§ 24 ArchtG-LSA - Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- ArchtG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.2
(1) Aufgabe des Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuss ist es, auf die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Personen, die eine nach diesem Gesetz geschützte Berufsbezeichnung führen und Gesellschaften solcher Personen sowie zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken.
(2) Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die am Streitverhältnis Beteiligten und der Vorstand. Ist ein Dritter im Sinne des Absatzes 1 am Streitverhältnis beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung.