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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1987, Az.: II ZR 128/86

Rechtsmißbrauch ; Einziehungsbeschluß; GmbH; Geschäftsanteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.1987
Aktenzeichen
II ZR 128/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 101, 113 - 122
  • BB 1987, 2181-2183
  • DNotZ 1988, 185-187
  • GmbHR 1988, 18-20 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1987, 1081-1083
  • MDR 1987, 1004 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 2514-2515 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 1254 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1987, 1251-1253

Amtlicher Leitsatz

Zur Berufung auf Rechtsmißbrauch gegenüber einem Beschluß auf Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils aufgrund eines zum Schein abgegebenen Schuldanerkenntnisses.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine GmbH, wurde 1977 von dem Geschäftsführer der Klägerin, A. M., und dem Dipl.-Kaufmann F. Sch. mit einem Stammkapital von DM 100 000, das beide zu gleichen Teilen übernahmen, gegründet. In Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrages ist u. a. bestimmt, daß der Geschäftsanteil eines Gesellschafters mit einfacher Stimmenmehrheit unter Ausschluß des Stimmrechts des Betroffenen gegen Zahlung einer dem Wert des Anteils entsprechenden, vom zuständigen Finanzamt festzusetzenden Abfindung eingezogen werden kann, wenn die Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil vorgenommen wird. Den Anteil Sch. erwarb die Beklagte am 25. April 1980. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts H. vom 9. April 1981 ließ der Mitgesellschafter M. den Geschäftsanteil der Beklagten pfänden. Der Zwangsvollstreckung lag eine vollstreckbare Urkunde vom 9. Mai 1978 zugrunde, in der die Beklagte anerkannte, M. DM 70 000 zu schulden. In einer von M. auf den 5. Mai 1981 einberufenen Gesellschafterversammlung der Klägerin wurde mit seinen Stimmen gegen den Widerspruch der Beklagten die Einziehung ihres Geschäftsanteils gemäß Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Der steuerliche Wert des Geschäftsanteils war durch Bescheid des Finanzamts vom 9. Juli 1979 zum 31. Dezember 1977 auf den Nominalbetrag festgesetzt worden. Die ihr angebotene Abfindung in dieser Höhe lehnte die Beklagte ab. Daraufhin hinterlegte die Klägerin die von ihr einschließlich Zinsen auf DM 58 492,92 berechnete Abfindung beim Amtsgericht unter Verzicht auf die Rücknahme. Die gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 9. Mai 1978 von der Beklagten erhobene Klage hatte Erfolg. Das Landgericht hielt es nach Beweisaufnahme für erwiesen, daß die Beklagte das Schuldanerkenntnis gegenüber M. nur zum Schein abgegeben hatte, um die Aufhebung einer Eigentümergemeinschaft, an der die Beklagte beteiligt war, zu erreichen. Die von M. dagegen eingelegte Berufung und Revision blieben ebenso wie eine Widerklage, mit der M. die Feststellung des Ausscheidens der Beklagten aus der GmbH begehrte, ohne Erfolg, letztere nach der Begründung des Nichtannahmebeschlusses des Bundesgerichtshofes vom 25. Januar 1985, weil die Wirksamkeit einer Einziehung nur im Rechtsstreit mit der Gesellschaft geklärt werden könne. Am 2. September 1981 sind verschiedene auf der Grundlage des Einziehungsbeschlusses am 2. Juli 1981 beschlossene Satzungsänderungen, u. a. eine Sitzverlegung, in das Handelsregister eingetragen worden. Am 9. Dezember 1983 trat M. seinen Gesellschaftsanteil an seine Ehefrau ab.

