Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.04.1986, Az.: BVerwG 4 C 57.82
Landbeschaffung; Feststellungsklage; Stellungnahme; Verwaltungsakt; Außenwirkung; Beweisantrag; Bescheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.04.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 57.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12482
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 05.11.1979 - AZ: 3309 XVII 79
- VGH Bayern - 19.03.1982 - AZ: 9 B 80 A. 109
Rechtsgrundlagen
- § 43 VwGO
- § 86 Abs. 2 VwGO
- § 1 Abs. 2 LBeschG
Fundstellen
- HFR 1988, 419-420
- NJW 1986, 2452
- Rdh 1986, 273-274
Verfahrensgegenstand
Aufhebung des Berufungsurteils
Amtlicher Leitsatz
Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Stellungnahme der Landesregierung im Verfahen der Landbeschaffung für Zwecke der Verteidigung (§ 1 Abs. 2 Landbeschaffungsgesetz) ist unzulässig, weil diese Stellungnahme kein Verwaltungsakt und nicht mit Außer Wirkung rechtsverbindlich ist.
Verstößt das Berufungsgericht gegen das Gebot der Bescheidung eines Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, so ist sein Urteil nicht aufzuheben, wenn es nicht auf diesem Fehler beruht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1986
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 1982 wird zurückgewiesen.
Die acht Klageparteien tragen die Kosten des Revisionsverfahrens zu je einem Achtel.
Gründe
I.
Die Beigeladene beabsichtigt, für den Standort B. R. einen neuen Standortübungsplatz in S. O. (Landkreis B. Land) einzurichten. Die Kläger, die Eigentümer von Grundstücken in dem dafür vorgesehenen Gebiet sind, greifen dieses Vorhaben an. Im einzelnen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf Antrag der Beigeladenen wurde im Oktober 1969 das Anhörungsverfahren nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134) - LBG - eingeleitet, in dessen Verlauf die Regierung von O. als höhere Landesplanungsbehörde ein Raumordnungsverfahren durchführte und eine landesplanerische Beurteilung erarbeitete. Die für das Vorhaben der Beigeladenen im Ergebnis positive Beurteilung fand Eingang in die schriftliche Stellungnahme der B. Staatskanzlei vom 9. Januar 1973, mit der die Landesregierung gegenüber dem Bundesminister der Verteidigung dem Vorhaben grundsätzlich zustimmte.
Die Kläger haben Klage erhoben und geltend gemacht: Die Verwirklichung des Vorhabens würde ihre bäuerliche Existenz weitgehend vernichten. Die landesplanerische Beurteilung sei fehlerhaft, weil sie die berechtigten Interessen der Kläger nicht berücksichtige und vorhandene Übungsmöglichkeiten der Bundeswehr, insbesondere auf dem Übungsplatz K. bei B. R., vernachlässige. Jedenfalls sei die Beurteilung der B. Staatskanzlei außer Kraft getreten, weil die ihr zugrunde gelegten Verhältnisse sich in der Zwischenzeit wesentlich verändert hätten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sie im wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Der in der Berufungsinstanz gestellte Hauptantrag, die Nichtigkeit der "landesplanerischen Beurteilung" festzustellen, sei unzulässig, weil die Stellungnahme der B. Staatskanzlei samt der ihr zugrunde liegenden landesplanerischen Beurteilung kein der Nichtigkeitsfeststellung im Sinne des § 43 Abs. 1, zweite Alternative VwGO zugänglicher Verwaltungsakt sei. Soweit dieser Stellungnahme eine im Raumordnungsverfahren nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b des B. Landesplanungsgesetzes vom 6. Februar 1970 (GVBl. S. 9) - jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1982 (GVBl. S. 2) - erarbeitete landesplanerische Beurteilung zugrundeliege, handele es sich um ein das weitere Landbeschaffungsverfahren vorbereitendes Gutachten, dem keine für die Kläger rechtserhebliche Außenwirkung zukomme. Die landesplanerische Beurteilung greife den im Einzel fall vorgeschriebenen besonderen Verwaltungsverfahren nicht vor; sie ersetze weder danach erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen noch privatrechtliche Zustimmungen und Vereinbarungen.
