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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.2017, Az.: 4 StR 162/17

Verwerfung der Revisionen als unzulässig; Begründung der Rechtsmittel innerhalb der ab Zustellung des Urteils laufenden Frist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.2017
Aktenzeichen
4 StR 162/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 28401
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:071217B4STR162.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 07.10.2016

Verfahrensgegenstand

Der Verdacht des Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 7. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Nebenklägerinnen Se. A. und E. K. gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Oktober 2016 werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Die Rechtsmittel sind unzulässig, weil sie nicht - wie geboten - innerhalb der ab Zustellung des Urteils laufenden Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO begründet worden sind.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin