfang und die Dauer der beabsichtigten Untersuchungsbohrung zu prüfen waren, sind keine Vorschriften, die dem Schutz von Rechten der Kläger zu dienen bestimmt sind. Daraus ergibt sich zugleich, daß die Kläger durch die Zulassung des Betriebsplans auch nicht in ihren materiellen Rechten verletzt sind. Im einzelnen ist dazu zu sagen:
Der Betriebsplanpflicht und dem Erfordernis der Zulassung des Betriebsplans unterliegen bergbauliche Vorhaben vor allem im Hinblick auf die gemäß § 55 Abs. 1 BBergG zu schützenden Rechtsgüter. § 55 Abs. 1 BBergG schützt nicht Sachgüter der von bergbaulichen Vorhaben betroffenen Oberflächeneigentümer (BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - BVerwG 4 C 36.85 - BVerwGE 81, 329 = DVBl. 1989, 663 = NVwZ 1989, 1157 = ZfB 1989, 199; Urteil vom 16. März 1989 - BVerwG 4 C 25.86 - DVBl. 1989, 672 = NVwZ 1989, 1162 = ZfB 1989, 210), jedenfalls nicht vor Schäden, die nicht die Merkmale des Gemeinschadens (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG) erfüllen.
Zwar kann die für die Zulassung des Betriebsplans zuständige Behörde gemäß § 48 Abs. 2 BBergG eine Aufsuchung oder Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, nämlich solche, die in öffentlich-rechtlichen Verboten oder Beschränkungen Niederschlag finden. Überwiegendeöffentliche Interessen können auch entgegenstehen, wennöffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, die, wie z.B.§ 22 BImSchG, auch dem Schutz Dritter zu dienen bestimmt sind; in einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die Zulassung des Betriebsplans zu beschränken (z.B. durch Nebenbestimmungen) oder gar zu versagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - BVerwG 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 <322 ff.> sowie die Urteile vom 16. März 1989 a.a.O.). Daß es solche - die Kläger schützende -öffentlich-rechtliche Vorschriften gebe, die das beklagte Bergamt bei der Zulassung des Sonderbetriebsplans zu beachten gehabt hätte, ist nicht zu erkennen.
Die Kläger machen ihr Interesse auf weitere uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung ihres Grundstücks geltend. Aus dem Bundesberggesetz ergibt sich eindeutig, daß über die unmittelbare Inanspruchnahme von Grundstücken für bergbauliche Vorhaben allein im Verfahren der Grundabtretung (§§ 77 BBergG) zu entscheiden ist. Insbesondere ist im Verfahren der Grundabtretung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Grundabtretung zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist (§§ 79, 81 Abs. 1 Satz 1 BBergG); dazu gehört bei nur vorübergehend erforderlicher Benutzung des Grundstücks für das Vorhaben auch die Regelung der Dauer des Nutzungsrechts (vgl. auch § 81 Abs. 3 BBergG). Eine dem§ 19 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes (undähnlichen Vorschriften in anderen Gesetzen über planfeststellungsbedürftige Vorhaben) entsprechende Regelung, wonach der festgestellte Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen ist und für die Enteignungsbehörde bindend ist, gibt es für das Verhältnis der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung zur Grundabtretung für bergbauliche Zwecke nicht. Der von einer Grundabtretung betroffene Eigentümer kann die Rechtmäßigkeit des bergbaulichen Vorhabens, für das sein Grundstück in Anspruch genommen werden soll, bei der Anfechtung der Grundabtretungsanordnung in Frage stellen, ohne daran durch eine bestandskräftige Betriebsplanzulassung gehindert zu sein; dies gilt auch insoweit, als die Rechtmäßigkeit beider behördlicher Entscheidungen von denselben rechtlichen Voraussetzungen abhängen sollte.