2

In dem gegenwärtigen Rechtsstreit hat die Klägerin in erster Instanz im Hauptantrag die Feststellung begehrt, daß der Gesellschaftsanteil der Beklagten durch den Beschluß vom 5. Mai 1981 eingezogen und vernichtet sei und sämtliche sich aus diesem Anteil ergebenden Rechte und Pflichten der Beklagten gleichzeitig erloschen seien; hilfsweise hat sie diese Feststellung für den Fall begehrt, daß sie den Betrag von DM 50 000 an die Beklagte gezahlt hat, sowie mit einem weiteren Hilfsantrag für den Fall, daß sie die gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages errechnete Abfindung an die Beklagte gezahlt hat. Ferner hat sie beantragt, der Beklagten zu untersagen, für oder gegen die Klägerin Rechte als Gesellschafterin auszuüben. Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten, der Gesellschafterbeschluß vom 5. Mai 1981 sei nichtig. Das Landgericht hat die begehrte Feststellung entsprechend dem zweiten Hilfsantrag der Klägerin unter der Bedingung der Zahlung der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Abfindung getroffen. Im übrigen hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Einziehungswirkungen könnten erst mit Zahlung der geschuldeten Abfindung eintreten. Die Beklagte könne nach § 7 des Gesellschaftsvertrages den Wert des Geschäftsanteils im Zeitpunkt der Einziehung verlangen. Eine Wertberechnung, die sich aus einem Steuerbescheid vom 9. Juli 1979 ergeben und eine Wertfeststellung auf den 31. Dezember 1977 zum Gegenstand habe, brauche sie deshalb nicht hinzunehmen. Die Berufung der Beklagten führte zur Abweisung der Klage in vollem Umfang. Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe

3

Das Berufungsgericht sieht in der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 9. Mai 1978 den Versuch des ehemaligen Mitgesellschafters M., die Beklagte mit Hilfe eines erschlichenen Vollstreckungstitels aus ihrer Stellung als Gesellschafterin hinauszudrängen, ohne daß die Beklagte hierzu einen rechtfertigenden Anlaß gegeben hätte. Ein solches Verhalten gegenüber dem Mitgesellschafter sei in hohem Maße sittenwidrig und stelle sich als Versuch der vorsätzlichen Vermögensschädigung dar. Es meint, es verstehe sich von selbst, daß damit alle auf dieses Ziel gerichteten Entschließungen nicht nur anfechtbar, sondern nichtig seien. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.

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1. Nach allgemeiner Meinung sind sittenwidrige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH allerdings nicht nach § 138 BGB, sondern analog § 241 Nr. 4 AktG nur dann nichtig, wenn sie durch ihren Inhalt gegen die guten Sitten verstoßen. Der Beschluß muß also »für sich allein betrachtet« gegen die guten Sitten verstoßen. Beschlüsse, bei denen nicht der eigentliche Beschlußinhalt, sondern nur Beweggrund oder Zweck unsittlich sind, oder bei denen die Sittenwidrigkeit in der Art des Zustandekommens liegt, sind lediglich anfechtbar. Insbesondere ist allgemein anerkannt, daß ein sittenwidriger Machtmißbrauch im Abstimmungsverfahren keine Nichtigkeit begründet. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn der Beschluß in unverzichtbare Rechte des Gesellschafters eingreift oder Gläubiger schädigt, weil diese im Gegensatz zum Gesellschafter kein Anfechtungsrecht haben (vgl. BGHZ 15, 382; Hachenburg/Schilling/Zutt, GmbHG 7. Aufl. § 47 Anh. Rdnr. 47, 48; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 6. Aufl. § 45 Rdnr. 56; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG § 47 Rdnr. 86; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 14. Aufl. Anh. § 47 Rdnr. 25, 45 f.; Fischer/Lütter, GmbHG 11. Aufl. Anh. § 47 Rdnr. 14; Roth, GmbHG 2. Aufl. § 47 Anm. 6.2.1). Im vorliegenden Fall ist der Beschlußinhalt als solcher, die Einziehung des Anteils entsprechend Ziff. 7 des Gesellschafsvertrages, nicht sittenwidrig. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich erst aus der Motivation des früheren Mitgesellschafters M., die Beklagte mit Hilfe der Zwangsvollstreckung aus einem nur zum Schein zu anderen Zwecken abgegebenen vollstreckbaren Schuldanerkenntnis aus der Gesellschaft zu drängen. Gläubigerinteressen werden dadurch nicht berührt. Die Stellung als Gesellschafter ist zudem kein unverzichtbares Recht.