Es werde nicht verkannt, daß eine positive Stellungnahme der Landesregierung zur Standortfrage für das spätere Enteignungsverfahren tatsächlich von Gewicht sein könne. Gleichwohl könne sich die Enteignungsbehörde ihrer Pflicht zu eigenverantwortlicher Prüfung der Frage, ob das Verteidigungsvorhaben an dem vorgesehenen Standort auch gegen den Willen des betroffenen Grundeigentümers enteignungsrechtlich durchgesetzt werden könne, nicht dadurch entziehen, daß sie sich diesem gegenüber auf die vermeintliche Bindung an die Stellungnahme der Landesregierung berufe.
Auch den hilfsweise gestellten Antrag der Kläger auf Feststellung, daß die landesplanerische Beurteilung der B. Staatskanzlei vom 9. Januar 1973 außer Kraft getreten sei, habe das Verwaltungsgericht zu Recht als unzulässig abgewiesen. Durch die Stellungnahme der Landesregierung nach § 1 Abs. 2 LBG seien nämlich Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und den Klägern, die Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1, erste Alternative VwGO sein könnten, nicht begründet worden. Auch die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO stehe einer Feststellungsklage hier entgegen, denn die Kläger könnten ihre Rechte durch Anfechtung der im Enteignungsverfahren ergehenden Bescheide in einer auch etwaige Mängel der verfahrensrechtlichen Vorentscheidungen umfassenden Weise wahrnehmen, sofern diese Mängel auf den Enteignungsbescheid durchschlügen.
Wegen der Unzulässigkeit sämtlicher Haupt- und Hilfsanträge der Klage sei dem Senat eine Sachprüfung dieser Anträge verwehrt. Deshalb hätten die zur Ermöglichung einer Sachprüfung gestellten Beweisanträge der Kläger abgelehnt werden müssen. Bei der hier gegebenen Prozeßlage habe der Senat ausnahmsweise davon absehen dürfen, seinen Beschluß über die Ablehnung der Beweisanträge noch in der mündlichen Verhandlung zu verkünden.
Mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie beantragen, die vorinstanzlichen Entscheidungen zu ändern und festzustellen, daß die landesplanerische Beurteilung der B. Staatskanzlei vom 9. Januar 1973 nichtig, hilfsweise, daß sie außer Kraft getreten sei.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Er verteidigt das berufungsgerichtliche Urteil.
Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 2 VwGO).
In formeller Hinsicht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe dadurch gegen § 86 Abs. 2 VwGO verstoßen, daß es die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge nicht durch begründeten Beweisbeschluß vor Erlaß des Urteils beschieden habe. Der Senat teilt die Rechtsauffassung der Revision, daß das Berufungsgericht die von ihm - wegen der Unzulässigkeit der Klage der Sache nach zu Recht - abgelehnten Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO durch einen in der mündlichen Verhandlung zu begründenden Beschluß hätte bescheiden müssen. Der Verfahrensverstoß führt jedoch nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils, weil es nicht auf diesem Mangel beruht. Dazu ist zu bemerken:
Zwar folgt nicht schon aus dem Wortlaut des § 86 Abs. 2 VwGO, daß über den Beweisantrag vor Erlaß des Urteils zu befinden ist. Diese Anforderung ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sein weiteres Prozeßverhalten auf das Ergebnis seiner Aufklärungsbemühungen einzustellen (vgl. Urteile vom 23. Juni 1961 - BVerwG 4 C 308.60 - <BVerwGE 12, 268> und vom 6. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 17.80 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 26>). Danach muß der Beschluß den Beteiligten in einer Lage des Verfahrens eröffnet werden, die es ihnen ermöglicht, sich auf die durch die Ablehnung ihres Beweisantrages geschaffene Verfahrenslage einzustellen. Es ist daher insbesondere unzulässig, den Beschluß gleichzeitig mit dem Urteil zu verkünden (zustimmend: Redeker/von Oertzen, VwGO 8. Aufl., 1985, § 86 Rn 13; Kopp, VwGO, 6. Aufl., 1984, § 86 Rn 18 und 20; anderer Auffassung: Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., 1980, § 86 Rn 18 und Erich Noack, DVBl. 1960, 221<225>).
