Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.09.2003, Az.: 5 StR 330/03
Einstellung eines Verfahrens wegen ganz erheblichen justizbedingten Verfahrensverzögerungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.09.2003
- Aktenzeichen
- 5 StR 330/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 14124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 13.12.2002
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 10. September 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Gründe
Zum Vorbringen im Schriftsatz des Verteidigers vom 10. September 2003 merkt der Senat - unbeschadet dessen, daß ein entsprechender verfahrensrechtlicher Einwand in der Revisionsbegründung nicht erhoben worden ist - folgendes an:
Mit Blick auf die Schwere der Tat wiegen die allerdings ganz erheblichen justizbedingten Verfahrensverzögerungen nicht so schwer, als daß sie die Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses geboten hätten (vgl. BVerfG NJW 2003, 2225 [BVerfG 05.02.2003 - 2 BvR 327/02]; ff.). Die vom Landgericht verhängte Mindestjugendstrafe ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit noch vereinbar.