Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.05.1986, Az.: BVerwG 7 B 143.85
Kraftfahrer; Saisonverkehrsverbot; Erteilung der Ausnahmegenehmigung; Schwerbehinderter; Altenfürsorge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.05.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 143.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 12459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 19.04.1984 - AZ: 6 VG A 261/83
- OVG Niedersachsen - 29.04.1985 - AZ: 12 OVG A 121/84
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung vom Saisonverkehrsverbot an einen Kraftfahrer, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Schwerbehinderter sowie zur Durchführung seiner beruflichen Tätigkeit und der von ihm übernommenen Altenfürsorge auf sein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 1986
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. April 1985 werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich - im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage - gegen die teilweise Versagung der von ihm für 1983 beantragten Ausnahmegenehmigung zum Befahren bestimmter Straßen im Stadtgebiet von N. für das der Beklagte gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung - StVO - ein ganztägiges Kraftfahrverbot von Mai bis einschließlich September eines jeden Jahres verkehrsbehördlich angeordnet hat. Das Berufungsgericht hat der Klage - im Gegensatz zum ersten Gericht - stattgegeben. Es hält die von ihm im Grundsatz nicht beanstandete restriktive Handhabung der Ausnahmepraxis des Beklagten im Fall des Klägers für ermessensfehlerhaft. Der Kläger sei nicht nur als Schwerbehinderter, sondern auch als Küster, Hausmeister und im Rahmen der von ihm übernommenen Altenfürsorge - Transport von älteren Einwohnern zu Altennachmittagen - auf die Benutzung seines Kraftfahrzeuges angewiesen. Er könne nicht darauf verwiesen werden, daß der Altentransport nicht zu seinen beruflichen Pflichten gehöre. Vielmehr sei insoweit auf das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG hinzuweisen, welches der Behinderung derartiger Aktivitäten entgegenstehe. - Mit ihren Beschwerden begehren der Beklagte und die Beigeladene unter Hinweis auf die Gründe des § 132 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO die Zulassung der Revision.
Die Beschwerden können keinen Erfolg haben.
Die Beschwerden sehen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin, daß bei Beachtung des Berufungsurteils kaum ein Ermessensspielraum bleibe, einem Gewerbetreibenden die Ausnahmegenehmigung zu versagen, weil dessen Recht zur freien Berufsausübung ebenso schwer wiege wie das vom Berufungsgericht herangezogene Sozialstaatsgebot; das Berufungsurteil höhle den Sinn und Zweck des Saisonverkehrsverbotes nahezu aus, indem es dem Beklagten ganz pauschal eine Verletzung des Sozialstaatsgebots vorwerfe.
Es ist bereits zweifelhaft, ob dieser Beschwerdevortrag überhaupt eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft und nicht vielmehr lediglich Angriffe gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgerichts enthält, mit denen nur die zugelassene Revision, nicht aber die Nichtzulassungsbeschwerde begründet werden kann. Jedenfalls ist zu dem Vorbringen der Beschwerde folgendes zu sagen:
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die Ablehnung der vom Kläger gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO beantragten Ausnahmegenehmigung sei ermessensfehlerhaft, nicht allein auf das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG gestützt; es hat dieses Gebot lediglich zur Begründung herangezogen, daß der Alten-Transport, den der Kläger als eigene Tätigkeit übernommen habe, eine im öffentlichen Interesse liegende soziale Aufgabe und deshalb eine persönliche Tätigkeit sei, die in ihrer Bedeutung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübung vergleichbar sei. Dabei hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die vom Kläger begehrte Ausnahmegenehmigung nicht die Rechtsprechung des Senats verkannt, wonach durch verkehrsregelnde Anordnungen gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 1 a StVO, zumal wenn sie zum Schütze des Kur- und Erholungswerts eines Badeorts erlassen worden sind, in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte persönliche Handlungsfreiheit - also auch soweit diese die Wahrnehmung sozialer Aufgaben betrifft - ebenso eingegriffen werden kann wie in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübung und in den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Beschlüsse vom 15. November 1976 - BVerwG 7 B 121.76 - in Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 3, vom 20. Dezember 1978 - BVerwG 7 B 221.78 - und vom 26. Juni 1979 - BVerwG 7 B 172.78 - in NJW 1980, 354 = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 5). Maßgebend für das angefochtene Urteil ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei wegen seiner Schwerbehinderung sowie zur Durchführung seiner beruflichen Tätigkeiten und der übernommenen Altenfürsorge darauf angewiesen, im fraglichen Stadtbereich sein eigenes Kraftfahrzeug zu benutzen und es gebe für den Einsatz dieses Kraftfahrzeugs keine zumutbare Alternative. Diese Auffassung hat das Berufungsgericht aus seinen tatsächlichen Feststellungen hergeleitet, gegen die die Beschwerde zulässige und begründete Revisionsrügen nicht vorgebracht hat. Sie liegt, soweit das Berufungsgericht aufgrund dieser Feststellungen das Ausnahmebegehren des Klägers gewürdigt hat, im Rahmen der Rechtsprechung des Senats. Danach ist klargestellt, daß die Behörde bei Entscheidung über verkehrsregelnde Anordnungen und deren Ausnahmen das ihr zustehende Ermessen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zugleich die Zumutbarkeit einschließt, auszuüben hat (Beschluß vom 15. November 1976 a.a.O. mit Zitat). Ob die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, der Kläger sei aufgrund seiner Schwerbehinderung und seiner Tätigkeiten auf sein Kraftfahrzeug angewiesen und es gebe für den Alten-Transport keine zumutbare Alternative, zutrifft und zwingend ist, ist für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde unerheblich. Diese Frage, die die Beschwerde gestellt und verneint hat, betrifft den Einzelfall des Klägers. Ihr kommt keine grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich zugleich, daß das Urteil des Berufungsgerichts nicht von den Entscheidungen des Senats (Beschlüsse vom 15. November 1976 und 26. Juni 1979, a.a.O.) abweicht, die die Beschwerde genannt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Klamroth
Seebass