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Bundessozialgericht
Urt. v. 22.04.1965, Az.: 10 RV 375/63

Verfahren über Kriegsopferversorgung; Beiladungspflicht; Bundesrepublik als Beizuladende; Antrag auf Beiladung; Gerichtliches Ermessen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.04.1965
Aktenzeichen
10 RV 375/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1966, 875 (Kurzinformation)
  • SozR Nr 29 zu § 75 SGG

Amtlicher Leitsatz

Eine Verpflichtung des Gerichts, in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung die Bundesrepublik beizuladen, besteht gemäß SGG § 75 Abs. 1 S. 2 nur dann, wenn diese selber den Antrag auf Beiladung gestellt hat. Bei einem Antrag anderer Beteiligter steht es dagegen im Ermessen des Gerichts, die Bundesrepublik gemäß SGG § 75 Abs. 1 S. 1 beizuladen.