Das Berufungsurteil beruht aber nicht auf der Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO, weil auszuschließen ist, daß im Falle der Verkündung des die Beweisanträge ablehnenden Beschlusses in der mündlichen Verhandlung anders entschieden worden wäre. Zwar behauptet die Revision, die Kläger hätten im Falle der Ablehnung ihrer Beweisanträge weitere Ausführungen dazu machen können, weshalb der Stellungnahme der B. Staatskanzlei die Qualität eines Verwaltungsakts zukomme. Sie vermag aber nicht darzulegen, welche "weiteren Ausführungen" in Betracht gekommen wären. Es ist auch nichts zu erkennen, was in diesem Zusammenhang weiterer Erörterung bedurft hätte. Die Unzulässigkeit der Klage als das zentrale Thema dieses Rechtsstreits ist - wie das Berufungsgericht unwidersprochen ausgeführt hat - schon vorher ausführlich erörtert worden. Bereits das erstinstanzliche Verwaltungsgericht hatte hierauf abgestellt und ausgeführt, daß die angefochtene Stellungnahme der B. Staatskanzlei kein Verwaltungsakt sei. Dies gab den Klägern Anlaß, ihre entgegengesetzte Auffassung im Berufungsverfahren auch ohne Entscheidung über ihre Beweisanträge vollständig und erschöpfend darzulegen. Das haben sie auch getan; neue Gesichtspunkte hierzu sind auch in den schriftsätzlichen und mündlichen Erörterungen in der Revisionsinstanz nicht erkennbar geworden. Die revisionsgerichtliche Überprüfung hat vielmehr ergeben, daß die von den Vorinstanzen angenommene Unzulässigkeit der Klage offensichtlich ist.
Die Revision meint ferner, die Kläger hätten im Falle der rechtzeitigen Ablehnung der Beweisanträge Gelegenheit genommen, ihren - im Berufungsverfahren gestellten - weiteren Hilfsantrag (Feststellung, daß die landesplanerische Beurteilung gegenüber den Klägern keine Rechtswirkung entfaltet) stärker zur Geltung zu bringen. Konkret bringt die Revision hierzu vor, die Kläger hätten darlegen können, daß die Regierung von O. als Enteignungsbehörde selbst davon ausgehe, daß durch die Stellungnahme der Staatskanzlei gewisse Rechtswirkungen gegenüber den Klägern eingetreten seien. Dieser Vortrag wäre jedoch nicht neu gewesen. Wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt (BU S. 9), war dem Berufungsgericht auch ohne solche ergänzenden Bemerkungen bekannt, daß "ein Referent für Enteigaungssachen der Regierung von O. in einem Parallelverfahren die Rechtsmeinung geäußert hat, Mängel des Raumordnungsverfahrens könnten im Enteignungsverfahren nicht gerügt werden"; es hat sich in den Urteilsgründen hiermit befaßt und die behördliche Rechtsauffassung korrigiert.
Auch in materieller Hinsicht ist die Revision unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag zu Recht abgelehnt, weil die Stellungnahme der Landesregierung einschließlich der ihr zugrunde liegenden landesplanerischen Beurteilung der Regierung von O. kein Verwaltungsakt ist, welcher der Nichtigkeitsfeststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zugänglich wäre. Dies hat der Senat in dem den Prozeßbevollmächtigten der Kläger und den übrigen Beteiligten bekannten Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 39.83 - im wesentlichen unter Bezugnahme auf das von den Parteien erwirkte Urteil des Senats vom 12. November 1982 - BVerwG 4 C 67 und 68.80 - (Buchholz 406.33 § 1 LBG Nr. 1) im einzelnen dargelegt. Darauf wird Bezug genommen. Ergänzend ist zu bemerken, daß eine nicht mit einer förmlichen Entscheidung abschließende Stellungnahme den Betroffenen gegenüber keine verbindlichen Rechtswirkungen entfaltet. Sie enthält nur Informationen oder Meinungsäußerungen, die zwar unrichtig bzw. nicht überzeugend, nicht jedoch im Rechtssinne "nichtig" sein können.
Auch mit dem Hilfsantrag ist die Revision nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Klage auch mit diesem Antrag unzulässig ist. Da weder die landesplanerische Beurteilung der dafür zuständigen Behörde noch die gutachtliche Stellungnahme der Landesregierung nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574), - LBG - mit rechtlicher Wirkung gegenüber Dritten "in Kraft treten", können sie auch nicht außer Kraft getreten sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Revisionsverfahren nicht vertreten ist, bestand kein Anlaß, über die Erstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten zu entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 32.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Dr. Berkemann