5

2. Der Senat hat bisher offengelassen, ob die aktienrechtliche Anfechtungsfrist von einem Monat (§ 246 Abs. 1 AktG) auch für die GmbH gilt (vgl. BGHZ 80, 212, 217). Diese Frage bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch dann, wenn man annimmt, die strikte Anwendung der sehr knapp bemessenen festen aktienrechtlichen Anfechtungsfrist werde den besonderen Gegebenheiten in der GmbH nicht immer gerecht, bleibt die Regelung des § 246 Abs. 1 AktG als Leitbild wirksam. Der Gesellschafter muß die Klage mit aller zumutbaren Beschleunigung erheben. Wird die Monatsfrist wesentlich überschritten, so ist zu prüfen, ob der Gesellschafter an einer früheren Klageerhebung durch zwingende Umstände gehindert war (Hachenburg/Schilling/Zutt aaO Rdnr. 140, 141; Scholz/K. Schmidt aaO Rdnr. 87; Fischer/Lutter aaO Rdnr. 45; Roth aaO Anm. 6.5.1; Rowedder/Koppensteiner aaO Rdnr. 112). Danach ist die Frist zur Klageerhebung im vorliegenden Fall unter allen Umständen versäumt. Der Einziehungsbeschluß ist am 5. Mai 1981 gefaßt und der Beklagten mitgeteilt worden. Eine Anfechtungsklage ist bis zum heutigen Tage nicht erhoben worden, ohne daß zwingende Gründe die Beklagte an der Erhebung dieser Klage gehindert haben oder die Sachlage auch nur als besonders kompliziert bezeichnet werden könnte. Die Anfechtungsklage ist auch nicht im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Zwangsvollstreckungsgegenklage entbehrlich. Diese Klageart verfolgt das Ziel, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig zu erklären und berechtigt, wenn sie Erfolg hat, dazu, die Aufhebung der eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen zu verlangen. Auf diese Weise kann auch sie ein Mittel sein, das Eindringen fremder Personen in die Gesellschaft, der die Aufnahme des Einziehungsrechts in die Satzung der GmbH in der Regel vorbeugen soll, im Ergebnis abzuwenden. Sie ist jedoch ein allgemeiner vollstreckungsrechtlicher, gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem bestimmten Titel als solcher gerichteter und kein spezieller gesellschaftsrechtlicher Rechtsbehelf. Sie ist dementsprechend auch nicht dazu bestimmt, die Wirksamkeit eines bei Einleitung der Zwangsvollstreckung gefaßten Beschlusses der Gesellschafterversammlung, den Geschäftsanteil einzuziehen, zu klären. So muß es keineswegs automatisch die Unwirksamkeit oder den Fortfall des Einziehungsbeschlusses nach sich ziehen, wenn sich die Zwangsvollstreckung später als unzulässig herausstellt oder die Pfändung des Geschäftsanteils aus anderen Gründen nachträglich aufgehoben wird. Außerdem kann die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses von weiteren Fragen abhängig sein als von derjenigen nach der Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung. Aus diesen Gründen können allgemeine Rechtsbehelfe, die sich gegen die Wirksamkeit der den Einziehungsbeschluß auslösenden Zwangsvollstreckung oder gegen die Vollstreckbarkeit eines Titels überhaupt richten, nicht die Erhebung der im Gesellschaftsrecht zur Geltendmachung von Beschlußmängeln vorgeschriebenen Anfechtungsklage gegen den Einziehungsbeschluß ersetzen. Es besteht kein hinreichender Anlaß, von diesem Grundsatz eine Ausnahme für den Fall zu machen, daß der vollstreckende Gläubiger Mitgesellschafter ist.