Der Einwand der Kläger, der Rechtsschutz gegen eine Grundabtretungsanordnung sei zu spät und sei deshalb nicht effektiv,überzeugt demgegenüber nicht. Der Bergbauunternehmer trägt das Risiko dafür, daß von ihm im Vertrauen auf bestandskräftig zugelassene Betriebspläne gemachte Aufwendungen wertlos werden können, weil die Inanspruchnahme fremder Grundstücke für das bergbauliche Vorhaben an den Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung scheitert. Es handelt sich hier um denselben Grundsatz, auf den der erkennende Senat im Urteil vom 9. März 1990 - BVerwG 7 C 23.89 - (BVerwGE 85, 54 <58>) zu einer bergrechtlichen Betriebsplanzulassung für die untertägige Erkundung der Eignung eines Salzstocks für die Endlagerung radioaktiver Stoffe hingewiesen hat. Das wirtschaftliche Risiko, daß das letztlich beabsichtigte Vorhaben anöffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen scheitert,über die bei Betriebsplanzulassungen für Erkundungsarbeiten noch nicht entschieden wird, hat hier wie dort der Unternehmer zu tragen. Übrigens geht es hier noch nicht um das Verhältnis zwischen Betriebsplanzulassung und Grundabtretung für einen großflächigen Tagebau selbst, sondern für vorbereitende Tätigkeiten für einen beabsichtigten Tagebau, über dessen betriebsplanmäßige Zulassung und sonstige öffentlich-rechtliche Zulässigkeit erst noch zu entscheiden ist.
Die Kläger meinen weiter, daß der Abbau von Braunkohle im Tagebau im Hinblick auf die großflächige und tiefgreifende Oberflächenzerstörung nur nach einer Planungsentscheidung zugelassen werden dürfe, die die Gesamtheit der berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Belange des Grundeigentums ermittelt, bewertet und abwägt. Das nordrhein-westfälische Landesrecht sehe deshalb einen landesplanerischen Braunkohleplan als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Abbaus vor, an dem es bisher für den beabsichtigten Tagebau Garzweiler II fehle. Auch dieser Gesichtspunkt kann nicht zum Erfolg der Klage führen. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob das Landesrecht die Zulassungsentscheidung der Bergbehörde über den hier streitigen Sonderbetriebsplan vom Vorliegen eines solchen Braunkohleplans abhängig macht, und ausgeführt, daß die landesrechtliche Regelung über den Braunkohleplan jedenfalls nicht den Schutz privater Rechte bezweckt. Diese Auslegung des Landesrechts bindet den erkennenden Senat. Der Senat kann folglich auch offenlassen, ob Bundesrecht es dem Landesgesetzgeber gestatten würde, die bergrechtliche Betriebsplanzulassung an eine vorausgehende positive landesplanerische Entscheidung zu binden, woran die Beigeladene zweifelt. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, würde das keineswegs bedeuten, daß eine landesplanerische Braunkohleplanung unzulässig wäre. Sie ist vielmehr ein Instrument zur Konkretisierung und Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung (vgl. § 5 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit§ 2 Raumordnungsgesetz - ROG -) aus Anlaß einer raumbedeutsamen Maßnahme, die großflächig und mit weitreichenden Auswirkungen die Oberfläche verändert. Sie schafft damit Grundlagen für andere für den Tagebau erforderliche behördliche Zulassungsentscheidungen, z.B. auf dem Gebiete des Bauplanungsrechts oder des Wasserrechts, sowie für erforderliche Folgemaßnahmen. Sie hat also eine wichtige Funktion, auch wenn mit ihr die Voraussetzungen, an die das Bundesberggesetz die Zulassungsentscheidung der Bergbehörde zu einem Betriebsplan bindet, nicht erweitert werden sollten. Abgesehen davon gehen die Einwände der Kläger auch deshalb fehl, weil Streitgegenstand nicht die Betriebsplanzulassung für einen Tagebau ist, sondern lediglich für eine Untersuchungsbohrung, mit der erst Erkenntnisse für einen beabsichtigten Tagebau gewonnen werden sollen, über dessen Zulassung erst noch zu entscheiden ist.
Aus ähnlichen Erwägungen muß die Berufung der Revision auf die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) und die raumordnungsrechtlichen Abstimmungs- und Anpassungspflichten nach §§ 1 Abs. 5 und 5 Abs. 4 ROG scheitern. Diese Vorschriften enthalten weder Voraussetzungen für die Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplans noch bezwecken sie den Schutz des privaten Eigentums gegen hoheitliche Maßnahmen. Sie sind überdies zu allgemein und abstrakt, um Aussagenüber die Zulässigkeit einer Untersuchungsbohrung der hier streitigen Art zu treffen.
