Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.10.2006, Az.: BVerwG 6 B 69.06; 6 C 34.06
Verpflichtung eines ein öffentliches Telefonnetz betreibendes Unternehmen zur Überlassung von analogen Telefonanschlüssen und ISDN-Anschlüssen an andere Telekommunikationsdiensteanbieter bis zum Ergehen von Regulierungsverfügungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.10.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 69.06; 6 C 34.06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 23882
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 17.05.2006 - AZ: 21 K 7045/05
- nachfolgend
- BVerwG - 19.09.2007 - AZ: BverwG 6 C 34.06
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Vormeier
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Mai 2006 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein ein öffentliches Telefonnetz betreibendes Unternehmen in der Zeit bis zum Abschluss des Marktdefinitions- und des Marktanalyseverfahrens und bis zum Ergehen von Regulierungsverfügungen im Wege der so genannten Missbrauchsaufsicht verpflichtet werden kann, anderen Telekommunikationsdiensteanbietern analoge Telefonanschlüsse und ISDN-Anschlüsse zu überlassen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 34.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
[...]
Dr. Hahn
Vormeier