Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.2017, Az.: 4 StR 162/17
Verwerfung der Revisionen als unzulässig; Begründung der Rechtsmittel innerhalb der ab Zustellung des Urteils laufenden Frist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.2017
- Aktenzeichen
- 4 StR 162/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 28401
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:071217B4STR162.17.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 07.10.2016
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Der Verdacht des Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 7. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Nebenklägerinnen Se. A. und E. K. gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Oktober 2016 werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Die Rechtsmittel sind unzulässig, weil sie nicht - wie geboten - innerhalb der ab Zustellung des Urteils laufenden Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO begründet worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.