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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.07.2025, Az.: B 3 KR 34/24 B

Verwerfung der Beschwerde i.R.e. Anspruchs auf Krankengeld im Überprüfungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.07.2025
Aktenzeichen
B 3 KR 34/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:110725BB3KR3424B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stuttgart - 06.03.2023 - AZ: S 23 KR 985/22
LSG Baden-Württemberg - 25.11.2024 - AZ: L 4 KR 1027/23

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat 11. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie den Richter Prof. Dr. Flint und die Richterin Dr. Knorr
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das LSG hat den von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Krankengeld im Überprüfungsverfahren für Zeiträume zwischen dem 17.11.2017 bis 12.7.2018 abgelehnt.

2

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Sie macht eine Divergenz und Verfahrensmängel geltend.

II

3

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG).

4

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Die hier geltend gemachten Zulassungsgründe einer Divergenz und von Verfahrensmängeln hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in einem höchstrichterlichen Urteil enthalten ist und welcher in der Entscheidung des LSG enthaltene abstrakte Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruht (vgl Krasney/Udsching//Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 300 ff, 305 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. In ihr hat die Klägerin bereits keinen abstrakten Rechtssatz des LSG bezeichnet, sondern sie gibt lediglich Teile der Gründe der Entscheidung wieder und vergleicht diese mit Begründungen des Urteils des BSG vom 26. 3.2020 - B 3 KR 9/19 R . Damit ist eine Divergenz nicht dargelegt.

6

Ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, ist schließlich nicht allein dadurch bezeichnet, dass ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz durch eine unterbliebene Beweisaufnahme vorgetragen wird. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern sich das LSG - aufgrund seiner materiellen Rechtsauffassung - zur Erhebung weiterer Beweise hätte gedrängt sehen müssen. Ausgehend von der in seiner Entscheidung zitierten Rechtsprechung des BSG zum Ruhen eines Krankengeldanspruchs bei nicht fristgerechtem Eingang von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (insbesondere BSG vom 5.12.2019 - B 3 KR 5/19 R - und allgemein zur Krankengeldbeschränkung BSG vom 26.3.2020 - B 3 KR 9/19 R) hat das LSG seine Entscheidung auf die Eingangsstempel der Beklagten gestützt und einen Gegenbeweis durch die Klägerin für nicht erbracht angesehen. Diese Beweiswürdigung darf ebenso wie die Entscheidung des LSG, den Eingangsstempel der Beklagten mit entsprechender Beweiskraft nach § 418 ZPO anzusehen, nicht zur Umgehung der nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eingeschränkten Nachprüfbarkeit von Verfahrensmängeln führen. So liegt der Fall hier aber. Die Klägerin zielt mit ihrem Vortrag auf das Zustandekommen der in Beweiswürdigung gewonnenen richterlichen Überzeugung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), was im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Berücksichtigung finden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

7

Soweit die Klägerin vorträgt, das LSG habe zu Unrecht die Vernehmung ihres Ehemanns als Zeugen abgelehnt, hat sie die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) nicht hinreichend aufgezeigt. Es fehlt an der Darlegung eines formgerecht gestellten Beweisantrags (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Hierfür ist die Anregung, dass der Ehemann gehört werden solle zu der Frage, wann die Klägerin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Beklagten eingereicht habe, nicht ausreichend. Darauf hat das LSG bereits hingewiesen (Urteil S 16). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) ist damit ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.