§ 75 LBG M-V - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schriftform. Beamtinnen und Beamte haben dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Vergütung hieraus, zu führen; jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten Nebentätigkeiten nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige einschließlich der erforderlichen Nachweise nach Satz 2 bei der oder dem Dienstvorgesetzten übernehmen. Im Ausnahmefall kann die oder der Dienstvorgesetzte die Frist nach Satz 3 um einen Monat verlängern.