6

3. Die Abweisung der Feststellungsklage durch das Berufungsgericht erweist sich jedoch aus einem anderen Grunde im Ergebnis als richtig. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, daß der Mitgesellschafter der Beklagten, M., selber die Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil der Beklagten betrieben und unter Berufung darauf mit seinen Stimmen dessen Einziehung beschlossen hat. Dazu hat er sich eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses der Beklagten bedient, dem - wie aufgrund des Verfahrens über die Zwangsvollstreckungsgegenklage der jetzigen Beklagten rechtskräftig feststeht - keine Forderung zugrundelag. Nach den in diesem Rechtsstreit nach Beweisaufnahme getroffenen gerichtlichen Feststellungen war die vollstreckbare Urkunde dem Mitgesellschafter M. mit dessen Wissen nur zum Schein erteilt worden, um die Auseinandersetzung einer Eigentümergemeinschaft zu erreichen. Wenn das Berufungsgericht in diesem Vorgehen M.'s unter den gegebenen Umständen den Versuch gesehen hat, die Beklagte mit Hilfe eines erschlichenen Vollstreckungstitels aus ihrer Stellung als Gesellschafterin herauszudrängen und dieses Verhalten als einen in hohem Maße sittenwidrigen Versuch der vorsätzlichen Vermögensschädigung der Beklagten bezeichnet hat, so ist dies entgegen den Angriffen der Revision im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, daß die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit des Schuldverhältnisses, aus dem M. die Zwangsvollstreckung betrieb, zeitlich erst nach Fassung des Gesellschafterbeschlusses vom 5. Mai 1981 erfolgt ist, ändert nichts daran, daß M. schon aufgrund seiner Mitwirkung bei dem Zustandekommen dieses Rechtsgeschäfts wußte, daß ihm das vollstreckbare Schuldanerkenntnis nur zum Schein, ohne die Befugnis, daraus Rechte gegen die Beklagte herzuleiten, erteilt wurde. Das vollstreckbare Schuldanerkenntnis, aus dem M. die Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil der Beklagten betrieb, mag zwar nicht erschlichen sein, weil es von der Beklagten bewußt geschaffen wurde, damit M. ihr bei der Auseinandersetzung der Eigentümergemeinschaft behilflich sein konnte. Der Beitrag, den die Beklagte damit selber zur Entstehung des nichtigen Rechtsgeschäfts geleistet hat, gab, wie immer man ihn im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft bewerten mag, M. jedoch nicht das Recht, den Titel zur Vollstreckung der Scheinforderung in den Geschäftsanteil der Beklagten zu verwenden. Des weiteren ist dem Berufungsgericht beizupflichten, wenn es nicht bereit gewesen ist, dem Vortrag der Klägerin, M. habe sich berechtigt gefühlt, »den Winkelzügen der Eheleute Dr. K. durch Verwendung des Titels zu begegnen«, nachzugehen. Das Berufungsgericht führt dazu aus, wenn die Beklagte nach ihrem Eintritt in die Gesellschaft ihre Pflichten als Gesellschafterin in schwerwiegender Weise verletzt haben sollte, so wäre dem mit denjenigen Mitteln zu begegnen gewesen, die Gesellschaftsvertrag und Gesetz zur Ahndung gesellschaftswidrigen Verhaltens bereithalten; die Ausnutzung nur zum Schein erworbener Rechtspositionen zähle dazu nicht. Diese Beurteilung steht im Einklang mit den in der Senatsentscheidung BGHZ 30, 195, 203 dargelegten Grundsätzen, die auch für die GmbH gelten, und läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Unter den gegebenen Umständen ist die Ausnutzung der dem Mitgesellschafter M. nur zum Schein eingeräumten Vollstreckungsmöglichkeit zur Einziehung des Geschäftsanteils der Beklagten ein schwerer Rechtsmißbrauch, der rechtlich keine Beachtung verdienen kann. In diesem Sinn hat der Senat schon in seinem früheren Urteil (aaO S. 202 f.) für die Personenhandelsgesellschaft entschieden, daß dem Gesellschafter, der den Gläubiger seines Mitgesellschafters selbst zur Zwangsvollstreckung veranlaßt und so die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses provoziert hat, die Berufung auf die Wirksamkeit der Kündigung wegen Rechtsmißbrauchs versagt ist. Im Ergebnis nicht anders verhält es sich, wenn einer von zwei Gesellschaftern einer GmbH eine Vollstreckungsmöglichkeit gegen seinen Mitgesellschafter vorsätzlich und in sittenwidriger Weise dazu ausnutzt, die Einziehung des Geschäftsanteils des anderen herbeizuführen. Die Besonderheiten des GmbH-Rechts, insbesondere das aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 243 ff. AktG abgeleitete Erfordernis der Anfechtungsklage zur Geltendmachung nicht zur Nichtigkeit führender Beschlußmängel, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Versäumnis der Beklagten, innerhalb angemessener Frist Anfechtungsklage zu erheben, hat zwar zur Folge, daß der Beschluß, den Geschäftsanteil der Beklagten einzuziehen, endgültig rechtswirksam geworden ist. Dies hindert die durch die Einziehung ihres Geschäftsanteils geschädigte Beklagte jedoch nicht geltend zu machen, die Berufung auf die Wirkungen der Unanfechtbarkeit des Beschlusses stelle im konkreten Fall einen Rechtsmißbrauch dar und sei deshalb unbeachtlich. Denn die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses schafft - ebensowenig wie in dem der Entscheidung BGHZ 30, 195 ff. zugrundeliegenden Sachverhalt die Wirksamkeit der Kündigung - das arglistige Verhalten des Mitgesellschafters nicht aus der Welt und vermag den Rechtsmißbrauch, der in der Berufung auf die sittenwidrig herbeigeführte Einziehung des Geschäftsanteils der Beklagten liegt, nicht zu rechtfertigen. Die sittenwidrige Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ist im Recht der GmbH ebensowenig zulässig, wie auf anderen Rechtsgebieten. Deshalb ist der dadurch geschädigte Gesellschafter nicht darauf beschränkt, von seinem sittenwidrig handelnden Mitgesellschafter Schadensersatz in Geld oder auf dem Wege der Naturalrestitution Wiederverschaffung seines Geschäftsanteils zu verlangen. Er kann sich vielmehr, jedenfalls solange die Einziehung, insbesondere infolge Nichtzahlung der geschuldeten Abfindung, nicht vollzogen ist, auf die ihm gegenüber in der Ausnutzung der Rechtswirksamkeit des Einziehungsbeschlusses liegende sittenwidrige Schädigung auch einredeweise berufen, soweit dem nicht schutzwürdige Rechte Dritter entgegenstehen. Das Erfordernis, Beschlußmängel auf dem Wege der Anfechtungsklage geltend zu machen, dient der Rechtssicherheit, nicht dem Interesse des Mitgesellschafters, die Vorteile eines sittenwidrig herbeigeführten Gesellschafterbeschlusses ungehindert ausnutzen zu können. Die Rechtssicherheit aber wird nicht berührt, wenn durch die Geltendmachung des Arglisteinwandes seitens des sittenwidrig geschädigten Gesellschafters weder in schutzwerte Interessen anderer Mitgesellschafter noch in zwischenzeitlich erworbene Rechte außenstehender Dritter eingegriffen wird. In diesem Fall muß der Gedanke, daß es nicht gebilligt werden kann, wenn jemand, selbst in Ausübung eines formalen Rechts, einem anderen vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zufügt, den Vorrang vor der Bestandskraft einer unanfechtbar gewordenen Rechtsposition haben. Im Hinblick auf diese Erwägung haben Reichsgericht und Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Schadensersatzklage und Einrede aus § 826 BGB sogar gegenüber der sittenwidrigen Herbeiführung oder Ausnutzung unrichtiger rechtskräftiger Urteile zugelassen (vgl. RGZ 155, 55, 58 unter Berufung auf die Materialien zum Bürgerliche Gesetzbuch; BGHZ 50, 115 ff. und 26, 391 ff.). Für die Geltendmachung der sittenwidrigen Herbeiführung oder Ausnutzung unanfechtbar gewordener Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Die Unanfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses ist kein höheres, schutzwerteres Rechtsgut als die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung.

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Die in der Ausnutzung der Unanfechtbarkeit liegende sittenwidrige Schädigung kann der betroffene Gesellschafter nicht nur seinem sittenwidrig handelnden Mitgesellschafter, sondern auch der Gesellschaft jedenfalls dann entgegenhalten, wenn die Gesellschaft nur aus ihm und dem Mitgesellschafter besteht und schutzwerte Interessen Dritter davon nicht berührt werden. Denn in diesem Falle ist die Berufung der Gesellschaft auf die Rechtswirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses nur die äußere Verkleidung für die arglistige Ausnutzung der Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses durch den dahinterstehenden Gesellschafter. An der Erfüllung dieser Voraussetzung für die Zulässigkeit des Arglisteinwands im vorliegenden Fall ändert es nichts, daß M. unter Beibehaltung seiner Stellung als einziger Geschäftsführer der Klägerin seinen Geschäftsanteil zwischenzeitlich an seine Ehefrau abgetreten hat. Selbst wenn diese nicht von Anfang an in die sittenwidrige Handlungsweise ihres Ehemannes eingeweiht gewesen sein sollte, so ist jedenfalls, ohne daß es dazu ergänzender tatrichterlicher Feststellungen bedürfte, davon auszugehen, daß sie bei Erwerb ihres Geschäftsanteils wußte, daß zwischen ihrem Ehemann und der Beklagten ein Rechtsstreit, der bereits in zweiter Instanz mit der Verurteilung M.'s geendet hatte, schwebte, in dem die Beklagte geltend machte, M. versuche sie mit Hilfe eines ihm nur zum Schein erteilten vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses arglistig aus der Gesellschaft herauszudrängen. Bei dieser Sachlage rechtfertigt ihr mögliches Interesse an dem Bestehenbleiben der Rechtswirkungen des Einziehungsbeschlusses keine von dem bisher Angeführten abweichende Beurteilung. Weitere Betroffene sind im vorliegenden Fall auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht vorhanden.