Schließlich können die Kläger keinen Erfolg mit ihren Erwägungen darüber haben, die bergrechtliche Betriebsplanzulassung selbst sei eine planerische, nämlich fachplanerische Verwaltungsentscheidung und müsse sich an den Anforderungen des Abwägungsgebots und der herausragenden Bedeutung, die dem Eigentum dabei zukomme, messen lassen. Es gibt keine Verwaltungsentscheidungen, die losgelöst von den das Verwaltungshandeln jeweils steuerndenöffentlich-rechtlichen Vorschriften oder sogar gegen diese, sozusagen von der Natur der Sache her, Planungsentscheidungen wären, bei denen der Behörde eine planerische Gestaltungsfreiheit, gebunden nur durch einen gewissen gesetzlichen Rahmen und das Gebot gerechter Abwägung der von der Entscheidung berührten Belange, zustünde. Das Bundesberggesetz hat die Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplans in § 55 als eine gesetzlich gebundene Entscheidung ausgestaltet. Der Bergbauunternehmer hat einen Zulassungsanspruch, wenn Versagungsgründe nicht vorliegen. Nichts anderes gilt aufgrund des § 48 Abs. 2 BBergG; er gestattet der Bergbehörde, die beantragte Zulassung des Betriebsplans zu versagen oder zu beschränken, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die nicht in einem anderen Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren für die beabsichtigten Maßnahmen zu prüfen sind. § 48 Abs. 2 BBergG ermächtigt die Bergbehörde nicht zu einer planerischen oder fachplanerischen Entscheidung, bei der die bergbaulichen Interessen des Unternehmers, die gemäß § 55 BBergG einschlägigenöffentlichen Interessen und alle sonstigen einschlägigen Interessen im Sinne einer planerischen Abwägung zu berücksichtigen wären. Er erweitert zwar die Befugnisse der Bergbehörde auf die Anwendung außerbergrechtlicher Vorschriften, aber nur insoweit, als sie Verbote oder Beschränkungen für das Vorhaben aussprechen.
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in den erwähnten Urteilen vom 16. März 1989 (a.a.O.), ohne daß dies indes entscheidungstragend war, ausgeführt, § 48 Abs. 2 BBergG könne in verfassungskonformer Auslegung unmittelbar Drittschutz gegenüber einer Betriebsplanzulassung vermitteln, wenn nur durch eine Beschränkung oder Untersagung des bergbaulichen Vorhabens eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums, nämlich durch zu erwartende Bergschäden, vermieden werden könne, was insbesondere bei einem zu erwartenden Schaden vom Ausmaß eines Gemeinschadens (§ 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG) der Fall sein könne. Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Rechtsgedanken für Fälle entwickelt, in denen sich ein Eigentümer gegen die von einem betriebsplanmäßig zugelassenen Bergbau drohenden Bergschäden oder sonstigen - mittelbaren - schädlichen Auswirkungen des Bergbaus auf sein Grundstück wandte. Der Senat sieht keinen Anlaß, diesen Rechtsgedanken auf Fälle auszuweiten, in denen ein Betriebsplan für eine bergbauliche Maßnahme, hier die Untersuchungsbohrung, auf dem Grundstück des klagenden Eigentümers zugelassen wird; denn der Eigentümer hat in solchen Fällen die Möglichkeit, in dem für die Inanspruchnahme seines Grundstücks erforderlichen Grundabtretungsverfahren die Rechtmäßigkeit der bergbaulichen Maßnahme uneingeschränkt zur Überprüfung zu stellen.
Die Kläger können die Aufhebung der Zulassung des Sonderbetriebsplans - vorausgesetzt, sie wäre wegen Verstoßes gegen nur objektiv-rechtliche Vorschriften rechtswidrig - auch nicht mit der Begründung verlangen, mit ihr werde - rechtswidrig - eine Voraussetzung für die bergrechtliche Grundabtretung geschaffen, weil die Zulassung des Betriebsplans gemäß § 77 Abs. 2 BBergG belege, daß das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung und Betriebsführung entspreche. Der Senat hat in dem in der Sache BVerwG 7 C 5.90 auf die Revision derselben Kläger ergangenen Urteil vom heutigen Tage im einzelnen ausgeführt, daß die Existenz eines bestandskräftig zugelassenen Betriebsplans nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlaß oder den Bestand, eines Grundabtretungsbeschlusses ist. Darauf wird verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 872 DM festgesetzt.
Kreiling
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer