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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1993, Az.: 3 StR 281/93

Aufhebung eines Urteils im Strafausspruch; Bedenken gegen Strafzumessungserwägungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1993
Aktenzeichen
3 StR 281/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Itzehoe - 09.02.1993

Fundstelle

  • StV 1993, 520

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung

Redaktioneller Leitsatz

Gegen die straferhöhend angestellte Prognose der Strafkammer, daß zur Einwirkung auf den Angeklagten eine teilweise Vollstreckung einer empfindlichen Freiheitsstrafe unumgänglich sei, können folgende Umstände sprechen:

  1. 1.

    der zur Tatzeit 21-jährige, altersmäßig noch nicht gereifte Täter hat nach Feststellung des Gerichts aus einem Gruppenzwang heraus den Entschluß zur Teilnahme an der Tat gefaßt;

  2. 2.

    von einer sieben Jahre zurückliegenden jugendrichterlichen Maßregelung und einer Ermahnung nach § 45 JGG abgesehen ist der Angeklagte nicht vorbelastet;

  3. 3.

    der Täter hat seine Tatbeteiligung aus Gewissensnöte selbst offenbart.

In dem Rechtsstreit
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers Wichelmann
am 14. Juli 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten R. und W. wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 9. Februar 1993, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten Wichelmann wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten R. und W. wegen schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg.

2

Die Strafkammer hat die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach §§ 253 Abs. 1, 255, 249, 250 Abs. 1 und 2 StGB bejaht und zur konkreten Zumessung der Strafe hinsichtlich des Angeklagten R. ausgeführt, daß die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen sei und für unumgänglich erachtet werde, um diesen Angeklagten erzieherisch warnend von weiteren Straftaten abzuhalten, weil ohne eine Teilvollstreckung dieser Strafe weiteres Abgleiten von ihm in strafrechtlich relevante Geldbeschaffung zu befürchten sei (UA S. 17). Diese Erwägung begegnet angesichts der zuvor von der Strafkammer getroffenen Feststellungen rechtlichen Bedenken. Danach hat sich der zur Tatzeit erst 21-jährige, nicht altersgemäß gereifte Angeklagte aus einer Gruppensituation heraus zur Tatbeteiligung entschlossen, weil er nicht als "Schwächling" dastehen wollte (UA S. 14, 15). Er war abgesehen von einer sieben Jahre zurückliegenden jugendrichterlichen Maßregelung und einer Ermahnung nach § 45 JGG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht vorbelastet und hat die Tat von sich aus offenbart, weil ihn sein Gewissen bedrückte (UA s. 11). Diese Umstände sprechen gegen die straferhöhend angestellte Erwartung der Strafkammer, daß zur Einwirkung auf den Angeklagten die teilweise Vollstreckung einer empfindlichen Freiheitsstrafe "unumgänglich" sei.

3

Da das Landgericht den Mitangeklagten W. der strafrechtlich bislang überhaupt nicht in Erscheinung getreten war und für den ähnliche Erwägungen angestellt worden sind (UA S. 18), ersichtlich gleich behandeln wollte, erstreckt der Senat die Aufhebung des Strafausspruchs auch auf ihn. Der neue Tatrichter wird auf die weiteren Bedenken des Generalbundesanwalts gegen die Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil hingewiesen (Antragsschrift vom 24. Mai 1993, S. 3 ff).

Ruß
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