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§ 57 VerfGHG - Zulässigkeit des Antrags, Entscheidung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Der Antrag eines Bezirks ist nur zulässig, wenn ein betroffener Bezirk die im Gesetz oder durch Rechtsverordnung des Senats geregelte Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche zwischen der Hauptverwaltung und den Bezirken wegen ihrer Unvereinbarkeit mit der Verfassung von Berlin für nichtig hält und geltend macht, durch das Gesetz oder durch Rechtsverordnung des Senats in seinen Rechten aus Artikel 67 der Verfassung von Berlin verletzt zu sein. § 62a des Justizgesetzes Berlin vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 459) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(2) Der Antrag muss binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes oder der Rechtsverordnung des Senats gestellt werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 44 und 45 gelten entsprechend.